Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und ein Reifen muss ersetzt werden. Die gegnerische Versicherung will aber nur einen Teil der Kosten für den neuen Reifen übernehmen und argumentiert mit einem 'Abzug neu für alt'? Die Begründung: Der alte Reifen war ja bereits gebraucht. Für Sie als Geschädigten bedeutet das, dass Sie trotz Ihrer Unschuld auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben sollen.
Das Amtsgericht Rheine hat mit Urteil vom 06.09.2021 (Az. 14 C 101/21) klargestellt, dass ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist, wenn die Reifen vor dem Unfall noch eine ausreichende Profiltiefe hatten. Die Versicherung muss dann den vollen Preis erstatten. Das Gericht begründete, dass hierdurch keine Wertverbesserung am Fahrzeug eintritt und dem Geschädigten keine fällige Investition erspart bleibt. Zudem muss die Versicherung auch Kosten für ein nötiges Zusatzgutachten tragen, wenn sie das Erstgutachten angegriffen hat.
Für Sie bedeutet das praktisch: Waren Ihre Reifen vor dem Unfall noch in gutem Zustand, sollten Sie einen 'Abzug neu für alt' nicht akzeptieren. Bestehen Sie auf der vollständigen Erstattung der Kosten für neue Reifen. Wehrt sich die Versicherung gegen das Schadengutachten und es wird eine ergänzende Stellungnahme Ihres Sachverständigen nötig, muss die Gegenseite auch diese Kosten übernehmen. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Kürzungen abspeisen.
Die Entscheidung im Volltext: Amtsgericht Rheine Urteil vom 06.09.2021 - 14 C 101/21 - Kein Abzug neu für alt bei Reifen mit ausreichender Profiltiefe nach Verkehrsunfall; Erstattung von Sachverständigenkosten für ergänzende Stellungnahmen
Nein. Wenn die alten Reifen vor dem Unfall noch eine ausreichende Profiltiefe hatten, ist ein 'Abzug neu für alt' laut Gerichtsurteil nicht gerechtfertigt.
Dabei zieht die Versicherung einen Betrag vom Neupreis ab, weil der alte Reifen durch den Unfall gegen einen neuen, ungebrauchten ausgetauscht wird.
Wird eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nötig, weil die Versicherung das Erstgutachten angreift, muss sie auch diese Kosten erstatten.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 07.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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