Das Verkehrslexikon
MPU-Anordnung ohne Verkehrsteilnahme
MPU-Anordnung ohne vorangegangene Verkehrsteilnahme
Gliederung:
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Einleitung
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Allgemeines
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Einleitung:
Es stößt besonders häufig auf Unverständnis, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer positiven MPU gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber anordnet, der gar nicht in alkoholisiertem Zustand oder nach Drogenkonsum am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat.
Allerdings wird dies von der Rechtsprechung beim Vorliegen besonderer Umstände durchaus als im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens angesehen. Insbesondere beim Vorliegen von Tatsachen, die unabhängig von der Verkehrsteilnahme auf schwerwiegenden Rauschmittelmissbrauch oder Rauschmittelabhängigkeit hindeuten, kann dem Betroffenen aufgegeben werden, die hervorgerufenen Eignungszweifel zu widerlegen.
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Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Alkohol
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Alkohol und Trennungsvermögen
OVG Saarlouis v. 18.09.2000:
Die zwingend festgelegte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert zumindest, daß der Betroffene alles getan hat, um ein Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wenn nicht sogar das bereits begonnene Fahren mit einem Fahrzeug. Ausgeschlossen sind insoweit damit die Fälle, in denen eine Alkoholkonzentration von über 2,0 Promille zwar festgestellt worden ist, ein Fahrzeug aber in diesem Sinne (noch) nicht geführt worden ist.
VG Sigmaringen v. 19.01.2001:
Der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme unter Alkohol kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen bei einem Berufskraftfahrer, der einerseits sehr alkoholgewöhnt ist und andererseits regelmäßig fahren muss (hier: Nachtrunk von 2,5 l Weißbier und BAK von 1,57 Promille nach leichtem Verkehrsunfall).
VGH Mannheim v. 22.01.2001:
Das Trinken einer wegen eines Alkoholdelikts vorbelastete Frau in Begleitung ihres 4-jährigen Kindes in einer Gaststätte ohne Verkehrsteilnahme rechtfertigt die Anordnung einer MPU.
VGH Kassel v. 09.11.2001:
§ 13 Abs 1 Nr 2 FeV lässt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung auch in den Fällen der Nrn 2a, zweite Alternative und 2e - wie in den Fällen der Nrn 2b, 2c und 2d - nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kraftfahrer wegen Alkoholmissbrauchs nicht hinreichend klar zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Eine Alkoholauffälligkeit gibt daher nur Anlass für eine Anordnung nach § 13 Abs 1 Nr 2 FeV, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.
VGH Mannheim v. 24.06.2002:
Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.
VGH Mannheim v. 29.07.2002:
Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).
VG Augsburg v. 09.03.2005:
Allein aus einem erheblichen Alkoholkonsum ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr folgt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen
OVG Lüneburg v. 29.01.2007:
Wird ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) von Familienangehörigen detailliert dahingehend belastet, dass er alkoholabhängig sei, dann handelt es sich um Tatsachen, die es rechtfertigen, durch eine MPU-Anordnung dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fahreignungszweifel zu beseitigen bzw. im Weigerungsfall seine Fahrerlaubnis zu entziehen.
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