Bei Kettenunfällen hat jeder Beteiligte nach näherer Maßgabe der Schadenschätzung gem. § 287 ZPO denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen nicht zurechenbaren Beschädigungen entspricht.
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