Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 15.03.2004 - 2 Ss OWi 162/04 - Zum Messverfahren VAMA und den dabei erforderlichen geringen Toleranzabzügen

OLG Hamm v. 15.03.2004: Zum Messverfahren VAMA und den dabei erforderlichen geringen Toleranzabzügen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2004 - 2 Ss OWi 162/04) hat zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verwendung des Video-Messgeräts VAMA entschieden:
  1. Das Videoabstandsmessverfahren VAMA ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. „standardisiertes Messverfahren" anerkannt.

  2. Bei der Abstandsmessung sind nur in geringem Maße Toleranzabzüge nötig, und zwar erst ab einer Geschwindigkeit ab 154 km/h.

Siehe auch Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Zum Sachverhalt:

Das AG Witten hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Am 10. Juni 2003 befuhr der Betroffene mit dem LKW seines Arbeitsgebers, einem Sattelzug IVECO, amtliches Kennzeichen COE- ... gegen 07.56 Uhr die BAB A 43 in Witten in Fahrtrichtung Wuppertal.

In Höhe von km 14,150 war zum Vorfallszeitpunkt von der Autobahnpolizeiinspektion Süd der Bezirksregierung Arnsberg eine Messstelle zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände eingerichtet. Die Kontrolle erfolgte durch standardisiertes Videomessverfahren, die Messstelle war ordnungsgemäß eingerichtet, das Messgerät ist bis zum 31. Dezember 2004 ordnungsgemäß geeicht. Der Beobachtungsbereich an der Messstelle beträgt mehr als 700 m, am Ende der Beobachtungsstrecke ist durch weiße Quermarkierungen auf der Fahrbahn eine 300 m lange Messstrecke aufgetragen.

Der Betroffene befuhr mit seinem LKW zum genannten Vorfallszeitpunkt den rechten Fahrstreifen der Autobahn und folgte, als er in den Beobachtungsbereich einfuhr, dem ihm auf der gleichen Fahrspur mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 87 km/h vorausfahrenden LKW.

Bereits beim Einfahren in den Messbereich hielt der Betroffene, der mit seinem LKW abzüglich der vorgegebenen Toleranzen mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h fuhr, lediglich einen Abstand von ca. 29 m statt des vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Im Bereich der Messstrecke wurde der vom Betroffenen eingehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit aufgerundet 28 m festgestellt."


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Diese Feststellungen genügen den von der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darlegung einer ordnungsgemäßen Abstandsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren gestellten Anforderungen (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3081, 3083; vgl. aus der Rechtsprechung des OLG Hamm nur Senat in MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 = VM 2001, 4 (Nr. 3), jeweils für Geschwindigkeitsüberschreitungen). Der Senat vermag sich insoweit den von der Generalstaatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken nicht anzuschließen. Sie ist der Auffassung, dass den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sei, welches Messverfahren angewandt wurde und in welchem Umfang Ungenauigkeiten bei der Abstandsmessung durch den Abzug eines Toleranzwertes Berücksichtigung gefunden haben. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Das angefochtene Urteil teilt mit, dass die Messung in Form eines „standardisierten Videomessverfahrens" durchgeführt worden ist und beschreibt die Messstelle. Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Messverfahren um das Videoabstandsmessverfahren VAMA gehandelt hat. Nur dieses ist nämlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. „standardisiertes Messverfahren" anerkannt (vgl. dazu grundlegend OLG Hamm NZV 1994, 120; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., Rn. 457 a; siehe auch Burhoff ZAP F 9; S. 733; VA 2003, 153 ff., 165 ff.). Weder das Brückenabstandsmessverfahren noch das Verfahren der Abstandsmessung mit dem Police-Pilot-System sind als standardisierte Messverfahren anerkannt (vgl. BGH DAR 1983, 56 zum Brückenabstandsmessverfahren und OLG Hamm, Beschl. v. 11. 3. 2003, 1 Ss OWi 64/03, VA 2003, 107 für „PPS"). Damit war der Hinweis auf das Messverfahren ausreichend, das Messverfahren selbst musste nicht mehr näher beschrieben werden (OLG Hamm NZV 1994, 120).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil keine Angaben zu einem ggf. vom ermittelten Abstandswert in Abzug gebrachten Toleranzwert enthält. Die Rechtsprechung verlangt nämlich bei der Abstandsmessung nur in geringem Maße Toleranzabzüge, und zwar erst ab einer Geschwindigkeit ab 154 km/h. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene im Messbereich aber mit einer Geschwindigkeit von nur 82 km/h gefahren.

Schließlich lässt sich den getroffenen Feststellungen auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Betroffene einen Lastkraftwagen gefahren hat, dessen zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t gelegen hat, so dass die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 3 StVO für ihn Geltung hat. Das wird durch die Formulierung „Sattelzug IVECO" noch ausreichend festgestellt. ..."



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