Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Urteil vom 27.11.1981 - 10 U 80/81 - Zu den Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls

OLG Karlsruhe v. 27.11.1981: Zu den Möglichkeiten der Schadenschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls




Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.11.1981 - 10 U 80/81) hat entschieden:

   Bei Kettenunfällen hat jeder Beteiligte nach näherer Maßgabe der Schadenschätzung gem. § 287 ZPO denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen nicht zurechenbaren Beschädigungen entspricht.

Siehe auch
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kl. hat indessen die von ihm behauptete Reihenfolge der Anstöße nicht bewiesen. Die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme hat keine Klärung der Frage gebracht, ob der Ehefrau des Kl. das rechtzeitige Anhalten gelang und der Wagen des Kl. erst danach aufgrund des Stoßes von hinten gegen den Vordermann gedrückt wurde oder ob sie zunächst gegen den Wagen vor ihr stieß und erst dann vom Bekl. angefahren wurde (wird ausgeführt).

Die Tatsache, dass der Kl. insoweit beweisfällig geblieben ist, führt nicht zum Ergebnis, dass er damit auch die Höhe seines Schadens nicht nachgewiesen hat. Zwar hat der Geschädigte die Schadenhöhe grundsätzlich voll zu beweisen.


Bei Kettenauffahrunfällen wendet der BGH indessen zur Vermeidung unbilliger Nachteile für den innerhalb der Kette geschädigten, in Beweisnot befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht die strengen Beweisregeln an, sondern schätzt den Schaden in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO. Nach seiner Auffassung hat der Schädiger denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden (hier: Heckschäden) im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen entspricht, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können (BGH VersR 73, 762 (763). Der Senat hält das für überzeugend und hat sich dieser Rechtsprechung bisher angeschlossen (z. B. Urteil vom 12.9.1980 -10 U 220/79 = VersR 81, 739). Er entscheidet auch hier so..."

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