Das Verkehrslexikon
Cannabis-Rechtsprechung in Thüringen
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Thüringen
In Thüringen gliedert sich die Verwaltungsrechtsprechung auf in die Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar sowie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar).
Gliederung:
Oberverwaltungsgericht:
OVG Weimar v. 28.08.2002:
Der Entzug der Fahrerlaubnis greift in die durch Art 2 Abs 1 GG verbürgte Handlungsfreiheit eines Fahrzeugführers dann ein, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs steht (hier: Anordnung eines Drogenscreenings anlässlich eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr).
OVG Weimar v. 03.03.2004:
Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: vgl Beschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 -).
OVG Weimar v. 03.03.2004:
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.
OVG Weimar v. 11.05.2004:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung - wie auch die Anordnung einer MPU - kein Verwaltungsakt.
OVG Weimar v. 11.05.2004:
Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig.
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Verwaltungsgerichte:
VG Meiningen:
VG Meiningen v. 05.04.2005:
Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen.
VG Meiningen v. 17.03.2006:
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.
VG Weimar:
VG Weimar v. 22.07.2005:
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.
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