Das Verkehrslexikon

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Taugen Beifahrer-Aussagen in der Regel nichts?

Taugen Beifahrer-Aussagen in der Regel nichts?




Siehe auch
Zeugen - Zeugenbeweis
und
Beweiswürdigung



Die Rechtsprechung hat verschiedentlich ausgesprochen, dass starke Bedenken dagegen bestehen, einem Zeugen, der Beifahrer der beweispflichtigen Partei war, einfach ohne weiteres Glauben zu schenken.

Denn erfahrungsgemäß pflegen Beifahrer ohnehin nicht mit derselben Aufmerksamkeit auf die Einzelheiten des Verkehrsgeschehens zu achten wie es ein Fahrzeugführer tun sollte. Sodann entspreche es auch einer Erfahrungstatsache, dass Beifahrer sich psychologisch mit ihrem jeweiligen Fahrzeugführer identifizieren, so dass von ihnen kaum jemals eine Aussage zu erwarten sei, deren Beweiswert der eines sog. unfallunabhängigen Zeugen im Wert gleichzusetzen sei.


Diese Rechtsprechung ist unter dem Namen "Beifahrerrechtsprechung" bekannt geworden.

Ohne das Hinzutreten weiterer objektiv zwingender Beweismittel sei es also in der Regel unzulässig, einen Prozess nur auf Grund des Zufalls, dass die eine Partei einen Beifahrer als "Zeugen" habe, zugunsten dieser Partei zu entscheiden.

Umgekehrt ist es natürlich nicht ausgeschlossen, sich im Zuge des im Zivilprozess geltenden Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen unabhängig von seiner Stellung zu einer Prozesspartei zu überzeugen.




So hat der BGH (Urteil vom 03.11.1987 - VI ZR 95/87) ausgesprochen:

   Es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kfz (vgl. sogenannte "Beifahrerrechtsprechung") oder von Verwandten oder Freunden der Unfallbeteiligten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen.

Das OLG München hat die sog. Beifahrerrechtsprechung generell für unzulässig erachtet.

Auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 24.11.2008 - 12 U 157/08 hat in neuerer Zeit der sog. Beifahrerrechtsprechung eine Absage erteilt.



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