Das Verkehrslexikon

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Die Video-Messanlage VAMA - ein standardisiertes Messverfahren für Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen

Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren


Das sog. VAMA-Verfahren ist ein sog. standardisiertes Verfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung, und zwar für die Feststellung von Abstandsverstößen.


Da aber die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit eine notwendige Vorstufe zur Feststellung eines Abstandsverstoßes ist, stellt das VAMA-Verfahren gleichzeitig auch ein standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsverstöße dar.




Gliederung:


- Allgemeines
- Toleranzabzüge

- Sonstige Messmethoden und - geräte







Allgemeines:


Einführung in die Video-Abstands-Messanlage VAMA

Feststellung der verschiedenen Verstöße (Geschwindigkeit und Abstand) mittels VAMA

Inaugenscheinnahme des Videos und Urteilsanforderungen beim VAMA-Verfahren

OLG Bamberg v. 08.07.2009:
Bei der Feststellung eines Abstandsverstoßes mittels des Brückenabstandsmessverfahrens VAMA muss der Tatrichter im Urteil nicht nur das standardisierte Messverfahren benennen, sondern auch Angaben zum tatsächlich festgestellten Abstand sowie zur ermittelten Fahrgeschwindigkeit des Betroffenen machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene zwar zugegeben hat, das Fahrzeug geführt zu haben, den Verstoß selbst jedoch nicht glaubhaft gestanden hat.

OLG Bamberg v. 01.09.2011:
Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs und zu dessen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beruhen dagegen nicht auf einem im standardisierten Messverfahren ermittelten Ergebnis. Der Tatrichter hat daher zur Überprüfung seiner Berechnung der Geschwindigkeit und des Abstands zumindest die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen.



OLG Bamberg v. 22.02.2012:
Die Kriterien für die Einordnung als qualifiziertes Messverfahren werden im Hinblick auf Abstandsmessungen derzeit nur von dem 'Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E, dem 'Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS' und dem 'Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01' erfüllt.

OLG Bamberg v. 12.12.2012:
Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren. Als 'standardisiert' ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende Auswertung der gewonnenen Messaufnahmen zu qualifizieren, wobei unerheblich ist, ob diese Auswertung automatisiert oder auf sonstige Weise stattfindet.

AG Landstuhl v. 06.02.2017:
Die Standardisierung des Brückenabstandsmessverfahrens VAMA beruht einzig auf dem Charaktergenerator (Anschluss an: OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2012, 3 Ss OWi 450/12, ZfSch 2013, 290), der zusammen mit einer Kamera geeicht sein muss. - Die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion, ob zu dem Charaktergenerator JVC/Piller ausschließlich Kameras von JVC eingesetzt werden dürfen, beruhte ausschließlich auf dem Problem ob so genannte PAL-Kameras zum Einsatz kamen oder nicht. Wird eine solche PAL-Kamera eingesetzt und ist diese mit dem Generator zusammen geeicht, besteht kein Zweifel an der Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens.

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Toleranzabzüge:


OLG Hamm v. 15.03.2004:
Das Videoabstandsmessverfahren VAMA ist als sog. „standardisiertes Messverfahren" anerkannt. Bei der Abstandsmessung sind nur in geringem Maße Toleranzabzüge nötig, und zwar erst ab einer Geschwindigkeit ab 154 km/h.

AG Lüdinghausen v. 19.12.2005:
Zu den Besonderheiten der Messung der Differenzgeschwindigkeit durch ein Messverfahren (hier: VAMA), das durch in dem Verfahren selbst enthaltene Toleranzen das überholende und das überholte Fahrzeug "verlangsamt".

AG Lüdinghausen v. 12.11.2007:
Die Abstandsmessung mit dem Messsystem VAMA ist noch immer standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Neben den systemimmanenten Toleranzen sind Zusatztoleranzabzüge beim VAMA-Verfahren auch trotz neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem System nicht vorzunehmen.

OLG Bamberg v. 12.12.2012:
Ist in den Gründen des Bußgeldurteils eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) unter Vornahme des Toleranzabzugs ermittelt wurden, ist die Mitteilung der konkreten Toleranzwerte nicht erforderlich. Denn mit der konkreten Bezeichnung des Messverfahrens ist auch der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen hinreichend dargetan. Es bedarf dann nicht mehr der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind.

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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