Die offenen Fragen der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften über die Nutzungsuntersagung und des Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf das Gemeinschaftsrecht müssen in weiteren Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH geklärt werden; einstweilen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Betroffenen.
|