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1. Das Anbringen eines fälschungssicheren QR-Codes auf dem Gesichtsschleier (Niqab) eines Kraftfahrzeugführers führt nicht dazu, dass dessen sichere Identifizierung im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen gewährleistet ist. (Rn.64) 2. Die Schutzbedürftigkeit von Führern eines Kraftrades ist mit derjenigen von Führern eines Kraftfahrzeuges nicht vergleichbar. (Rn.73) 1. Die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. (Rn.41) 2. Die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können dient der Sicherheit im Straßenverkehr. (Rn.56) (Leitsätze des Gerichts) |