Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Rechtsprechung zum EU-Führerschein bei den Bundesgerichten - EU-Fahrerlaubnis - Rechtsprechung der Bundesgerichte

Rechtsprechung zur EU-Fahrerlaubnis bei den Bundesgerichten




Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein




Gliederung:


   Bundesverfassungsgericht

Bundesverwaltungsgericht

Bundesgerichtshof




Bundesverfassungsgericht:


BVerfG v. 13.02.2008:
Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

BVerfG v. 30.05.2011:
Gelangt ein Oberlandesgericht in einer Revisionsentscheidung zur Vereinbarkeit der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV mit Unionsrecht und in deren Folge zur Ablehnung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer Begründung, die im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie - ABl L 237/1) Zweifel an ihrer Vertretbarkeit weckt, und ist nicht ausgeschlossen, dass die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, dann ist die Vollstreckung der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig einzustellen.

BverfG v. 22.09.2011:
Die Frage, ob die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland ungültig ist, wenn die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, aber nach wie vor noch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt ist, mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie, vereinbar ist, ist entscheidungserheblich. Denn ihre Beantwortung entscheidet darüber, ob sich der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat. Da hierzu noch keine Rechtsprechung des EuGH vorliegt, muss das Gericht den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegungshilfe bitten.

- nach oben -






Bundesverwaltungsgericht:


BVerwG v. 17.11.2005:
Der inländische Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis erfasst alle Fahrerlaubnisklassen. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erfasst ebenfalls alle - auch später im Ausland hinzuerworbene - Klassen.

BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.

BVerwG v. 29.01.2009:
Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus. Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.

BVerwG v. 09.04.2009:
Es besteht kein Zweifel, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende "unbestreitbare Informationen" auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt.

BVerwG v. 25.02.2010:
Die Führerscheinbehörde darf aus eigenen Angaben des Inhabers einer nichtdeutschen EU-Fahrerlaubnis im Ab- bzw. Anerkennungsverfahren sowie aus nationalen Erkenntnissen keine Schlüsse auf das Vorliegen eines Scheinwohnsitzes ziehen. Verwertbar sind nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich amtliche Auskünfte, die aus dem Ausstellerstaat selbst stammen. Allerdings darf die deutsche Behörde die ausländische Ausstellerbehörde um Auskünfte und Ermittlungen bitten.

BVerwG v. 28.04.2010:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.


BVerwG v. 25.08.2011:
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

BVerwG v. 25.08.2011:
Die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berechtigt von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn die Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV; es bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

BVerwG v. 25.08.2011:
Daran, dass eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, bestehen keine Zweifel, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen.

BVerwG v. 08.09.2011:
Eine eine Anerkennungspflicht gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat der EU neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Ein bloßer Umtausch einer vermeintlichen deutschen Fahrerlaubnis ist nicht ausreichend.

BVerwG v. 27.09.2012:
Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird.

BVerwG v. 12.11.2012:
Unerheblich für die Rechtmäßigkeit einer MPU-Auflage an einen Inhaber einer polnischen EU-Fahrerlaubnis ist, ob die Erkenntnisse, die den Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ermöglichen, erst im Nachhinein erlangt wurden. Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei Informationen um unbestreitbare aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen handelt, weist der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - DAR 2012, 193 Rn. 74). Insofern unterliegt es keinem Zweifel, dass auch die Überprüfung des Wahrheitsgehalts eines vom Fahrerlaubnisinhaber geltend gemachten Einwandes gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit solcher aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dem nationalen Gericht obliegt.

BVerwG v. 15.08.2013:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen.

BVerwG v. 13.02.2014:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

BVerwG v. 11.07.2018:
  1.  Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort.

  2.  Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

BVerwG v. 06.09.2018:

  1.  Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. (Rn.13) Dies gilt auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.

  2.  Die in Art. 2 Abs. 2 RL 2006/126/EG eröffnete Möglichkeit, die in Art. 7 Abs. 2 RL 2006/126/EG festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen auch auf alte, mit längerer Gültigkeit ausgestellte EU-Führerscheine im Wege der Erneuerung anzuwenden, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden.



Bundesgerichtshof:


BGH v. 20.06.2002:
Ein Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach dem 31.12.1998 im Inland ein Kfz führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, auch wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 (In-Kraft-Treten der FeV) im Inland vorübergehend wieder Kraftfahrzeuge führen durfte.

BGH v. 02.12.2004:
Bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum