Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall benötigen Sie einen Mietwagen, um mobil zu bleiben. Kurz darauf meldet sich die gegnerische Versicherung und unterbreitet Ihnen ein besonders günstiges Angebot eines Partnerunternehmens. Viele Geschädigte sind unsicher: Muss ich dieses Angebot annehmen, um die Kosten für den Schädiger gering zu halten? Oft sind solche Angebote an schlechtere Bedingungen geknüpft, beispielsweise eine hohe Selbstbeteiligung im Schadensfall oder ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Klasse, was die Annahme unattraktiv macht.
Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 07.11.2023 (Az. 263 C 14/23) klargestellt, dass die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens ihre Grenzen hat. Ein Geschädigter muss ein günstigeres Mietwagenangebot nur dann akzeptieren, wenn es auch gleichwertig ist. Eine fehlende oder deutlich höhere Selbstbeteiligung im Vergleich zu einem Normaltarif macht ein Angebot bereits nicht mehr gleichwertig. Das Gericht legte zudem fest, dass zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel aus den Werten der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels herangezogen wird. Diese Berechnungsmethode sorgt für eine faire und marktübliche Kostenerstattung.
Für Sie als Unfallgeschädigter bedeutet das konkret: Prüfen Sie Angebote der gegnerischen Versicherung genau. Sie müssen sich nicht auf schlechtere Konditionen wie eine hohe Selbstbeteiligung einlassen. Weist das Angebot wesentliche Nachteile auf, dürfen Sie es ablehnen und bei einem seriösen Anbieter ein Fahrzeug zum üblichen Markttarif anmieten. Die Kosten dafür muss die Versicherung des Unfallverursachers erstatten. Dokumentieren Sie am besten, warum das Angebot für Sie nicht zumutbar war, um bei späteren Auseinandersetzungen auf der sicheren Seite zu sein.
Die Entscheidung im Volltext: Amtsgericht Köln Urteil vom 07.11.2023 - 263 C 14/23 - Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die Schadensminderungspflicht und Schätzung nach Schwacke/Fraunhofer-Mittelwert
Nein, der Preis allein ist nicht entscheidend. Das Angebot muss auch gleichwertig sein, was bedeutet, dass Konditionen wie die Selbstbeteiligung vergleichbar sein müssen.
Ein Angebot ist nicht gleichwertig, wenn es wesentliche Nachteile hat, zum Beispiel eine deutlich höhere Selbstbeteiligung als üblich oder eine niedrigere Fahrzeugklasse.
Das Gericht schätzt die Kosten anhand des Mittelwerts aus zwei anerkannten Preislisten (Schwacke und Fraunhofer). Das sichert eine faire und marktübliche Erstattung.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 02.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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