Ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige ist dann zu gewähren, wenn für diese Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage gekommen wäre. Deshalb scheidet ein Ersatzanspruch für solche Betreuungsleistungen aus, die durch die besondere Nähe und Zuwendung innerhalb der Familie geprägt sind.
Gründe:
In Sachen ... wird in Ergänzung der Beweisbeschlüsse des Senats vom 15. April 2003, vom 6. April 2004 sowie vom 10. März 2005 soll eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E. H. eingeholt werden. Der Sachverständige wird gebeten, unter Berücksichtigung der Erörterungen im Termin vom 26. September 2005 dazu Stellung zu nehmen, ob bzw. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit die vom Kläger geklagten Verletzungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus Sachverständigensicht festgestellt werden können. Soweit der Sachverständige Verletzungen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen als gegeben oder als überwiegend wahrscheinlich ansieht, wird er gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der streitgegenständliche Unfall vom 13. Dezember 1996 für die festgestellten Beschwerden zumindest mitursächlich geworden ist. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der im Sozialversicherungsrecht entwickelte Begriff der richtunggebenden Verschlechterung im zivilen Haftungsrecht nicht maßgebend ist. Hier reicht zur Annahme eines Ursachenzusammenhangs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität aus, wenn Beschwerden durch den Unfall (- mit)verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind. Dabei kann es grundsätzlich auch ausreichen, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt, solange diese nicht die Grenze zur Begehrensneurose überschreitet. Auch hinsichtlich eines psychischen Schadens reicht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes eine Mitursächlichkeit aus.
Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Kläger geltend gemachte Verletzungen/Beeinträchtigungen durch den streitgegenständlichen Unfall zumindest mitverursacht bzw. ausgelöst worden sind, wird er gebeten, ergänzend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bzw. in welchem Umfang (Zeiträume, Prozentsätze) der Kläger auf Grund der erlittenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war/ist.
Der Sachverständige wird gebeten, die auf Seite 14 seines Gutachtens vom 11. Juli 2005 erwähnten Ergebnisse der EMG-Kontrollmessung durch Dr. B. den Parteien zugänglich zu machen.
Neue Verfahrensschritte von Amts wegen nach Eingang des zu erwartenden Gutachtens.