Das Verkehrslexikon

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Der Kettenauffahrunfall mit mindestens zweimaligem Auffahren (Beweislage und Schadensaufteilung)

Der Kettenauffahrunfall mit mindestens zweimaligem Auffahren (Beweislage und Schadensaufteilung)




Siehe auch
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Behauptet bei einem Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten der zuletzt Aufgefahrene, sein Vordermann (also der Führer des mittleren Fahrzeugs) sei schon vor dem letzten Auffahren seinerseits auf den davor befindlichen Wagen aufgefahren (und demzufolge nicht etwa aufgeschoben worden), so muss der Mittlere beweisen, dass er nicht schon vorher aufgefahren war. Kann er dies nicht, dann bleibt offen, ob es ich um einen zweimaligen Auffahrunfall handelt oder um einen Aufschiebeunfall. Irgendeine Beweisvermutung in der einen oder anderen Richtung erkennt die Rechtsprechung nicht an.

Demzufolge hat in einem solchen Fall (wenn also das Aufgeschoben-worden-sein nicht bewiesen werden kann) der Mittlere den Heckschaden seines Vordermanns zu tragen und dazu noch seinen eigenen Frontschaden, während der zuletzt Aufgefahrene nur für den Heckschaden des Mittleren aufzukommen hat.


Ist nach einem erstmaligen Auffahren des Geschädigten und anschießendem Auffahren des Schädigers am Fahrzeug des Geschädigten kein Totalschaden eingetreten, so haftet der zuletzt Aufgefahrene zwar nicht für den Frontschaden des zuerst Aufgefahrenen, wohl aber für dessen vollen Heckschaden. Eine Vergrößerung des zunächst eingetretenen Frontschadens durch das zweite Auffahren wird der Geschädigte in der Regel nicht beweisen können; sollte dies aber ausnahmsweise doch der Fall sein, so haftet der Zweitauffahrende selbstverständlich auch für die Erhöhung de Frontschadens durch den zweiten Auffahrunfall.

Jedenfalls müssen in einem derartigen Fall die Kosten für den Frontschaden von denen des Heckschadens sorgfältig getrennt werden, um eine exakte Zuordnung des Schadens zu ermöglichen.

Wenn nach einem erstmaligen Auffahren des Geschädigten und anschließendem zweiten Auffahren des Schädigers am Fahrzeug des Geschädigten Totalschaden eingetreten ist, so kann sich der zuletzt Aufgefahrene keineswegs insoweit auf mangelnde Kausalität berufen und geltend machen, bereits durch den ersten Auffahrunfall und den daraus resultierenden Frontschaden sei Totalschaden eingetreten, so dass der Schaden durch das zweite Auffahren nicht mehr vergrößert worden sei. Vielmehr ist es genauso möglich und wahrscheinlich, dass durch das zweite Auffahren der Frontschaden überhaupt erst auf das Maß vergrößert wurde, das dann letztendlich festgestellt wurde.

Aus diesem Grund müssen in solchen Fällen die Höhe des Frontschadens und die des Heckschadens miteinander in Beziehung gesetzt werden. Der zweite Auffahrende haftet dann dem ersten Auffahrenden im Falle des Totalschadens anteilig am gesamten Wiederbeschaffungswert des totalgeschädigten Fahrzeugs in dem Verhältnis wie sich Front- und Heckschaden zueinander verhalten.

Hinweis:

Monographie von Hertel, Haftungsprobleme bei einer Mehrheit von Schädigern, Deutscher Anwaltsverlag GmbH. 1990, S. 7 ff (Berechnungsbeispiel für diesen Fall auf S. 38);

BGH NJW 73, 1283 f = VersR 1973, 762 ff.

OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150;

LG Berlin VersR 1976, 763
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