Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04 - Autovermieter muss den Unfallgeschädigten über die Ersatzrisiken des Unfalltarifs aufklären

BGH v. 05.10.2006: Autovermieter muss den Unfallgeschädigten über die Ersatzrisiken des Unfalltarifs aufklären


Der BGH (Beschluss vom 05.10.2006 - XII ZR 50/04) hat entschieden:
Der Vermieter muss, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird.


Siehe auch Mietwagen und Ersatz der Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Urteil vom 9. Mai 2006 VI ZR 117/05) kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat deshalb entschieden, dass der Vermieter, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem "Normaltarif" auf dem örtlich relevanten Markt liegt, den Mieter darüber aufklären muss, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Unter "Normaltarif" ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer "normalen" Vermietung verlangt wird. Dabei ist, entgegen der Anhörungsrüge, nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf einem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallersatztarif nicht erstattet. ..."