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Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit seinem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B – ...gegen die Fahrzeuge PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen B - ...und PKW Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen B - ...stieß und diese beschädigte. Ausweislich der Reparaturkalkulation der ... Kfz-Sachverständigen GmbH vom 20. Dezember 2018 beläuft sich die Reparatur des an dem zuvor genannten PKW Audi festgestellten Schadens auf 3.370,66 € inklusive Mehrwertsteuer. Demzufolge wäre zwar die Grenze zum bedeutenden Sachschaden (objektiv) überschritten. Es ist aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Beschuldigte (subjektiv) mit dem Eintritt eines derart hohen Schadens rechnete oder rechnen musste, und zwar aus folgenden Gründen: Maßgeblich für die subjektive Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Die Einschätzung des ersten Polizeibeamten vor Ort ist hierfür ein wichtiges Indiz. Polizeibeamte, die Verkehrsunfallanzeigen aufnehmen, verfügen berufsbedingt über ein besonderes Erfahrungswissen für die Bewertung der Kosten der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs. Dies hat zur Folge, dass die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort in der Regel ein wichtiges Indiz dafür ist, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat subjektiv erkennen konnte, ob ein bedeutender Schaden entstanden war. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines höheren Schadens ergibt sich daher nicht, dass dieser bei laienhafter Betrachtung ursprünglich erkennbar sein konnte. Nur ausnahmsweise, wenn die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort völlig abwegig ist, weil sie im krassen, auch für den technischen Laien erkennbaren Widerspruch zu dem Schadensbild steht, entfaltet die Einschätzung keine Indizwirkung. Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge PK K., der die erste Besichtigung der geschädigten Fahrzeuge am 19. Dezember 2018 vorgenommen hatte, zur Höhe des an dem PKW Audi festgestellten Schadens lediglich einen Betrag in Höhe von 500 € notiert. Die von dem Zeugen beschriebene Art des Schadens (Kratzer an der Heckschürze linksseitig) spricht ebenfalls für einen Schaden in dieser Größenordnung. Auf den zur Akte genommenen Fotos des beschädigten PKWs ist zu erkennen, dass der linke hintere Stoßfänger im Lack verkratzt war. Da dieser abgebildete Schaden auch verhältnismäßig gering erscheint, ist die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten nachvollziehbar. Sie ist daher ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte weder wusste noch hätte wissen können, dass ein bedeutender Schaden entstanden war. |