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OLG Oldenburg Urteil vom 30.03.2006 - 8 U 6/06 - Kein Vertrauensschutz auf Vollkasko-Versicherungsschutz bei Werkstattwagen aus Gefälligkeit

OLG Oldenburg v. 30.03.2006: Kein Vertrauensschutz auf Vollkasko-Versicherungsschutz bei Werkstattwagen aus Gefälligkeit


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 30.03.2006 - 8 U 6/06) hat entschieden:
Wird für die Zeit der Reparatur des eigenen - nicht vollkaskoversicherten - 2 1/2 Jahre alten Kleinwagens vom Reparaturbetrieb ein anderer gebrauchter Kleinwagen entliehen, so kann der Entleiher nicht darauf vertrauen, dass das Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist.


Siehe auch Mietwagen und Ersatz der Mietwagenkosten


Zum Sachverhalt: Die Klägerin stellte der Beklagten, deren Geschäftsfahrzeug sich zwecks Reparatur in der Werkstatt der Klägerin befand, im Dezember 2004 während der Reparaturdauer einen Pkw Smart unentgeltlich als Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Für das Fahrzeug bestand keine Vollkaskoversicherung.

Die Geschäftsführerin der Klägerin verursachte am 27. Dezember 2004 auf eisglatter Fahrbahn mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem dieses einen Totalschaden erlitt. Der Klägerin entstand dadurch ein Schaden von 5.322,28 Euro. Die Beklagte stellt ihre Haftung im wesentlichen mit der Begründung in Abrede, dass die Klägerin sie nicht auf den fehlenden Vollkaskoschutz hingewiesen habe. Die Unfallverursachung beruhe allenfalls auf einfacher Fahrlässigkeit.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Entleiher haftet grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache gemäß den §§ 598, 604, 280, 276 BGB. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin den Unfall, bei dem der Pkw Smart einen Totalschaden erlitten hat, infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Feststellung greifen die Parteien in der Berufungsinstanz nicht an.

In der Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH NJW 1979, 759 f; OLG Hamm NJW-RR 1993, 672; 2001, 1047 f; OLG Karlsruhe DAR 2000, 308 f) ist anerkannt, dass die Haftung des Entleihers auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein kann, wenn er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen durfte; er kann dann von dem Verleiher verlangen, so gestellt zu werden, als wäre das Fahrzeug entsprechend versichert gewesen. Die von der Rechtsprechung in diesem Sinne entschiedenen Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet, dass der Entleiher das Angebot zum Abschluss eines Leihvertrages dahin verstehen durfte, dass die Gebrauchsüberlassung des Ersatzfahrzeugs nicht mit einem höheren Risiko für ihn verbunden sein sollte als die Benutzung seines eigenen neuen Fahrzeugs. Der Neuwagen des Entleihers war durchweg vollkaskoversichert; es handelte sich um höherwertige Fahrzeuge. Für den Verleiher war das berechtigte Interesse des Entleihers erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr, Fahrzeugschäden von nicht selten beträchtlicher Höhe zu erleiden, wirtschaftlich zu begrenzen. Aus einer solchen Interessenlage erwächst dem Verleiher die konkrete Rechtspflicht, auf das Fehlen eines Vollkaskoversicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen. Unterlässt er einen derartigen Hinweis, so haftet der Entleiher für die Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch eine Vollkaskoversicherung nicht ausgeschlossen wird, also für – woran es im hier zu entscheidenden Fall fehlt – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH aaO).

Diese Grundsätze lassen sich auf den vom Senat zu entscheidenden Sachverhalt nicht übertragen. Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes durfte die Beklagte gerade nicht vertrauen. Es ging nicht um die Stellung eines hochwertigen Ersatzfahrzeugs für die Garantiereparatur eines Neuwagens; die Beklagte selber hatte ihr Geschäftsfahrzeug nicht vollkaskoversichert. Das Ersatzfahrzeug war ein bereits vor etwa 2 ½ Jahren zugelassener Kleinwagen, den die Klägerin ansonsten als Werkstattfahrzeug nutzte. Der Wiederbeschaffungswert lag bei etwa 5.000,00 Euro netto und damit eher niedrig; das Risiko, durch die Nutzung des Fahrzeugs Schäden in beträchtlicher Höhe zu erleiden, drohte deshalb nicht. Die Umstände der Verleihung sind im zwar einzelnen zwischen den Parteien streitig; es steht jedoch fest, dass ursprünglich ein anderes Fahrzeug als Ersatzfahrzeug in Aussicht genommen war, dass der Beklagten aber auf deren Wunsch kurzfristig der Pkw Smart überlassen wurde. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten am Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes sowie eine Hinweispflicht der Klägerin auf dessen Fehlen ergeben sich aus diesen Umständen nicht.

Es verbleibt deshalb bei der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß den §§ 598, 604, 280, 276 BGB. ..."




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