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Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ist berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu begründen. Eine Erklärung eines Prüfers im Überdenkungsverfahren, er sei für den Fall einer stattgebenden Widerspruchsentscheidung befangen und stehe für eine erneute Prüfung nicht zur Verfügung, begründet keine Befangenheit für die bereits erfolgte Prüfung. Die Rüge der Befangenheit muss unverzüglich erfolgen, sobald der Prüfling von den Befangenheitsgründen Kenntnis erlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |