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"Zwar kann - wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift einleitend zutreffend feststellt - auch bei einer Atemalkoholmessung mit Hilfe eines anerkannten sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m.§ 267 Abs. 1 StPO) erweisen, auf die Nennung des eingesetzten Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten Atemalkoholmessung mit dem u.a. auch von der Polizei in Bayern eingesetzten und als einziges Atemalkoholmessgerät von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen (vgl. Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn.2461 ff., Rn. 1462) Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ ist außerdem die Angabe des von dem Gerät ermittelten maßgeblichen Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Insbesondere bedarf es dann nicht mehr auch der Mitteilung der beiden für die Bestimmung der nach § 24 a Abs. 1 StVG vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte (hierzu eingehend OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 Ss OWi 480/12 = StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 15, m. zahlr. weit. Nachw.).
3. Auf die an sich notwendige ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG aber dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner - wie hier erfolgten - Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt(vgl. schon OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 Ss OWi 1376/05 [bei juris] = BA 43 [2006], 409f.; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.06.2010 - 2 Ss OWi 805/10 [unveröffentl.]). Dies ist vorliegend unbeschadet des von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht bemängelten Fehlens „differenzierter Ausführungen zum Messverfahren“ jedoch noch der Fall, wie sich für den Senat insbesondere aus der wiederholt thematisierten Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtsverwertbarer Messung (vgl. hierzu ausführlich OLG Bamberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 2 Ss OWi 713/09 [bei juris] = DAR 2010, 143ff. = BA 47 [2010], 134 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 13) im Rahmen der im Übrigen in der Tat wenig strukturierten Urteilsgründe noch mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt (vgl. Urteilsausfertigung S. 3. 3.Absatz [„...dass zwischen Trinkende und Messung mindestens 20 min. lagen ...“],S. 4 2. Absatz [„Sie hätten 20 min. eingehalten bis zur Messung auf der Dienststelle“] und S. 4 3. Absatz [„...ist das Gericht davon überzeugt, dass die einzuhaltende Zeitspanne zwischen Trinkende und Messung von 20 min. auch eingehalten wurde. Das Alkotestgerät auf der Dienststelle zeigt eine Messzeit 03.25 Uhr an und Ende 03.32 Uhr. Die Messzeit am Anhalteort ist mit 03.05 h festgehalten. Somit ist die einzuhaltende Frist beachtet“])."
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