Stellt sich nach dem Autokauf heraus, dass der Wagen erhebliche Mängel hat, ist der Ärger groß. Viele Käufer wollen dann nicht nur Schadenersatz vom Verkäufer, sondern das problematische Fahrzeug auch schnellstmöglich wieder loswerden. In dieser Situation ist die Versuchung groß, das Auto unter Wert zu verkaufen, um die Sache rasch abzuschließen – sei es an einen Bekannten oder an einen Händler, der einen niedrigen Preis bietet. Doch genau dieser Schritt kann teuer werden und den ursprünglichen Schadenersatzanspruch gefährden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 18.10.2024 (Az. 16 U 3670/21) klargestellt, wie der Schadenersatz in solchen Fällen berechnet wird. Vom Schaden werden stets die Vorteile abgezogen, die der Käufer durch die Nutzung des Autos hatte. Zusätzlich wird der Restwert des Fahrzeugs angerechnet. Verkauft der geschädigte Käufer das Auto unter seinem tatsächlichen Marktwert, ohne diesen vorher sorgfältig zu ermitteln, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er den korrekten Preis erzielt. Gerichte nennen dies die „Schadensminderungspflicht“.
Für Betroffene bedeutet das: Bevor Sie ein mangelhaftes Auto weiterverkaufen, für das Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie dessen aktuellen Marktwert kennen. Holen Sie im Zweifel ein kurzes Gutachten ein oder nutzen Sie anerkannte Bewertungsportale. Ein schneller Verkauf zu einem Freundschaftspreis oder ein unüberlegter Deal mit einem Händler kann dazu führen, dass Ihr Schadenersatzanspruch auf null schmilzt. Den Verlust, der durch den zu günstigen Verkauf entsteht, müssen Sie dann selbst tragen, auch wenn der ursprüngliche Mangel unstrittig war.
Die Entscheidung im Volltext: OLG Nürnberg Urteil vom 18.10.2024 - 16 U 3670/21 - Anrechnung von Nutzungsvorteilen und fiktivem Restwert bei Differenzschaden; Schadensminderungspflicht bei Fahrzeugveräußerung
Von Ihrem Anspruch werden die sogenannten Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer und der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs abgezogen.
Das Gericht rechnet bei der Schadensberechnung trotzdem mit dem höheren, marktgerechten Preis. Die Differenz müssen Sie als Verlust selbst tragen.
Sie sollten den Marktwert vor dem Verkauf feststellen, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten oder anerkannte Bewertungsdienste.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 16.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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