- Ist gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu Gunsten des Mieters eines PKW eine Haftungsfreistellung vereinbart worden, muss diese dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.
- Führt das bloße Befahren einer Rennstrecke nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des PKW-Vermieters zum Wegfall der Haftungsfreistellung, widerspricht dies dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Eine entsprechende AGB-Klausel des Vermieters ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines von ihm angemieteten Fahrzeugs aufgrund folgenden Sachverhalts:
Der Beklagte ist kasachischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er buchte bei der Klägerin von Kasachstan aus über einer Reiseagentur in Berlin einen Mietwagen der Marke Porsche. Hierfür erwarb er bei der Reiseagentur einen Voucher in englischer Sprache, den er am 3.10.2007 bei der Vermietstation der Klägerin am Flughafen Düsseldorf einlöste. Dort unterzeichnete der Beklagte einen Mietvertrag für einen Porsche 911 C 2 Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen … Hierbei wurde eine Haftungsbeschränkung auf einen Selbstbehalt in Höhe von 950 € vereinbart (vgl. Bl. 9 – 10 d. A.). Das Vertragsgespräch in der Vermietstation der Klägerin in Düsseldorf fand in englischer Sprache statt.
Der Beklagte erhielt in der Vermietstation den Mietvertrag in deutscher und englischer Sprache, wobei er nur den in deutscher Sprache abgefassten Vertrag unterschrieb. Über der Unterschriftszeile dieses Dokuments befand sich in englischer Sprache der folgende Satz (vgl. Bl.10 d. A.):„I confirm that I have received a copy of this Rental Agreement in English.”Direkt darüber befanden sich auf Deutsch und in Fettdruck die folgenden Sätze (vgl. Bl.10 d. A.):„Die Mietvertragsbedingungen …… Deutschland (vom 06. März 2006/Nr. 15) sind Bestandteil dieses Mietvertrages und bei der Vermietstation oder im Internet (www…...de) erhältlich. Mit der Geltung der vorgenannten Mietvertragsbedingungen bin ich ausdrücklich einverstanden.“Eine entsprechende englische Übersetzung dieser Passage befand sich an gleicher Stelle auf der englischsprachigen - vom Beklagten nicht unterschriebenen - Ausgabe des Vertrags.
Die Mietvertragsbedingungen der Klägerin wurden dem Beklagten alsdann zwar nicht ausgehändigt. Auch gab es keinen ausdrücklichen mündlichen Hinweis auf diese am Schalter. Jedoch war den übergebenen Unterlagen ein „Auszug aus den Mietvertragsbedingungen“ jeweils auf Deutsch und Englisch beigefügt auf die im Mietvertrag, aber auch in der übergebenen englischsprachigen - vom Beklagten nicht unterschriebenen - Ausgabe des Vertrags direkt über der Unterschriftzeile hingewiesen wurde.
Die vollständigen Vertragsbedingungen beinhalten unter Ziffer 11 die Regelung, wonach eine Haftungsreduzierung bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden und darüber hinaus unter anderem dann nicht eintritt, wenn der Schaden unter Verstoß gegen die Vertragsbedingungen der Ziffer 2 bis 8 entstanden ist (vgl. Bl. 14 – 15 d. A.). In Ziffer 4 befindet sich wiederum folgende Regelung:
„Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßen Verkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelände fahren, Fahrstuhlübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese zum Test- und Übungstaten freigegeben sind.“
In den englischsprachigen allgemeinen Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Regelungen ebenfalls enthalten.
Am 4.10.2007 befuhr der Beklagte mit dem oben genannten Porsche der Klägerin im Rahmen einer so genannten Touristenfahrt die Nordschleife des Nürburgrings. In der vierten von ihm gefahrenen Runde kam er dabei in der Kurve „Hohe Acht“ links von der Fahrbahn ab, wo er mit der Leitplanke kollidierte und von dort in die Leitplanke auf der rechten Fahrbahnseite geschleudert wurde. In einem - auf Englisch abgefassten - Schadensbericht an die Klägerin vom 5.10.2007 räumt der Beklagte ein (vgl. Bl. 17 d. A.):„Lost control during speedy driving, had contacted to safety fence. My fault.”Durch den Unfall entstand an dem Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 56.886,11 € netto, darüber hinaus Gutachterkosten in Höhe von 50 €. Eine Vollkaskoversicherung bestand für den Wagen nicht.
Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin am 5.12.2007 wegen des Schadens angeschrieben. Daraufhin zahlte er 950 € an die Klägerin und trat der Forderung im Übrigen entgegen.
Der Kläger trägt vor:
Die allgemeinen Vertragsbedingungen hätten sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache am Schalter ausgelegen (insoweit unstreitig). Des Weiteren sei die Haftungsbeschränkung in dem vom Beklagten gebuchten Basistarif enthalten gewesen, er habe sich diese nicht durch Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes „erkauft“. Die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam einbezogen worden. Auch seien die Voraussetzungen für den Wegfall des Haftungsausschlusses gegeben.
Die Klägerin beantragt,Der Beklagte beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 56.012,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2008 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ……, in Höhe von 1.255,30 € freizustellen.
die Klage abzuweisen.Er trägt vor:
Der Vertrag sei bereits über das Reisebüro in Berlin zustande gekommen. Jedenfalls seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam einbezogen worden.
Zumindest sei die Regelung unwirksam, wonach das bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall der Haftungsfreistellung führe.
Die Fahrt des Beklagten auf dem Nürburgring sei wegen ihres touristischen Charakters nicht von Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst. Im Übrigen sei für die Haftungsbeschränkung eine Zusatzgebühr in die Basispreis einkalkuliert gewesen. Es handele sich somit um eine Haftungsbeschränkung, die durch Zahlung eines zusätzlichen - wenn auch nicht explizit ausgewiesenen - Entgelts erkauft worden sei. Dies stehe im Widerspruch zum Leitbild des Kaskoversicherungsrechts, an dem sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht wegen der Beschädigung ihres Porsche kein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB zu.
1. Der Beklagte hat zwar eine Pflicht aus dem Mietvertrag mit der Klägerin verletzt. Denn er beschädigte den gemieteten Porsche zumindest fahrlässig. Dies hat er in seinem Unfallbericht vom 5.10.2007 selbst eingeräumt („My fault“).
2. Die Parteien haben jedoch eine Haftungsfreistellung mit einem Selbstbehalt von 950 € vereinbart. Auf diese Haftungsfreistellung kann sich der Beklagte berufen.
3. Dem stehen die Mietvertragsbedingungen der Klägerin, insbesondere die Klausel in Ziffer 11 nicht entgegen, wonach eine Haftungsreduzierung bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden und darüber hinaus unter anderem dann nicht eintritt, wenn der Schaden unter Verstoß gegen die Vertragsbedingungen in Ziffer 4 entstanden ist.
a. Dass der Beklagten den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat, ist nicht festzustellen, was mit der Klägerin heimgeht, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Zwar räumt der Beklagte in seinem Unfallbericht ein, dass er den Unfall verschuldet hat („My fault”), wobei er angab bei zügig/schneller Fahrt die Kontrolle über den Porsche verloren zu haben („Lost control during speedy driving ... “). Dies genügt jedoch nicht, um eine über die normale Fahrlässigkeit hinausgehende Verantwortlichkeit des Beklagten anzunehmen.
Einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass das Touchieren der Leitplanke während einer Touristenfahrt auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrers schließen ließe, wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt (OLG Frankfurt in NJW-RR 2003, 704).
b. Auch der Verstoß gegen die Klausel in Ziffer 4 der Mietvertragsbedingungen der Klägerin führt nicht zum Wegfall der Haftungsfreistellung.
Zwar hat der Beklagte entgegen Ziffer 4 der Mietvertragsbedingungen mit dem Porsche die Nordschleife des Nürburgrings befahren. Denn nach dieser Klausel führt jedes Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall der Haftungsfreistellung, und zwar nach dem Wortlaut der Klausel auch dann, wenn die Strecke für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben ist. Der Umstand, dass die Nordschleife vom Veranstalter für „Touristenfahrten“ freigegeben worden ist, führt deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Nordschleife bleibt danach eine Rennstrecke im Sinne der Klausel Ziffer 4.
Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen nicht eintritt. Denn die Klauseln der Ziffern 4 und 11 halten in ihrem Zusammenspiel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und sind somit unwirksam. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Mietvertragsbedingungen der Klägerin überhaupt Bestandteil des Mietvertrages geworden sind, wie die Klägerin meint.
Dass die Klausel der Ziffern 4 und 11 einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten ergibt sich aus Folgendem:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters bezüglich einer gegen ein zusätzliches Entgelt gewährten Haftungsfreistellung am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientieren ( BGH NJW 1981, 1211). Dieser Maßstab ist auch nach dem Urteil des BGH vom 19.1.2005 (veröffentlicht in NJW 2005, 1183 ff) weiterhin gültig. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1995 keine einheitlichen AKB mehr bestehen (BGH aaO, S. 1184). Als Konsequenz zieht er aber daraus lediglich, dass ein allgemeiner Verweis auf die „Grundsätze einer Vollkaskoversicherung“ nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag führt. Bereits die Vorinstanz hatte jedoch klargestellt, dass dies keineswegs bedeute, dass es noch keine einheitliche Vertragspraxis gebe, die weiterhin als Kontrollmaßstab für die Zulässigkeit einer gegen Entgelt gewährten Haftungsbeschränkung herangezogen werden könne ( OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 1252 f). Dem hat der Bundesgerichtshof nicht widersprochen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Haftungsfreistellung um eine Haftungsbeschränkung, die gegen ein Entgelt gewährt worden und damit am Leitbild der Vollkaskoversicherung zu messen ist.
Die Klägerin bestreitet zwar, dass die Haftungsfreistellung des Beklagten gegen Entgelt gewährt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist jedoch widersprüchlich. Denn aus den von der Klägerin vorgelegten Kundeninformationen ergibt sich, dass die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung die Zahlung einer Gebühr voraussetzt (vgl. Bl. 105 f d. A.). Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 10 der Mietvertragsbedingungen der Klägerin (vgl. Bl. 14 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass die Haftungsreduzierung bei der „Basis-Leistung“ aufgeführt ist, mithin kein besonderer Kostenposten ausgewiesen ist. Denn nach den Kundeninformationen sind die Gebühren der Haftungsfreistellung zum Teil bereits in den Angebotspreisen mit enthalten, also einkalkuliert (etwa bei den so genannten „Fun-Cars“ zu denen auch Cabrios gerechnet werden – vgl. Bl. 106 d. A.). Angesichts dessen ist – entgegen der Behauptung der Klägerin - davon auszugehen, dass die vorliegende Haftungsfreistellung nicht - entgegen der üblichen Praxis - unentgeltlich erfolgt ist, sondern das Entgelt zumindest in den Mietkosten einkalkuliert war.
Dass das bloße Befahren einer Rennstrecke nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Wegfall der Haftungsfreistellung führt, widerspricht aber dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar.
In sämtlichen Kaskobedingungen führt lediglich die Teilnahme an Rennen, nicht aber das bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall des Versicherungsschutzes.
Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei diesem Maßstab nur um ein „Leitbild“ handelt und nicht um ein „Abbild“ der Vollkaskobedingungen. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung. Die besondere Gefährlichkeit einer Teilnahme an Rennen ergibt sich zum einen daraus, dass die Beteiligten das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten anstreben. Darüber hinaus ist aber vor allem der Umstand erheblich, dass die Fahrzeuge bei Rennen nicht in einer der den Verkehrsregeln angepassten Art und Weise genutzt werden. Selbst bei Einhalten der Wettbewerbsregeln oder nur geringfügigen Verstößen sind hierbei Schäden zu erwarten ( BGH NJW 2003, 2018). Dies ist der maßgebliche Gedanke der „Rennfahrer-Klauseln“ in den Kaskobedingungen. Insoweit ist es mit dem daraus abgeleiteten Leitbild nicht vereinbar, den Mieter auch für das bloße Befahren einer Rennstrecke mit dem Wegfall der Haftungsbefreiung zu sanktionieren. Hierbei kann man von einer pauschalen besonderen Gefahr für das Fahrzeug eben nicht sprechen. Das bloße Befahren einer Rennstrecke führt regelmäßig nicht zu einem vergleichbaren Risiko, vor allem, wenn die Straßenverkehrsordnung gilt. Ein besonnenes, „touristisches“ Befahren einer solchen Strecke ist denkbar und wird auch eher der Regelfall sein. Auf den konkreten Einzelfall kommt es in der Bewertung allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht an. Somit fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Mithin ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Leitbild des Vollkaskoversicherungsrechts nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
4. Die Klägerin kann den Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
Nach dem Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Haftungsfreistellung der Parteien erfasst diese auch die Folgen unerlaubter Handlungen im Sinne des § 823 BGB.
5. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.