Das Verkehrslexikon

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Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Die Vollmacht des Rechtsanwalts




Gliederung:


Weiterführende Links
Allgemeines
Sozietät / Bürogemeinschaft
Unterbevollmächtigung
Pflichtverteidiger
Vollmachtsformular / Abtretung von Gebührenansprüchen
Vom Anwalt unterschriebene Vollmacht
Beschränkung der Prozessvollmacht
Zustellung des Bußgeldbescheides
Zustellung des Strafbefehls
Vertretungsbefugnis in der OWi-Hauptverhandlung
Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen
Zustellung des Verwerfungsurteils
Stellung des Entpflichtungsantrags
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beauftragung durch Rechtsschutzversicherung
Empfehlung durch Unfallhelfer
Verfahrensrechtliches / Rechtsbeschwerde
  



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Die Rechtsmittelbeschränkung

Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und Verjährungsunterbrechung

Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 17.01.2005:
Für die Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen bislang im Verfahren noch nicht aufgetretenen Verteidiger ist der Nachweis seiner Befugnis durch die (gleichzeitige) Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich.

LG Zweibrücken v. 12.07.2005:
Ein Angeklagter kann die von ihm erteilte Zustellungsvollmacht nicht einseitig zurücknehmen. Auch der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, die Verpflichtung zur Entgegennahme von Zustellungen gegenüber dem Angeklagten zu kündigen oder gegenüber dem Gericht ohne dessen Zustimmung einseitig aufzugeben.

OLG Jena v. 07.12.2006:
Bei der Auslegung einer Vollmacht ist nicht nur der Wortlaut der Vollmacht maßgebend, sondern auch die Gesamtumstände sowie die Schreiben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, das Einspruchsschreiben und das weitere Auftreten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

BGH v. 14.05.2009:
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f.).




BGH v. 06.04.2011:
Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen. Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger.

OLG Hamm v. 13.07.2011:
Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine "Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht" verfügt, liegt ein ausreichender Vortrag zur besonderen Vertretungsmacht für die Stellung eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG vor.

OLG Köln v. 05.10.2011:
Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich, es genügt i.d.R. die Anzeige gegenüber dem Gericht/der Verwaltungsbehörde.

KG Berlin v. 17.10.2011:
Ergibt sich aus dem Wortlaut einer als "außergerichtlich" bezeichneten Vollmacht und den darin im Einzelnen aufgeführten Befugnissen des Rechtsanwalts, dass die Vollmacht nicht allein auf die ausdrücklich beantragte Akteneinsicht beschränkt war, sondern den Rechtsanwalt umfassend zur Vertretung des Betroffenen als Verteidiger in dem gegen diesen anhängigen Bußgeldverfahren bevollmächtigen sollte, so kann die kraft Gesetzes bestehende Zustellungsvollmacht des Verteidigers nicht durch einen Passus in der Vollmachtsurkunde, dass der "Bevollmächtigte" für den Empfang von Bußgeldbescheiden nicht bevollmächtigt sei, ausgeschlossen werden.

OLG Dresden v. 21.08.2012:
Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet war, steht dem aber nicht entgegen.

OLG Köln v. 04.01.2013:
An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet wobei es auch ausreichend ist, wenn die Vollmacht vom Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt worden ist. Eine Vollmacht der Halterfirma zwecks Akteneinsicht genügt nicht im Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer, der zur Tatzeit Fahrzeugführer war, auch wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärt, den Betroffenen gleichfalls zu vertreten.

AG Nauen v. 25.02.2013:
Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers ist – mit Ausnahme der Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung – an keine Form gebunden. Daher ist es für die Wirksamkeit des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er anschließend tätig wird.

KG Berlin v. 24.07.2014:
Ein Rechtsanwalt kann auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, die neben der gesetzlichen Zustellungsvollmacht existiert und die keiner besonderer Form unterliegt, zustellungsbevollmächtigt i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt seine Eigenschaft als Verteidiger des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht angezeigt sowie beantragt hat, das Verfahren einzustellen und darüber hinaus mitgeteilt hat, dass der Betroffene die Täterschaft und den Tatvorwurf bestreitet. Es ist vor diesem Hintergrund unschädlich, dass die ausdrücklich Zustellungen umfassende Vollmacht weder die konkrete Angelegenheit noch den Namen des Betroffenen und des Bevollmächtigten benennt.

OLG Zweibrücken v. 06.01.2016:
Der Bußgeldbescheid kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch dann an den Verteidiger zugestellt werden, wenn dessen Vollmacht dem Wortlaut nach zwar nur zur Verteidigung in einer „Strafsache“ ermächtigt, sich aus den Gesamtumständen jedoch ergibt, dass sich die Verteidigung auf den Gesamtvorfall, also auch auf die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit beziehen soll.

KG Berlin v. 08.11.2018:
Ist in einer einem Rechtsanwalt schriftlich erteilten Vollmacht die Entgegennahme von Zustellungen ausdrücklich ausgeschlossen und wird an diesen gleichwohl zugestellt, so heilt die spätere Ausstellung einer Verteidigervollmacht den zuvor bestehenden Zustellungsmangel.

BayObLG v. 21.01.2022:
Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG ist auch dann möglich, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments nicht dem Zustellungsadressaten, sondern einem sonstigen Empfangsberechtigten zugeht. - Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger die Ermächtigung zur Empfangnahme erst nach Vornahme der fehlerhaften Zustellung erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat.

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Vollmacht und Zustellung an Sozietät oder Bürogemeinschaft:


Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften

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Unterbevollmächtigung:


Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

OLG Oldenburg v. 31.01.2011:
Ein unterbevollmächtigter Verteidiger kann in einer Bußgeldsache auch dann wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn sich eine Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes nicht bei der Akte befindet, eine Ermächtigung zum Verzicht aber erteilt worden war.

OLG Braunschweig v. 13.05.2013:
Hat der Verteidiger eine auf einen anderen Rechtsanwalt lautende Vollmacht zu den Akten gereicht, ohne dass dieser im weiteren Verfahren in Erscheinung tritt, kann nicht eingewandt werden, dass die Zustellung (hier: des Bußgeldbescheids) an diesen anderen Rechtsanwalt hätte bewirkt werden müssen.

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Pflichtverteidiger:


Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger

OLG Hamm v. 03.04.2014:
Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht. Wird dem Wahlverteidiger eine solche Vollmacht erteilt,verliert diese mit der Niederlegung des Wahlmandats und der Bestellung zum Pflichtverteidiger ihre Wirksamkeit.

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Vollmachtsformular / Abtretung von Gebührenansprüchen:


Abtretung von RA-Gebührenansprüchen

OLG Nürnberg v. 25.03.2015:
Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

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Vom Anwalt unterschriebene Vollmacht:


BayObLG v. 07.11.2001:
Die schriftliche Vollmacht des Verteidigers, durch den sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vertreten lassen will, kann aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet werden.

KG Berlin v. 12.06.2013:
Dass der Betroffene die vom Rechtsanwalt vorgelegte Vollmacht nicht selbst unterzeichnet hat, ist unschädlich. Insoweit ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. In ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen.

OLG Celle v. 20.01.2014:
Der Verteidiger im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, wenn er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen.

OLG Brandenburg v. 18.02.2015:
Die wirksame Vertretungsvollmacht i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; in ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen.

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Beschränkung der Prozessvollmacht:


BGH v. 12.03.2019:

  1.  Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht - auch noch im Lauf des Prozesses - beliebig beschränkt werden.

  2.  Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren - zufällig - identischen Haftpflichtversicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten.

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Zustellung des Bußgeldbescheides:


Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und Verjährungsunterbrechung

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Zustellung des Strafbefehls:


BayObLG v. 30.08.1988:
Auch wenn sich die Zustellungsvollmacht nicht bei den Akten befindet, sind Zustellungen an den Zustellungsbevollmächtigten, anders als an den gewählten Verteidiger, wirksam.

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Vertretungsbefugnis in der OWi-Hauptverhandlung:


OLG Brandenburg v. 27.01.2020:
Der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene und in der Verhandlung abwesende Betroffene wird durch seinen bei Urteilsverkündung anwesenden Verteidiger auch dann wirksam nach §§ 79 Abs. 4, 73 Abs. 3 OWiG vertreten, wenn in der eine Vertretungsbefugnis für Ordnungswidrigkeiten allgemein enthaltenden Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern nur auf die Vertretungsvorschriften der Strafprozessordnung hingewiesen wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss 430/06, zit. n. juris).

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Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen:


Die Ermächtigung zur Beschränkung und Rücknahme von Rechtsbehelfen in der Verteidiger-Vollmacht

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Zustellung des Verwerfungsurteils:


OLG Jena v. 15.05.2006:
Bei Anwendung des § 73 Abs. 3 OWiG gelten die Grundsätze, die zu §§ 234, 411 Abs. 2 StPO entwickelt worden sind. Die schriftliche Vertretungsvollmacht, die aufgrund mündlicher Ermächtigung von einem Dritten oder von dem Bevollmächtigten selbst unterzeichnet werden kann, muss danach dem Gericht bei Beginn der Hauptverhandlung vorliegen. Ansonsten beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil mit der Zustellung des Urteils. Verfügt der Verteidiger nachweisbar über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, ist die Zustellung des Urteils wirksam, auch wenn sich bei den Akten noch keine Verteidigervollmacht befindet. § 145a StPO ist dann nicht einschlägig.

KG Berlin v. 04.09.2013:
Die von dem Amtsrichter angeordnete Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger des Betroffenen ist nicht wirksam erfolgt, wenn sich eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet und der Verteidiger damit nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Auch eine rechtlich anerkannte Zustellung an den Verteidiger als mit rechtsgeschäftlicher Zustellungsvollmacht versehenem Vertreter des Betroffenen liegt nicht vor, wenn sich in den Akten weder ein Nachweis der Bevollmächtigung befand noch dieser zu einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gelangt ist, und das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Empfangsvollmacht auch nicht im Rahmen des Empfangsbekenntnisses von dem Verteidiger bestätigt worden ist.

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Stellung des Entpflichtungsantrags:


Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht

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Rücknahme und Beschränkung von Rechtsmitteln:


Beschränkung des Einspruchs im - OWi-Verfahren

Beschränkung des Einspruchs im Strafverfahren

OLG Bamberg v. 03.04.2018:

1.  Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 1976, 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70 = NJW 1977, 442 = JZ 1977, 142 = MDR 1977, 326 = DAR 1977, 136 = JR 1978, 70; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001, 5St RR 20/01, VRS 100 [2001], 354 = NZV 2001, 353 = BA 38, 290; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 3 Ss OWi 1206/17, VM 2018, Nr 7 = ZfS 2018, 114; 9. Oktober 2017, 3 OLG 6 Ss 94/17; Urteil vom 14. März 2017, 3 OLG 6 Ss 22/17 [jeweils bei juris]).

2.  Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, zu dessen Wirksamkeit der Verteidiger nach § 67 Abs. 1 Satz 3 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf (Anschluss an KG, Beschluss vom 19. Februar 1999, 2 Ss 419/98 - 5 Ws (B) 717/98 [bei juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, Justiz 2011, 104 = OLGSt StPO § 302 Nr. 10 und [für den Einspruch gegen den Strafbefehl] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2010, 1 RVs 71/10, NStZ 2010, 655).


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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LG Duisburg v. 10.01.2013:
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen gerichtlichen Beschluss in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass dem Verteidiger die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erst später zugegangen ist. Insoweit ist entscheidend, wann der Beschluss dem Betroffenen zugestellt wurde. Das gilt erst recht, wenn eine Vertretungsvollmacht dem Gericht nicht vorliegt.

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Beauftragung durch Rechtsschutzversicherung:


BGH v. 24.01.1978:
Unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1954 wurde davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzversicherer im eigenen Namen zugunsten des Versicherungsnehmers den Vertrag mit dem Anwalt abschloss, diesem allerdings gemäß § 328 BGB Ansprüche gegen den Anwalt zustanden (Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 30/65 = VersR 1967, 76). Die Neufassung der ARB stellt jedoch eindeutig klar, dass die Mandatserteilung namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgt.

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Empfehlung durch Unfallhelfer:


Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe

Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag

AG Bad Segeberg v. 13.11.2014:
Wird ein Vollmachtsformular eines Rechtsanwaltes, der von einem Reparaturbetrieb empfohlen wird, in dessen Räumlichkeiten von dem Kunden unterzeichnet, liegt in der anschließenden Übersendung der Vollmacht an den Rechtsanwalt die Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages. Dabei ist unerheblich, ob dem Kunden bewusst ist, durch seine Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (Anschluss an LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juli 2011, 16 S 72/11). - Hat für den Mandanten ein vollmachtloser Vertreter gehandelt und liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht nicht vor, ist der Rechtsanwaltsvertrag schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Mandanten setzt voraus, dass dieser die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mir ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Zudem ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt das Verhalten des Vertretenen als Genehmigungserklärung verstehen durfte.

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Verfahrensrechtliches / Rechtsbeschwerde:


Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

KG Berlin v. 11.01.2011:
Wenn mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach OWiG § 74 Abs 2 gerügt werden soll, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Erscheinenspflicht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entbunden wurde, gehört es zum ordnungsgemäßen Vortrag, dass der Verteidiger, der einen Entbindungsantrag gestellt hatte, die besondere (schriftliche) Vertretungsvollmacht für den Betroffenen hatte und diese dem Bußgeldgericht auch nachgewiesen hat.

OLG Bamberg v. 18.04.2011:
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn bei der Hauptverhandlung eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den den Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht vorliegt.

OLG Hamm v. 14.04.2015:
Bei der Frage der Bevollmächtigung eines Verteidigers handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu klärende Rechtsfrage.

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