Das Verkehrslexikon

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Der bedeutende Schaden

Der „bedeutende Schaden“ - als Voraussetzung des Fahrerlabnisentzugs nach Unfallflucht




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Den Begriff des bedeutenden Schadens gebraucht der Gesetzgeber in § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der (auch vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

Maßgeblich für die tatsächliche Ausfüllung des Rechtsbegriffs kann zum einen das äußere Bild des angerichteten Fremdschadens sein - z. B. bei eindeutiger Zerstörung des Fahrzeugs oder eines beschädigten Baumes oder Mauerwerks sein; es kann aber auch auf die Höhe der Reparaturkosten abgestellt werden, was bei einem Großteil der Fälle mit Fahrzeugbeteiligung ohneTotalschadenseintritt sogar nahe liegt.


Ohne dass eine Indexierung entsprechend der Inflationsrate vom Gesetzgeber direkt vorgeschrieben wäre, hat die Rechtsprechung die erforderliche Reparaturkostensumme Summe im Laufe der Zeit angepasst (sie liegt nach überwiegender Auffassung in der Zeit von 2015 bis 2020 bei etwa 1.500,00 bis 1.600,00 Euro).

Nicht immer wird für den Kfz-Führer, der verdächtigt wird, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, die Höhe des verursachten Schadens erkennbar sein; es ist also auch das Moiment der subjektiven Erkennbarkeit des Schadensumfangs in die Prüfung der Tatbestandsverwirklichung des § 69 StGB einzubeziehen, siehe beispielhaft Landgericht Berlin (Beschluss vom 01.04.2019 - 534 Qs 23/19):

   Vorliegend besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit seinem PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B – ...gegen die Fahrzeuge PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen B - ...und PKW Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen B - ...stieß und diese beschädigte. Ausweislich der Reparaturkalkulation der ... Kfz-Sachverständigen GmbH vom 20. Dezember 2018 beläuft sich die Reparatur des an dem zuvor genannten PKW Audi festgestellten Schadens auf 3.370,66 € inklusive Mehrwertsteuer. Demzufolge wäre zwar die Grenze zum bedeutenden Sachschaden (objektiv) überschritten. Es ist aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Beschuldigte (subjektiv) mit dem Eintritt eines derart hohen Schadens rechnete oder rechnen musste, und zwar aus folgenden Gründen: Maßgeblich für die subjektive Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Die Einschätzung des ersten Polizeibeamten vor Ort ist hierfür ein wichtiges Indiz. Polizeibeamte, die Verkehrsunfallanzeigen aufnehmen, verfügen berufsbedingt über ein besonderes Erfahrungswissen für die Bewertung der Kosten der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs. Dies hat zur Folge, dass die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort in der Regel ein wichtiges Indiz dafür ist, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat subjektiv erkennen konnte, ob ein bedeutender Schaden entstanden war. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines höheren Schadens ergibt sich daher nicht, dass dieser bei laienhafter Betrachtung ursprünglich erkennbar sein konnte. Nur ausnahmsweise, wenn die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort völlig abwegig ist, weil sie im krassen, auch für den technischen Laien erkennbaren Widerspruch zu dem Schadensbild steht, entfaltet die Einschätzung keine Indizwirkung.

Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge PK K., der die erste Besichtigung der geschädigten Fahrzeuge am 19. Dezember 2018 vorgenommen hatte, zur Höhe des an dem PKW Audi festgestellten Schadens lediglich einen Betrag in Höhe von 500 € notiert. Die von dem Zeugen beschriebene Art des Schadens (Kratzer an der Heckschürze linksseitig) spricht ebenfalls für einen Schaden in dieser Größenordnung. Auf den zur Akte genommenen Fotos des beschädigten PKWs ist zu erkennen, dass der linke hintere Stoßfänger im Lack verkratzt war. Da dieser abgebildete Schaden auch verhältnismäßig gering erscheint, ist die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten nachvollziehbar. Sie ist daher ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte weder wusste noch hätte wissen können, dass ein bedeutender Schaden entstanden war.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Entziehung wegen bedeutenden Schadens bei Unfallflucht

Der „bedeutende Schaden“ - als Voraussetzung des Fahrerlabnisentzugs nach Unfallflucht

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren

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Allgemeines:


AG Saalfeld v. 14.09.2004:
Für die Bewertung des Schadens als „bedeutend" ist dabei auf die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes abzustellen. Infolge dessen ist die Grenze, bis zu der keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, in Anlehnung an den Preisindex für die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie insbesondere wegen des erheblichen Lohn- und Preisanstiegs auf den Gebieten der Kraftfahrzeuganschaffung und -Unterhaltung und im Interesse einer auch zukünftig eingängigen Abgrenzung, die für einen gewissen Zeitraum Bestand zu haben vermag, jetzt bei 1.500,00 Euro anzusiedeln.

LG Hamburg v. 23.12.2004:
Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB liegt bei 1.250,00 EUR vor. Zum Schaden gehören nicht die im SV-Gutachten ausgewiesenen Fzg-Verbringungskosten

OLG Jena v. 14.02.2005:
Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen ist bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € anzunehmen

LG Berlin v. 17.03.2005:
Die Grenze für einen bedeutenden Schaden i. s. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt für Schäden aber dem Jahr 2002 bei 1.300,00 €




LG Berlin v. 31.03.2010:
Die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis notwendige Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt vielmehr eine umfassende Prüfung der Frage voraus, ob von dem Beschwerdeführer künftig bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr solche Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben, wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. Auf die rechnerische Schadenshöhe kommt es jedenfalls dann nicht entscheidend an, wenn diese sich im Grenzbereich bewegt und bereits per Augenschein von der Polizei auf ca. 1.000,00 € geschätzt wurde.

KG Berlin v. 21.12.2011:
Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass nicht nur der durchschnittliche Kraftfahrer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade der Angeklagte ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat. Es reicht nicht aus, dass er den Schaden hätte erkennen können und müssen, sondern entscheidend ist, welche Vorstellung er von dem Umfang des entstandenen Schaden hatte, als er die Unfallstelle verließ. Während der bewusst fahrlässig Handelnde auf den Nichteintritt einer als möglich erkannten Folge vertraut, nimmt der bedingt vorsätzlich Handelnde deren Eintreten billigend in Kauf oder findet sich mit der Tatbestandverwirklichung ab. Gerade weil die Grenzen beider Schuldformen nahe beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass, wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens die eben aufgesuchte Parklücke sofort wieder verlässt, dies in der Vorstellung tut, einen seine Feststellungspflicht auslösenden Schaden verursacht zu haben.

LG Lübeck v. 14.03.2014:
Die Kammer legt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für Verfahren nach § 111a StPO nunmehr auf 1.500 € fest.

OLG Hamm v. 06.11.2014:
Ob ein "bedeutender Schaden" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300,00 € anzusetzen. - Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundezulegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.

LG Wuppertal v. 04.03.2015:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn bei laienhafter Betrachtung der Lichtbilder der Schaden nicht als bedeutend erkennbar ist und der komplette Schaden von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten auch nicht bemerkt wurde.

KG Berlin v. 08.07.2015:
Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden, wer vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erstrecken. Dazu gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist.


LG Hannover v. 23.09.2015:
Erleidet das bei einem Unfall beschädigte Kfz einen wirtschaftlichen Totalschaden, weil bei Reparaturkosten von 2.155,47 € brutto der Wiederbeschaffungswert 1.400,00 € und der Restwert 200,00 € beträgt, ist von einem Gesamtschaden von 1.200,00 € auszugehen, so dass die Wertgrenze von 1.300,00 € für die Annahme eines bedeutenden Schadens nicht erreicht ist. Eine Sicherstellung des Führerscheins ist daher nicht zulässig.

LG Schwerin v. 21.10.2015:
Ob ein bedeutender Fremdschaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Bewertung eines Schadens als bedeutend sind die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten. - Schäden, die bei 1.300,- Euro liegen, sind als bedeutend im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

LG Krefeld v. 23.03.2016:
Hat der Beschuldigte einen Verkehrsunfall bemerkt und sich dann, ohne seiner Wartepflicht nachzukommen, vom Unfallort entfernt, hat er vorsätzlich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist aber nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. - Derzeit dürfte ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein.

LG Braunschweig v. 03.06.2016:
Der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für den vorläufigen Fahrerlaubnisentzug nach Unfallflucht ist bei einem festgestellten Fremdschaden von 1.387,54 € nicht erfüllt, da es an einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne der Norm in Höhe von mindestens 1.500,00 € fehlt.

LG Heilbronn v. 07.03.2017:
In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich.

LG Hanau v. 26.03.2019:
Die Wertgrenze für das vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB liegt im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung in den vergangenen Jahren 2018 bei einem Betrag von 1.600,00 €.



LG Berlin v. 01.04.2019:
Maßgeblich für die subjektive Voraussetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Die Einschätzung des ersten Polizeibeamten vor Ort ist hierfür ein wichtiges Indiz. Polizeibeamte, die Verkehrsunfallanzeigen aufnehmen, verfügen berufsbedingt über ein besonderes Erfahrungswissen für die Bewertung der Kosten der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs. Dies hat zur Folge, dass die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort in der Regel ein wichtiges Indiz dafür ist, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat subjektiv erkennen konnte, ob ein bedeutender Schaden entstanden war. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines höheren Schadens ergibt sich daher nicht, dass dieser bei laienhafter Betrachtung ursprünglich erkennbar sein konnte. Nur ausnahmsweise, wenn die Einschätzung der Reparaturkosten durch den Polizeibeamten vor Ort völlig abwegig ist, weil sie im krassen, auch für den technischen Laien erkennbaren Widerspruch zu dem Schadensbild steht, entfaltet die Einschätzung keine Indizwirkung.

LG Dresden v. 07.05.2019:
Die maßgebliche Grenze für das vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist angesichts der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ab 2018 bei jedenfalls mindestens 1.500,00 Euro anzusetzen.

OLG Dresden v. 01.03.2021:
Die lediglich pauschale Verweisung im tatrichterlichen Urteil auf ein in den Akten befindliches Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe ist unzureichend. Die Bezugnahmen auf Aktenteile sind unzulässig, wenn sie nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ggf. mit Einverständnis der Beteiligten nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen wurden.

OLG Hamm v. 05.04.2022:
Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen - wie hier - nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.), ggf. auch zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags.

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