Das Verkehrslexikon

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Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz




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Allgemeines

Tätigkeiten nach Rücknahme des Rechtsmittels




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Verkehrsanwaltsgebühr

Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

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Allgemeines:


BGH v. 03.07.2007:
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.

BGH v. 25.10.2012:
Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus.

BGH v. 28.02.2013:
Im Normalfall besteht kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (Fortführung BGH, 3. Juni 2003, VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992 und BGH, 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). Diese Rechtsprechung kommt bei einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV aber nicht zur Anwendung. Denn eine solche entsteht, wie dargelegt, bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Rechtsmitteleinlegung etwas zu veranlassen ist; der von dem Anwalt bei Gericht gestellte Sachantrag löst keine weiteren Gebühren aus.

BGH v. 15.10.2013:
Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu prüfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der "Prüfung" liegende Einzeltätigkeit sind wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.

BGH v. 23.10.2013:
Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

OLG Hamburg v. 04.04.2014:
Für die Zweijahresfrist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, nach deren Ablauf im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr neu entstehen kann, kommt es nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung.

OLG Celle v. 15.04.2015:
Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG-VV zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.

OLG Koblenz v. 26.05.2015:
Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer bereits dadurch entsteht, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht, führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr (Nr. 3201 RVG-VV) beschränkt ist.

BGH v. 25.02.2016:
Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

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Tätigkeiten nach Rücknahme des Rechtsmittels:


BGH v. 23.11.2006:
Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste. - Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.

BGH v. 25.02.2016:
Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006, I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

BGH v. 07.02.2018:
  1.  Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-​ante-​Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

  2.  Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

OLG München v. 03.02.2025:
Kostenentscheidung bei Erledigung der Berufung durch Urteilsberichtigung und Wegfall der Beschwer

Oberverwaltungsgericht NRW v. 31.03.2020:
Zur Zulassung der Berufung wegen Begründungsmangels und zur Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Gebührenbescheid nach GebOSt

Landgericht Duisburg v. 27.01.2026:
Zurückweisung der Berufung bei fehlender Erfolgsaussicht; Werkstattrisiko bei Reparatur- und Mietwagenkosten; sekundäre Darlegungslast bei Großkundenrabatt.

OLG Hamm v. 04.05.2023:
Rechtsschutzversicherung: Anforderungen an Berufungsbegründung und Deckungsschutz bei Klagen im Diesel-Skandal

OLG Hamm v. 14.02.2023:
Zur Form der Berufungsschrift bei mehreren Parteien und fehlender Helmpflicht für Radfahrer 2018

BGH v. 15.10.2024:
Zur Zulässigkeit der Berufungsbegründung bei mehreren selbständig tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

BGH v. 30.07.2024:
Nachträgliche Zulassung der Berufung nach Anhörungsrüge bei Gehörsverstoß oder fehlendem rechtlichen Gehör zur Zulassungsentscheidung

BGH v. 03.06.2024:
Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen im Verkehrsunfallrecht

Landgericht Bonn v. 30.11.2021:
Zur fehlenden Bindungswirkung einer nachträglichen Berufungszulassung nach Anhörungsrüge

OLG München v. 15.06.2021:
Zur Unzulässigkeit einer Berufung bei fehlender konkreter Auseinandersetzung mit der Verneinung des Schadens durch das Erstgericht

BGH v. 07.03.2023:
Zur Auslegung der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift bei mehreren Streitgenossen nach § 519 Abs. 2 ZPO

OLG Hamm v. 29.10.2020:
Auslegung der Rechtsmittelrücknahme als Verzicht auf erneute Einlegung

BGH v. 26.01.2021:
Zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz und zur Gewährung von Schriftsatznachlass bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH v. 28.07.2026:
Zur Zulässigkeit der Berufungsbegründung; Erfordernis der Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Ersturteils

BGH v. 21.03.2018:
Anhörungspflicht im Berufungsverfahren bei abweichender Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer Partei

BVerfG v. 04.07.2017:
Zur Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch unzureichende Nichtzulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO

BGH v. 12.10.2021:
Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rücktritt und Berücksichtigung von Gegenforderungen

BGH v. 16.10.2024:
Zur Ablehnung von Deckungsschutz für Berufung im Dieselskandal bei fehlender Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung

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