Nach einem Verkehrsunfall ist der Ärger groß: Das eigene Auto ist kaputt und muss in die Werkstatt. Oft kommt es dann zum Streit mit der gegnerischen Versicherung, wenn es um die Entschädigung für den Ausfall des Fahrzeugs geht. Versicherer argumentieren häufig, dass kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn der Geschädigte krankgeschrieben war. Die Begründung: Wer krank ist, hätte das Auto ohnehin nicht nutzen können. Auch wenn man nicht sofort einen Mietwagen nimmt, wird oft behauptet, es habe kein Bedarf für ein Fahrzeug bestanden.
Das Amtsgericht Nordenham hat in einem Urteil vom 22.11.2022 (Aktenzeichen: 3 C 186/22) dieser Argumentation eine klare Absage erteilt. Die Richter stellten fest, dass der sogenannte Nutzungswille – also der Wille, sein Fahrzeug zu benutzen – grundsätzlich vermutet wird. Diese Vermutung wird weder durch eine Krankschreibung noch durch eine verspätete Anmietung eines Ersatzwagens widerlegt. Nur weil jemand krankgeschrieben ist, heißt das nicht, dass er fahruntüchtig ist oder das Auto nicht für notwendige Fahrten, wie zum Arzt, gebraucht hätte.
Für Unfallgeschädigte bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Sie müssen sich von der gegnerischen Versicherung nicht vorschnell abwimmeln lassen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung besteht in der Regel auch dann, wenn Sie krank waren. Entscheidend ist der grundsätzliche Wille und die hypothetische Möglichkeit zur Nutzung, nicht ob Sie an jedem einzelnen Tag tatsächlich gefahren wären. Lassen Sie Ihre Ansprüche daher immer prüfen.
Die Entscheidung im Volltext: Amtsgericht Nordenham Urteil vom 22.11.2022 - 3 C 186/22 - Zum Nutzungsausfallschaden: Nutzungswille trotz späterer Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und Krankschreibung des Geschädigten
Das ist eine Geldentschädigung für die Zeit, in der Sie Ihr Auto unfallbedingt nicht nutzen können und auf einen Mietwagen verzichten.
Ja, in der Regel schon. Eine Krankschreibung allein beweist nicht, dass Sie keinen Nutzungswillen hatten, wie das AG Nordenham urteilte.
Nein, das ist nicht nötig. Ihr grundsätzlicher Wille, das Auto zu nutzen, wird angenommen, auch wenn Sie sich erst später für ein Ersatzfahrzeug entscheiden.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 20.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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