- | Für einen Leasingnehmer: BGH (Urteil vom 13.07.1976 - VI ZR 78/75) |
- | Für einen Fahrzeugmieter BGH VersR 1981, 161 ff. (Urt. v. 18.11.1980 - VI ZR 215/78) |
Ist jemand zum Zeitpunkt der Beschädigung eines Fahrzeugs dessen Besitzer, so hat er auf Grund der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sein Eigentum bewiesen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, die Vermutung gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Dieser ist nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Lebenssachverhalts und Einbeziehung des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme zu führen. |
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen. |
"Zunächst unterliegt die Berufung nicht bereits deshalb der Zurückweisung, weil der Kläger die Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümer des im Tatbestand bezeichneten Fahrzeugs war: a) Hierbei streitet bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für die Eigentümerstellung des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbarer Besitzer des Pkws war. Die gesetzliche Vermutung enthebt den Besitzer im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102; Senat, NJW-RR 2013, 1498; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1006 Rdnr. 1; MünchKomm(BGB)/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rdnr. 42; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1006 Rdnr. 42). Mit dieser Rechtsauffassung ist es nicht vereinbar, eine „erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB“ erst dann zu erlauben, wenn „der Besitzer seiner sekundären Darlegungslast zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs genüge“ (so aber OLG Hamm, MDR 2014, 403). Vielmehr genießt der Besitzer die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (Baumgärtel in: Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdnr. 9; Senat, NJW-RR 2013, 1498). Die Voraussetzungen einer sekundären prozessualen Darlegungslast des Besitzers sind im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht zu vertiefen, nachdem der Kläger Vortrag zu dem Erwerbsvorgang gehalten hat. Da die Vermutung auch den Eigenbesitz des Besitzers umfasst, ist die Vermutung erst dann widerlegt, wenn die Beklagte beweisen kann, dass der Kläger entweder Fremdbesitzer war oder aber trotz Erwerb zu Eigenbesitz aus anderen Rechtsgründen kein Eigentum erwerben konnte (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 1006 Rdnr. 4, 6)." |