Ein Moment der Unachtsamkeit oder einfach nur Pech: Sie fahren über eine Straße und plötzlich gibt es einen lauten Schlag. Ein tiefes Schlagloch oder eine aufgebrochene Teerdecke hat Ihr Fahrzeug beschädigt – ein kaputter Reifen, eine verbeulte Felge oder sogar ein Schaden am Fahrwerk sind die Folge. Der erste Gedanke vieler Autofahrer ist, dass die Stadt oder die Gemeinde für den schlechten Straßenzustand verantwortlich ist und daher für die Reparaturkosten aufkommen muss. Doch die rechtliche Realität sieht oft anders aus und führt häufig zu Enttäuschungen, wenn Forderungen nach Schadenersatz gestellt werden.
Das Landgericht Bonn hat in einem Urteil vom 08.09.2021 (Az. 1 O 110/21) klargestellt, wann der Straßenbetreiber haftet – und wann nicht. Die Richter entschieden, dass die sogenannte Verkehrssicherungspflicht keine absolut perfekten und gefahrlosen Straßen erfordert. Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer die Straßen so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darstellen. Das bedeutet, jeder Fahrer ist selbst verpflichtet, seine Fahrweise an die sichtbaren Gegebenheiten anzupassen. Eine Haftung des Betreibers kommt laut Gericht nur dann infrage, wenn eine Gefahr für einen aufmerksamen Fahrer überraschend auftritt und nicht rechtzeitig erkennbar war.
In der Praxis heißt das für Sie als Autofahrer: Sie tragen die Hauptverantwortung. Wenn Straßenschäden wie Schlaglöcher oder Risse im Asphalt deutlich sichtbar sind, wird von Ihnen erwartet, dass Sie Ihre Geschwindigkeit reduzieren und entsprechend vorsichtig fahren oder ausweichen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur in seltenen Ausnahmefällen. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei einer besonders tiefen, schlecht sichtbaren Gefahrenstelle direkt hinter einer unübersichtlichen Kurve, vor der nicht gewarnt wurde. Bei den meisten alltäglichen und erkennbaren Fahrbahnschäden gilt jedoch der Grundsatz: Wer nicht vorausschauend fährt, bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Die Entscheidung im Volltext: Landgericht Bonn Urteil vom 08.09.2021 - 1 O 110/21 - Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei erkennbaren Straßenschäden und die Pflicht zur Anpassung der Fahrweise
Nein, in der Regel nicht. Autofahrer müssen ihre Fahrweise an sichtbare Straßenschäden anpassen und haften daher meist selbst für entstandene Schäden.
Der Straßenbetreiber muss für einen ausreichend sicheren Zustand sorgen, aber keine absolute Perfektion garantieren. Er muss nur vor überraschenden und nicht erkennbaren Gefahren schützen.
Ihre Chancen stehen nur dann gut, wenn die Gefahrenstelle für einen aufmerksamen Fahrer nicht rechtzeitig erkennbar und völlig überraschend war, z. B. ein tiefes Loch ohne Warnschild hinter einer Kuppe.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 24.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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