Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde muss gem. § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäftsnummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss.
|