Das Verkehrslexikon
BayObLG Urteil vom 16.09.1983 - RReg. 1 St 170/83 - Das Verbot des § 22 StVG erfasst auch den missbräuchlichen Gebrauch ausländischer Kennzeichen
BayObLG v. 16.09.1983: Das Verbot des § 22 StVG erfasst auch den missbräuchlichen Gebrauch ausländischer Kennzeichen
Das BayObLG (Urteil vom 16.09.1983 - RReg. 1 St 170/83) hat entschieden:
Das Verbot des § 22 StVG erfasst auch den missbräuchlichen Gebrauch ausländischer Kennzeichen.
Siehe auch Kennzeichenmissbrauch und Missbrauch von roten Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ob § 22 StVG, insbesondere dessen Nummer 1, auch den Missbrauch ausländischer Kraftfahrzeugkennzeichen unter Strafe stellt, ist zwar, soviel ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden, wird jedoch im Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage befasst, bejaht (Rüth in Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 22 StVG RdNr. 3 Buchst. 2; Mühlhaus/Janiszewski StVO 9. Aufl. § 22 StVG Anm. 1; Jagusch Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 22 StVG RdNr. 1; vgl. auch Mayr in Krumme StVG - 1977 - § 22 RdNr. 4, der lediglich die Anwendung des § 22 StVG auf Nationalitätskennzeichen als zweifelhaft bezeichnet, dagegen die ausländischen Kennzeichen als solche unerwähnt lässt). Dem dürfte zuzustimmen sein. Da nach § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 der Verordnung) auf Grund der Kennzeichnung durch ihren Heimatstaat in Verbindung mit dem Nationalitätskennzeichen am inländischen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, ist auch die (unbefugte) Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Kraftfahrzeugkennzeichen geeignet, den (unzutreffenden) Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorzurufen; sie verstößt daher in gleicher Weise wie die missbräuchliche Anbringung eines inländischen Kraftfahrzeugkennzeichens gegen den Schutzzweck des § 22 StVG. Es dürfte deshalb kein Anlass bestehen, letztere Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass sie sich nur auf deutsche Kraftfahrzeugkennzeichen beziehe. ..."