Das Verkehrslexikon
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Siehe auch Quotenvorrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Hat der Geschädigte gegen den Schädiger mindestens teilweise (entsprechend seinem Mithaftungsanteil am Zustandekommen des Schadens) einen Anspruch auf Befriedigung seines Gesamtschadens und erhält er von einer zu seinen Gunsten bestehenden Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) Leistungen, so gehen seine Schadensersatzansprüche auf den Fahrzeugversicherer über, soweit es sich um Schadenspositionen handelt, die mit dem vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt des Schadensversicherers deckungsgleich sind (§ 67 VVG). Jedoch darf sich dies nicht zu seinem Nachteil auswirken, d.h. soweit sein voller (deckungsgleicher) Schaden nicht befriedigt ist, stehen ihm (und nicht dem Fahrzeugversicherer) die Ansprüche gegen den Schädiger weiterhin in voller Höhe zu (sog. Quotenvorrecht des Versicherten); hinsichtlich der sonstigen Sachfolgeschäden bleibt der Geschädigte Forderungsberechtigter, allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Haftungsquote (die Abrechnung erfolgt nach der sog. Differenztheorie, vgl. BGH NJW 1954, 1113; BGH NJW 1958, 180; BGH VersR 1967, 505; BGH VersR 1982, 283).
Bereits 1954 hat der BGH in BGHZ 13, 28 ff. (Urt. v. 17.03.1954 - VI ZR 162/52) entschieden:
"Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so verbleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über."
Und in BGHZ 44, 382 ff. (Urt. v. 18.01.1966 - VI ZR 147/64) führt der BGH hierzu aus:
"Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesamtschadens nicht aus, der nur zum Teil unter die genommene Versicherung fällt, so muss gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schäden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses liegen. Nur dieser Betrag ist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung von dessen Quotenvorrecht aufzuteilen."
Das OLG Karlsruhe VersR 1991, 1127 (Urt. v. 18.10.1990 - 12 U 83/90) hat entschieden:
"Nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG geht der Ersatzanspruch des VN nur insoweit auf den Versicherer über, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des VN übersteigt (sogenannte Differenztheorie, vgl. BGH in st. Rspr., z. B. VersR 54, 211 und insbesondere VersR 67, 674; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 67 Rdz. 65 ff.; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 67 Anm. 4 B a und b). Soweit dies nicht der Fall ist, geht der Anspruch des VN also nicht über. In Höhe der Differenz zwischen dem Schaden und der Versicherungsleistung bleibt der Ersatzanspruch des VN gegen den Schädiger bei ihm."