Das Verkehrslexikon

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Toleranzen bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Verwertung der Blutwerte siehe auch:

- THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen

- THC-OH-Wert

- Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumbewertung mit verschiedenen Markern

Der CIF-Wert - Cannabis-Influence-Factor

THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen

Der THC-OH-Wert

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt

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Allgemeines:


OLG Saarbrücken v. 29.11.2006:
Die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden, sind keine Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte. Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich.

OLG Karlsruhe v. 29.01.2007:
Für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis reicht es aus, dass bei einer Blutuntersuchung auf Tetrahydrocannabinol im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, das den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1ng/ml Tetrahydrocannabinol im Serum erreicht. Ein Abzug "für Messungenauigkeiten" findet nicht statt.

OLG Brandenburg v. 30.03.2007:
Zuschläge für Messungenauigkeiten sind bei der Beurteilung einer Blutprobe auf den aktiven Gehalt von THC nicht erforderlich.

VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Jeder Messwert weist eine gewisse Schwankungsbreite auf. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt. Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur. Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt.

BVerwG v. 23.10.2014:
Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

OVG Münster v. 23.02.2016:
Es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Schwankungsbreite bei der Untersuchung von Blutproben im Zuge der Festsetzung von Grenzwerten wie dem der 1,0 ng/ml-THC-Grenze bereits berücksichtigt worden ist. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die indessen weit überwiegend diese Frage nicht eigens thematisiert, aber im Ergebnis die ermittelten Werte - etwa auch ohne Abschläge - zugrundelegt.

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