Ein Kind rennt zwischen parkenden Autos auf die Straße – eine Schrecksekunde für jeden Autofahrer. Kommt es zum Unfall, ist die Schuldfrage oft kompliziert und emotional. Viele gehen davon aus, dass der Autofahrer immer die volle Verantwortung trägt, wenn ein Kind beteiligt ist. Doch ist das wirklich so? Die Frage, wer in einer solchen Situation haftet, beschäftigt regelmäßig die Gerichte und ist für betroffene Eltern und Fahrer von großer Bedeutung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit genau so einem Fall befasst (Urteil vom 25.06.2024, Az. 7 U 142/23). Ein zehnjähriges Kind rannte zwischen im Stau stehenden Fahrzeugen hindurch auf die Gegenfahrbahn und wurde dort von einem Auto erfasst. Die Richter entschieden, dass ein Kind in diesem Alter grundsätzlich die Gefahren im Straßenverkehr verstehen kann. Daher wurde ihm eine Mitschuld am Unfall gegeben, da es den Verkehr nicht beachtet hatte. Das Kind hätte beweisen müssen, dass ihm die nötige Einsicht fehlte, was in diesem Fall nicht gelang.
Dieses Urteil macht deutlich, dass Kinder ab zehn Jahren nicht mehr pauschal von einer Mitschuld befreit sind. Sie müssen sich an grundlegende Verkehrsregeln halten. Für Autofahrer bedeutet das, dass sie nicht automatisch zu 100 % haften. Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch die sogenannte Betriebsgefahr des Autos. Das heißt, allein durch den Betrieb eines Fahrzeugs entsteht eine Gefahr, weshalb der Halter fast immer einen Teil des Schadens tragen muss, selbst wenn den Fahrer keine Schuld trifft. Die Haftung wird also oft zwischen dem Kind bzw. dessen Haftpflichtversicherung und dem Fahrzeughalter aufgeteilt.
Die Entscheidung im Volltext: OLG Hamm Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23 - Zur Berücksichtigung des Verstoßes eines Kindes gegen § 25 Abs. 3 StVO bei der Haftungsabwägung
Nein, nicht immer zu 100 %. Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit kann dem Kind eine Mitschuld zugesprochen werden, die die Haftung des Autofahrers reduziert.
Im fließenden motorisierten Verkehr haften Kinder für von ihnen verursachte Schäden grundsätzlich erst ab einem Alter von 10 Jahren.
Die Betriebsgefahr bedeutet, dass vom Auto selbst eine Gefahr ausgeht. Deshalb haftet der Halter auch dann anteilig, wenn der Fahrer keine direkte Schuld am Unfall hat.
Kurzvideo „Tipp des Tages“ vom 14.10.2026. Sprecherstimme und Hintergrundbild sind KI-generiert; der Inhalt wurde redaktionell anhand der verlinkten Entscheidung geprüft. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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