Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang und die Höhe des Schadens die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.091,93 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro verurteilt. Es ist von einem Schaden in Höhe von 8.183,86 € ausgegangen und hat eine 50-%ige Haftung der Beklagten angenommen. Der Unfallhergang und die Verantwortlichkeit habe nicht geklärt werden können. Da keine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG habe erbringen können, hafteten gem. §§ 7, 17, 18 StVG, die auch auf Lehrgangsveranstaltungen auf Rennstrecken außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums Anwendung fänden, beide Seiten zu gleichen Teilen.
- Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.
- Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.
Gründe:
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz auf Grund eines Motorradunfalls in Anspruch.
Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 nahmen als Motorradfahrer am 13.5.2006 an einer von der ... GmbH organisierten Trainingsveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit auf der Grand Prix-Strecke in B. /Tschechoslowakei teil.
Im Rahmen des Trainings kollidierten sie in einer Rechtskurve miteinander, wobei das Motorrad des Klägers und seine Motorradbekleidung beschädigt wurden, der Kläger jedoch unverletzt blieb. Der Kläger wirft dem Beklagten Ziff. 1 vor, den Unfall verschuldet zu haben und hat ihn und die Bekl. Ziff. 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 10.162,18 Euro in Anspruch genommen.
In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die beide Fahrer unterzeichnet haben, finden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ u. a. folgende Regelungen:
- Ich nehme auf eigene Gefahr an der Veranstaltung „ ... -Trainings“ teil, die Gefahren durch das Befahren von Rennstrecken mit dem Motorrad sind mir bewusst.
- Der Veranstalter ... GmbH haftet nicht für durch Dritte zugeführte Personen- bzw. Sachschäden. Eine Haftung durch den Veranstalter und deren Mitarbeiter wird nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz übernommen.
- Ich hafte selbst für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Personen- bzw. Sachschäden an Dritten.
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- Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer nicht gefährdet werden.
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