Das Verkehrslexikon

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Interimsfahrzeug - Interimsreparatur - Notreparatur - Schadensminderungspflicht - Ausfallentschädigung - Notreparatur - Nutzungsausfall

Interimsfahrzeug - Interimsreparatur - Notreparatur




Gliederung:


- Allgemeines
- Not- / Interimsreparatur
- Nutzungsausfall und Interimsfahrzeug
- Interimsfahrzeug mit Taxiausrüstung



Allgemeines:


Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten




OLG Oldenburg v. 04.11.1981:
Die Anmietung eines Pkw für 89 Tage zur Überbrückung der Reparatur eines Unfallfahrzeugs zu einem Preis von mehr als 12000 DM und für eine Fahrleistung von nur etwa 5600 km ist wirtschaftlich unvertretbar; bei einer voraussichtlichen Reparaturzeit von fast drei Monaten erfordert die Schadensminderungspflicht grundsätzlich die Beschaffung eines sogenannten Interimsfahrzeugs.

OLG Celle v. 24.10.2007:
Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, einen Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen.

BGH v. 18.12.2007:
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.

OLG Hamm v. 19.02.2010:
Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB durch unterlassene Beschaffung eines Interimsfahrzeugs setzt - wenn er begründet werden soll - die Darlegung und den Beweis von konkreten Umständen voraus, die eine temporäre Ersatzbeschaffung zumutbar gemacht hätten.




LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
Nach einem unfallbedingten Totalschaden eines viele Jahre alten Fahrzeugs steht dem Geschädigten eine Ausfallentschädigung nur für die vom Kfz-Sachverständigen für erforderlich gehaltene Zeit zu. Bestellt der Geschädigte ein Neufahrzeug, muss er ggf. die lange Beschaffungsdauer mit der Anschaffung eines gebrauchten Interimsfahrzeugs überbrücken.

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Not- / Interimsreparatur:


OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

OLG Karlsruhe v. 10.02.2014:
Ist das verunfallte Fahrzeug mit einem geringen Kosten- und Zeitaufwand in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzten, aufgrund dessen es in dem zu überbrückenden Zeitraum bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs ohne Bedenken als Rettungswagen von der Klägerin eingesetzt werden kann, besteht der zu ersetzende Schaden in dem Wiederbeschaffungswert und den Kosten der "Notreparatur".

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Nutzungsausfall und Interimsfahrzeug:

BGH v. 10.03.2009:
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.

LG Augsburg v. 10.11.2016:
Hat der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt, ist er berechtigt Nutzungsausfall bis zur Zulassung des neuen Fahrzeuges geltend zu machen, wenn der Versicherer die Übernahme der Kosten eines Interimsfahrzeuges abgelehnt hat. Es ist dem Geschädigten dann nicht zuzumuten, den Ankauf eines Interimsfahrzeuges auf eigene Kosten zu tätigen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt unter dieser Voraussetzung nicht von der Erforderlichkeit gemäß § 249 BGB ab.

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Interimsfahrzeug mit Taxiausrüstung:


Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs

AG Berlin-Mitte v. 19.02.2014:
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Taxifahrzeug total beschädigt und ist ein entsprechendes Ersatzfahrzeug mit Taxiausrüstung nicht beschaffbar, sodass der Geschädigte berechtigt ist, ein Neufahrzeug mit einer längeren Lieferzeit zu bestellen, so ist er im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, ein Interimsfahrzeug mit Taxiausrüstung zu erwerben, um einen größeren Verdienstausfallschaden (hier: 8.000 Euro) zu vermeiden. - Macht der Taxiunternehmer geltend, die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, so muss er dies substantiiert darlegen.

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