Viele Autofahrer wiegen sich in falscher Sicherheit. Man sammelt über die Jahre Punkte in Flensburg, weiß aber, dass einige bald gelöscht werden. Kommt dann ein neuer Bußgeldbescheid hinzu, rechnet man oft damit, dass die alten Punkte rechtzeitig verfallen und man unter der kritischen Grenze von 8 Punkten bleibt. Doch dann kommt die böse Überraschung: Die Behörde entzieht die Fahrerlaubnis, obwohl der Punktestand zum Zeitpunkt des Bescheids eigentlich wieder niedriger war. Wie kann das sein?
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18.10.2021 (Aktenzeichen: 6 L 1705/21) klargestellt, wie die Punkte gezählt werden. Entscheidend ist nicht der Punktestand, wenn der Bußgeldbescheid bei Ihnen ankommt oder rechtskräftig wird, sondern der Stand am Tag des Verkehrsverstoßes selbst. Dieses sogenannte Tattagprinzip führt dazu, dass Punkte, die erst nach der Tat verfallen, trotzdem mitgezählt werden. Zusätzlich können Punkte, deren Tilgungsfrist bereits abgelaufen ist, noch für ein weiteres Jahr herangezogen werden (sogenannte Überliegefrist).
Für Sie als Autofahrer bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Punkte rechtzeitig verfallen. Wenn Sie einen Verstoß begehen, der Sie auf 8 oder mehr Punkte bringt, ist Ihr Führerschein in Gefahr – auch wenn zwischen Tat und Bescheid Punkte getilgt werden. Selbst Punkte, die schon als 'getilgt' gelten, können in der einjährigen Überliegefrist noch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Prüfen Sie Ihren Punktestand also immer sorgfältig und kalkulieren Sie das Risiko bei neuen Verstößen genau ein.
Die Entscheidung im Volltext: Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.10.2021 - 6 L 1705/21 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Tattagprinzip und Überliegefrist
Das Tattagprinzip besagt, dass für die Berechnung der Punkte der Stand am Tag des Verkehrsverstoßes maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt, an dem die Strafe rechtskräftig wird.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, sobald man durch einen neuen Verstoß 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister erreicht.
Die Überliegefrist ist ein Zeitraum von einem Jahr nach Tilgungsreife. In dieser Zeit können bereits getilgte Punkte noch für Maßnahmen wie den Führerscheinentzug herangezogen werden.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 25.09.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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