Das Verkehrslexikon
Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag
Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag
Gliederung:
Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht
Die Vollmacht des Rechtsanwalts
Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe
Empfehlungen durch "Unfallhelfer" und Anwaltsvertrag
Interessenkollision / Parteiverrat
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
- nach oben -
Allgemeines:
LG Halle v. 05.12.2003:
Eine allein durch die Vermittlung einer Autovermietung im Rahmen eines sogenannten "Unfallhelferringes" erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes führt zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung gemäß §§ 138, 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO.
AG Ulm v. 23.07.2009:
Weder verstößt es gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Sachverständigen empfohlen wurde (vgl. BGH a.a.O. für den Fall der Vermittlung durch eine Autovermietung). Eine andere Beurteilung der Rechtslage könnte sich lediglich dann ergeben, wenn der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Sachverständigen tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte.
AG Bad Segeberg v. 13.11.2014:
Es verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05; LG Hamburg, Urteil vom 13. September 2013, 306 S 30/13; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juli 2011, 16 S 72/11; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. September 2013, 30 C 335/13; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2013, 30 C 2487/12 (25); AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28. Juni 2012, 910 C 440/11; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25. Juni 2012, 910 C 59/12). - Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und die ihm erteilte Vollmacht sind nicht deshalb nichtig, weil einzelne Beteiligte (hier: Reparaturbetrieb) bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen - möglicherweise - gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006, VI ZB 75/05).
- nach oben -
Interessenkollision:
Interessenkollision / Parteiverrat
- nach oben -