Ärger nach dem Parken: Sie finden einen Strafzettel an der Windschutzscheibe, doch ausgestellt wurde er nicht vom Ordnungsamt, sondern von einer privaten Firma. Die Mitarbeiter tragen vielleicht sogar uniformähnliche Kleidung, was den Anschein einer offiziellen Kontrolle erweckt. Viele Autofahrer sind hier verunsichert: Ist das überhaupt erlaubt und muss ich dieses Knöllchen wirklich bezahlen? Diese Praxis einiger Städte, die Parkraumüberwachung auszulagern, führt regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dieser Frage für Klarheit gesorgt. Mit seinem Urteil vom 03.01.2020 (Az. 2 Ss OWi 963/18) stellten die Richter fest, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs eine hoheitliche Aufgabe ist. Diese darf eine Kommune nicht einfach an private Dienstleister oder Leiharbeiter übertragen. Das Gericht kritisierte scharf, dass durch den Einsatz von privaten Mitarbeitern in Uniformen bewusst ein täuschender Schein erzeugt wurde, um den Eindruck einer echten polizeilichen Handlung zu vermitteln.
Für Sie als Autofahrer bedeutet das: Ein Strafzettel, den eine private Firma für einen Parkverstoß auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz ausstellt, ist unwirksam. Sie müssen ihn nicht bezahlen. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Auf Privatgrundstücken, zum Beispiel von Supermärkten oder Krankenhäusern, sieht die Sache anders aus. Dort dürfen private Firmen die Einhaltung der Parkordnung durchsetzen und bei Verstößen eine sogenannte Vertragsstrafe verlangen, da Sie mit dem Parken die dort geltenden Nutzungsbedingungen akzeptieren.
Die Entscheidung im Volltext: OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 03.01.2020 - 2 Ss OWi 963/18 - Zur Unzulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister und Leiharbeitskräfte bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs
Nein. Laut OLG Frankfurt ist die Überwachung des öffentlichen Verkehrs eine hoheitliche Aufgabe, die nicht an private Dienstleister abgegeben werden darf.
Auf Privatgrundstücken wie Supermarktparkplätzen schließen Sie durch das Parken einen Vertrag. Hier dürfen private Firmen bei Verstößen eine Vertragsstrafe fordern.
Nein, ein solcher Strafzettel für einen Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsraum ist unwirksam und muss nicht bezahlt werden.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 28.09.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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