Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen sind in der Regel unbrauchbar

Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen sind in der Regel unbrauchbar


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit




Eine durch einen Zeugen oder gar durch einen Beteiligten vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung ist keinesfalls geeignet, als bewiesene Tatsache hingenommen zu werden, weil jeder weiß, dass derartige Schätzungen in der Regel zu keinen exakten und verwertbaren Ergebnissen führen. Insbesondere, wenn der Zeuge die Annäherung eines Fahrzeugs nicht über eine längere Strecke beobachtet, sondern dieses erst im letzten Moment vor dem Unfall wahrgenommen hat, was die Regel ist, sind seine Schätzungen völlig ungeeignet. Dies gilt erfahrungsgemäß besonders dann, wenn sich der beobachtende Zeuge selbst in Ruhestellung befunden hat, weil ihm dann jeglicher objektivierbare Anhaltspunkt für eine Geschwindigkeitsbeurteilung fehlt. Die sog. Kraftfahrer-Erfahrung kann den exakten Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit keineswegs ersetzen.


Auch der oft geführte Hinweis auf die enorme durch den Zusammenstoß verursachte Schadenshöhe ist physikalisch völlig bedeutungslos, weil sich bei der heutigen Fahrzeugtechnik (Knautschzonen) schon mit sehr geringen Geschwindigkeiten hohe Schadenssummen, ja sogar technische Totalschäden erzeugen lassen, wie zahlreiche Versuche immer wieder erwiesen haben.

So hat auch das OLG Hamm ZfSch 1996, 249 f. (Urteil vom 16. Januar 1996, Az: 27 U 126/95) entschieden:
Die von einem Pkw-Beifahrer abgegebene, auf ein anderes Fahrzeug bezogene Geschwindigkeitsschätzung hat wegen der grundsätzlichen Schwierigkeit zutreffender Schätzungen keinen eigentlichen Beweiswert.
Auch das AG Düsseldorf Recht und Schaden 1986, 286 (Urt. v. 16.12.1985 - 47 C 364/85) meint:
Der Geschwindigkeitsschätzung eines Zeugen, der Berufskraftfahrer ist, kommt wenig Beweiskraft zu, wenn die Beobachtung aus einer ungünstigen Position heraus getätigt wurde und eine geringe Überschreitung des mittleren Geschwindigkeitsbereiches vorliegt.

Zur Geschwindigkeitsschätzung durch einen Seitenspiegel hat das Landgericht München I (Urteil vom 11.05.2010 - 17 O 13169/09) entschieden:
Zum Beweiswert der Geschwindigkeitseinschätzung eines Zeugen, der ein anderes Fahrzeug im linken Außenspiegel nahen sieht: ... Der Zeuge M. hat den Wagen lediglich im Außenspiegel beobachtet. Das Gericht hält diese Einschätzung nicht für ausreichend. Die Wahrnehmung eines von hinten herannahenden Fahrzeugs im Außenspiegel erscheint dem Gericht nicht geeignet, um eine hinreichende Gewissheit (§ 286 ZPO) über die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zu gewinnen.

Die Beklagte konnte die Geschwindigkeit ... nicht beziffern. Es ist mithin völlig unklar, welche Geschwindigkeit ihr schnell erschien. Berücksichtigt man, dass die Beklagte den klägerischen Wagen nur auf einer kurzen Wegstrecke sehen konnte, ist es plausibel, dass dieser ihr schnell erschien. Allerdings erlaubt dies keinen Rückschluss auf die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW.