Zur Überprüfung von Nachtrunkangaben eines Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann eine Begleitstoffanalyse neben den üblichen Formelberechnungen aus den Trinkangaben des Betroffenen aufschlussreich sein.
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"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und im Ergebnis formgerecht begründet worden. Sie hat mit der allgemeinen Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg. Die Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss. Zwar ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff). Diesem Prüfungsmaßstab genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht. Indessen sind die Urteilsgründe lückenhaft, soweit das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen den Schluss zieht, die dem Betroffenen, der erst gegen 04.00 Uhr durch Polizeibeamte ergriffen werden konnte, um 04.29 Uhr entnommene Blutprobe belege, dass der Betroffene bereits um 02.10 Uhr mit mehr als 0,5 o/oo Alkohol im Blut oder einer zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führenden Alkoholmenge im Körper mit einem Kleinkraftrad öffentliche Straßen befahren habe. Die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass einerseits der Betroffene nach Beendigung der Fahrt und vor seiner Ergreifung durch Polizeibeamte ca. 1 Stunde und 50 Minuten unbeaufsichtigt war, andererseits der Betroffene einen erheblichen Nachtrunk, zu welchem er zeitlich durchaus in der Lage gewesen wäre, behauptet hat. Wenngleich zur sicheren Überzeugung des Amtsgerichts die Einlassung des Betroffenen zu dem Anlass des Nachtrunks widerlegt ist, hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, ob und aus welchem Grunde das Amtsgericht auch die Einlassung des Nachtrunks an sich für widerlegt hält bzw. warum der behauptete Nachtrunk für die Frage der Höhe der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Dass tatsächlich ein erheblicher Nachtrunk stattgefunden hat, erscheint jedenfalls keineswegs fernliegend. Denkbar ist insoweit, dass der Betroffene entweder "auf den großen Schreck" über die Polizeikontrolle oder ganz bewusst, um für den Fall seiner alsbaldigen Ergreifung eine sichere Blutalkoholbestimmung für den Tatzeitpunkt zu vereiteln, erhebliche Mengen Alkohol in kurzer Zeit getrunken hat. Zwar mag es sein, dass der Betroffene bereits vor der beabsichtigten Polizeikontrolle um 02.10 Uhr Alkohol getrunken hatte, jedoch fehlen hierzu jegliche sichere Feststellungen, die den rechtsfehlerfreien Rückschluss zulassen, bereits aufgrund dieses Alkoholkonsums habe er eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 o/oo aufgewiesen bzw. eine Alkoholmenge im Körper gehabt, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führte. Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch eine Begleitstoffanalyse der sichergestellten Blutprobe der behauptete Nachtrunk wird ausgeschlossen werden können bzw. durch Vernehmung von Zeugen die der Fahrt um 02.10 Uhr vorangegangene Menge konsumierten Alkohols mit solcher Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine verlässliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt möglich ist." |