Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Die Video-Messanlage VIDIT VKS 3.01 - Geschwindigkeitsmessung - Messmethoden - Truvelo - Traffiphot

Die Video-Messanlage VIDIT VKS




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Sonstige Messmethoden und - geräte



Einleitung:


Messungen mit dieser Anlage sind nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert.


Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.

Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt.

Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Standardisierte Messverfahren

Messgeräte

Geschwindigkeitsmessungen allgemein

Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit standardisierten Messverfahren

Das Messverfahren mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01

- nach oben -






Allgemeines:


BVerfG v. 11.08.2009:
Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministerielle Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.

OLG Dresden v. 08.07.2005:
Die Abstandsmessung mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 ist ein standardisiertes Messverfahren. Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen.

OLG Bamberg v. 15.10.2009:
Rechtsgrundlage für Videoaufzeichnung von Verkehrsverstößen ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse gerechtfertigt.

OLG Celle v. 10.01.2013:
Stellt der Tatrichter bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 Softwareversion 3.1 - einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung fest (hier: Eingabe eines offensichtlich falschen Datums), so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, warum der Tatrichter dennoch von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt ist. Es reicht nicht aus, die Geschwindigkeit anhand einer eigenen Wegzeitberechnung aus den Wegmarken der Videostandbilder abzuleiten.

- nach oben -





" ?>

Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

- nach oben -



Datenschutz    Impressum