Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 13.08.2015 - 1 U 2722/15 - Haftung für Kfz-Schaden bei der Durchführung der Hauptuntersuchung

OLG München v. 13.08.2015: Haftung für Kfz-Schaden bei der Durchführung der Hauptuntersuchung


Das OLG München (Beschluss vom 13.08.2015 - 1 U 2722/15) hat entschieden:
Auch bei Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Hauptuntersuchung i.S.v. § 29 StVZO durch den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation beauftragten Prüfingenieur liegt hoheitliches Handeln vor und es kommt gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG allein eine Haftung der beauftragenden Körperschaft für einen dabei verursachten Schaden an dem zu prüfenden Kraftfahrzeug in Betracht.


Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Prüfplakette - Hauptuntersuchung


Gründe:

I.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Für den in Amtshaftungssachen spezialisierten und deshalb für das streitgegenständliche Verfahren zuständigen Senat steht außer Zweifel, dass das Landgericht die Klage zu Recht mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen hat.

Die vom Kläger geltend gemachte Beschädigung seines Fahrzeugs steht - unabhängig von dem im Detail strittigen Ablauf des Unfalls - im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation. Die Prüfung wurde nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung nicht angreift, von dem staatlich zugelassenen Prüfingenieur, dem Zeugen S., durchgeführt. Eine Inanspruchnahme der Beklagten für die streitgegenständlichen Beschädigungen am Wagen des Klägers scheidet damit aus Rechtsgründen aus, wie das Landgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt hat. Demnach übt der staatlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108, 110 ff; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171; BGH vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f). Für Amtspflichtverletzungen, die Bedienstete der betrauten Überwachungsorganisation bei der Ausübung der durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haften weder der Prüfer noch nicht die Überwachungsorganisation - hier die Beklagte - sondern das Bundesland, das dies amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGH vom 10.03.2003, III ZR 266/02; BGHZ 49, 108,114 ff; BGHZ 122, 85, 93; BGH vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. November 2000 aaO). Dies folgt aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (vgl. auch OLG Karlsruhe vom 03.08.2009, 9 U 59/11).

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anlage VIII b Ziff. 2.6 der StVZO eine Freistellungsverpflichtung bzw. die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Überwachungsorganisation vorsieht. Entgegen der Meinung des Klägers eröffnet dies auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, auf die sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten stützen könnte.

Die vom Kläger herangezogenen Regelungen, die im Übrigen nicht neu sind, sondern mindestens seit 1998 existieren, betreffen ausschließlich das interne Rechtsverhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Beliehenen, nicht dagegen die haftungsrechtlichen Grundlagen im Außenverhältnis zum Geschädigten. Die Verpflichtung zur Freistellung bzw. Abschluss einer Haftpflichtversicherung lässt die in Art. 34 GG vorgesehene ausschließliche Haftung des Hoheitsträgers im Außenverhältnis unberührt, sie steht auch inhaltlich vollumfänglich mit Art. 34 GG in Einklang. Anders als bei fahrlässig handelnden Beamten im staatsrechtlichen Sinn kann der Hoheitsträger intern nämlich bei einem gewerblich tätigen Beliehenen Rückgriff nehmen, wenn dieser vorwerfbar einen Schaden verursacht (vgl. BGH vom 14.10.2004, III ZR 169, 04 = BGHZ 161,6 ff).

Für den Geschädigten, hier den Kläger, eröffnet dagegen weder die Freistellungsverpflichtung noch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung eine Möglichkeit, den Beklagten unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Weitere Sachaufklärung zu den genauen Umständen des Unfalls waren damit nicht veranlasst. Entscheidungserhebliche Beweisanträge wurden damit nicht übergangen, vielmehr hat das Landgericht zu Recht von einer weiteren Zeugeneinvernahme abgesehen.

II.

Da die Berufung des Klägers eindeutig und offensichtlich aussichtslos ist, rät der Senat unter Hinweis auf die damit verbundene Kostenminderung zur Rücknahme der Berufung.

III.

Die Parteien können binnen 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung nehmen.



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