Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechungsübersicht - Zur Halterhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken

Rechtsprechungsübersicht: Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken?


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Für Halterhaftung:


  • AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257 (Urt. v. 13.12.1984 - 1 C 2162/84):

    1. Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf.

    2. Der Halter hat die Abschleppkosten und eine angemessene Kostenpauschale zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob er persönlich oder eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat.

  • AG Frankfurt am Main NJW 1990, 917 (Urt. v. 06.10.1989 - 30 C 1949/89 - 81):
    Der Halter eines Fahrzeuges hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung für die Abschlepp- und vorgerichtlichen Mahnkosten.
  • AG Koblenz DAR 1995, 451 f. (Urt. v. 08.06.1995 - 42 C 3841/94):
    Versperren die Mitarbeiter eines Unternehmers die Ausfahrt eines Grundstückseigentümers, so besteht gesamtschuldnerisch Haftung von Fahrer und Unternehmer für notwendige Taxikosten des an der Ausfahrt Gehinderten sowie auf eine Unkostenpauschale.
  • LG München I DAR 2006, 217 (Urt. v. 17.03.2005 - 6 S 21870/04):
    Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für private Abschleppkosten verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Parkens dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht.

Für Halterhaftung nur unter besonderen Umständen:


  • LG Hamburg (Beschl. v. 06.02.2006 - 318 S 111/05):
    Der Halter eines Kfz haftet nur beim Vorliegen besonderer Umstände für das Verhalten des Fahrzeugführers, der ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat.

Gegen Halterhaftung:


  • AG Hannover NZV 1993, 483 (Urt. v. 09.02.1993 - 546 C 16181/92):
    Wird eine Besitzstörung durch ein ordnungswidrig geparktes Kraftfahrzeug herbeigeführt, trifft die zivilrechtliche Haftung grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges.



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