Ist eine Ordnungswidrigkeit von weniger schwerem Gewicht, dann ist die Verhängung eines Fahrverbots "in der Regel" nicht gerechtfertigt; ein Fahrverbot wird daher von der Bußgeldkatalog-Verordnung in diesen Fällen auch nicht vorgesehen.
Dennoch kommt im Einzelfall auch bei einem "Nichtregelverstoß" dann ein Fahrverbot in Betracht, wenn sich aus ihm ergibt, dass beim Kfz-Führer eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt. Das ist besonders dann der Fall, wenn in kurzem zeitlichen Abstand mehrere nicht völlig belanglose Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die für sich betrachtet noch nicht den Charakter einer groben Pflichtverletzung haben.
AG Bayreuth v. 27.05.1999:
Auch bei mehrfachen Nichtregelverstößen nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden