Nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden versucht die gegnerische Versicherung oft, bei der Auszahlung zu sparen. Ein beliebtes Mittel ist es, den Restwert des Unfallwagens möglichst hoch anzusetzen. Dafür legt sie Ihnen manchmal Angebote von Aufkäufern vor, die weit entfernt oder sogar im Ausland sitzen. Für Sie als Geschädigten bedeutet das großen Aufwand: komplizierte Abwicklung, hohe Transportkosten und die Unsicherheit, ob der Verkauf reibungslos klappt und Sie Ihr Geld auch wirklich bekommen.
Das Amtsgericht Villingen hat in einem Urteil vom 02.12.2021 (Az. 11 C 231/21) klargestellt, dass Geschädigte sich darauf nicht einlassen müssen. Laut Gericht handeln Sie wirtschaftlich vernünftig, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den ein unabhängiger Gutachter als Wert für den regionalen Markt ermittelt hat. Als regional gilt dabei ein Umkreis von etwa 60 Kilometern um Ihren Wohnort. Angebote von weiter weg oder aus dem Ausland sind für Sie unzumutbar.
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Unfallgeschädigter erheblich. Sie müssen sich nicht auf dubiose Angebote von weit her verweisen lassen, nur weil diese auf dem Papier höher sind. Maßgeblich ist der Wert, den Ihr Sachverständiger für Ihren lokalen Markt ermittelt hat. Sie können Ihr Auto also an einen seriösen Händler in Ihrer Nähe verkaufen und müssen sich nicht mit den Risiken eines Verkaufs ins Ausland, fremden Gesetzen oder Sprachbarrieren auseinandersetzen. Das vereinfacht die Abwicklung des Schadens für Sie deutlich.
Die Entscheidung im Volltext: Amtsgericht Villingen- Urteil vom 02.12.2021 - 11 C 231/21 - Restwertberechnung nach Verkehrsunfall: Regionaler Markt und Unzumutbarkeit ausländischer Angebote
Nein. Sie müssen nur Angebote vom regionalen Markt berücksichtigen, also aus einem Umkreis von etwa 60 km. Angebote von weiter weg sind nicht zumutbar.
Das Amtsgericht Villingen hat den regionalen Markt als einen Umkreis von circa 60 Kilometern um Ihren Wohnsitz definiert. Nur Angebote aus diesem Bereich sind für Sie relevant.
Nein, ein Angebot aus dem Ausland müssen Sie nicht annehmen. Der Aufwand und die rechtlichen Risiken, sich mit ausländischen Käufern auseinanderzusetzen, sind unzumutbar.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 05.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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