"Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verkehrsregelungspflicht der Beklagten auch auf den Bereich der Tankstellenausfahrt erstreckt. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1 Abs. 1 StVO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - Vwv-StVO - vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 758 zu § 1 I). "Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414, 415; BGHSt 16, 7, 10 f.; vgl. ferner Vwv-StVO zu § 1 II; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Oktober 1984, StVO § 1 Anm. 2; Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl., Einleitung Anm. 3). Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar (BayObLG VRS 24, 69 f.; OLG Düsseldorf VRS 59, 282, 283; Lütkes/ Meier/Wagner aaO StVO § 1 Anm. 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., StVO § 1 Rn. 14; Booß aaO Einleitung Anm. 3). Auch auf diesen "tatsächlich öffentlichen" Wegen und Plätzen haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht und die Pflicht, verkehrliche Anordnungen zu treffen (Lütkes/Meier/Wagner aaO StVO § 1 Anm. 2). ..."