1. |
Unter "Gebrauch" des versicherten Kfz i. S. von § 10 AKB sind nur Handlungen zu verstehen, die zumindest mittelbar mit dem typischen Nutzungszweck des Fahrzeugs zusammenhängen.
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2. |
Schädigende Auswirkungen eines Brands, der in einem nur zu Verkaufszwecken auf dem Betriebsgelände des Geschädigten abgestellten Wohnwagen entstanden ist, werden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters nicht gedeckt.
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