Zur Berechnung vermehrter Bedürfnisse durch erhöhte Fahrt- und Kfz-Kosten und zur Berechnung des Haushaltsschadens
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 07.09.2001, bei dem die umfängliche Haftung der Beklagten nicht im Streit steht, Schadensersatz, der im Berufungsverfahren nur noch in Gestalt von Mehrbedarfsaufwendungen – monatliche Kosten für einen Pkw und für die Haushaltsführung – und eines Erwerbsschadens im Streit steht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.07.2009, Bezug genommen. Klarzustellen bzw. zu ergänzen ist, dass die Klägerin die Klage erstinstanzlich nur hinsichtlich des immateriellen Teils des Antrags zu 5.) zurückgenommen, und das Landgericht bezüglich des materiellen Teils das Teil-Anerkenntnisurteil vom 08.08.2007 erlassen hat.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Einzelnen:
1. Einen Anspruch auf Ersatz von Pkw-Mehrkosten hat es in Höhe von monatlich 80,00 € für begründet erachtet. Für das nach dem Unfallereignis angeschaffte Kraftfahrzeug entstünden geschätzte Kosten in Höhe von 210,00 € monatlich, von denen die ersparten Aufwendungen für eine Umweltkarte des Verkehrsverbundes in Höhe von ca. 90,00 € abzuziehen seien. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin, die vor dem Unfall über kein Fahrzeug verfügt habe, nunmehr das von ihr angeschaffte Auto auch für private Fahrten zum Einkaufen etc. nutzen könne, seien im Wege der Vorteilsausgleichung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO weitere 1/3 in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten auf die Schadensposition der Pkw-Anschaffung gezahlten Betrages, der in Höhe von 2.194,00 € auf diese Position zu verrechnen sei, sei die Zeit bis März 2005 abgegolten, für den anteiligen Monat April 2005 verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 46,00 €; ab Mai 2005 seien monatlich 80,00 € zu erstatten, so dass sich bis Dezember 2006 ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.646,00 € ergebe. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2008 errechne sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.040,00 €.
Darüber hinaus seien der Klägerin die durch die Wartung, Reparatur und Durchsicht des alten Pkws Citroen im Zeitraum von 2004 bis 2007 entstandenen Kosten in Höhe von 4.593,98 €, mithin mit Ausnahme der Position 11 in Höhe von 204,62 €, ebenso zu erstatten wie die Kosten für den Erwerb des alten sowie des neuen Pkw in Höhe von noch offenen 14.827,20 €, die in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit stehen.
2. Der Anspruch auf Feststellung der Erstattung der monatlichen Pkw-Mehrkosten sei entsprechend der vorherigen Ausführungen lediglich in Höhe von 80,00 € monatlich begründet.
3. a) Demgegenüber bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.10.2005 nicht. Grundlage für einen solchen sei nicht das Schreiben der Beklagten vom 21.05.2004, da dieses nicht als Anerkenntnis auszulegen sei. Gleichwohl bestehe dem Grundsatz nach ein Anspruch, da die Klägerin ihre konkreten Beeinträchtigungen bei den jeweiligen Haushaltstätigkeiten bewiesen habe. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens bemesse sich nach dem Nettolohn. Für die Berechnung der beanspruchten Vergütung sei hier nicht auf die Berechnungsfaktoren des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch... vom 14.04.2004 zurückzugreifen, da die Beklagte mit ihren Zahlungen nicht angezeigt habe, dass sie auch bezüglich weiterer Ansprüche diese auf der Grundlage des Gutachtens regulieren werde, da in dem Zeitpunkt der Zahlung der Umfang der Ansprüche noch nicht in seinem gesamten Ausmaß abzusehen gewesen sei. Zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens seien daher die Tabellen von Sch.../H... zugrunde zu legen, so dass sich für die Zeit von Juni 2004 bis September 2005 ein monatlicher Nettobetrag von 387,11 € ergebe, wovon die von der Beklagten im Wege des Regresses ersetzte Verletztenrente in Höhe von 340,68 € monatlich zu verrechnen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für diesen Zeitraum ein monatlicher Haushaltsführungsschaden in Höhe von 46,43 €. Für Oktober 2005 habe die Vergütung 339,12 € netto betragen, so dass unter Abzug der Verletztenrente ein Schaden nicht entstanden sei. Auf den verbleibenden Restbetrag für den Zeitraum Juni 2004 bis September 2005 sei die Verletztenrente an sich anzurechnen. Unter Zugrundelegung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 394,46 € und einer Verletztenrente in Höhe von 1.049,82 € bestehe kein Haushaltsführungsschaden mehr.
b) Auch für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2008 stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zu. Wegen Veränderung der Lebensumstände der Beklagten durch Auszug ihres Ehemannes aus dem gemeinsamen Haushalt betrage die Vergütung einer Haushaltshilfe ausgehend von einem Ausfall von 10,2 Stunden wöchentlich 338,95 €, die ebenfalls durch den Anteil der Verletztenrente ausgeglichen sei.
c) Dementsprechend habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Erstattung eines monatlichen Haushaltsführungsschadens ab dem 01.02.2008.
4. Für die Erstattung des geltend gemachten Erwerbsschadens von Oktober 2001 bis Februar 2003, der ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, sei zwar nicht der geltend gemachte Hauptanspruch, jedoch der Hilfsanspruch in der beanspruchten Höhe begründet. Dabei sei der Erwerbsschaden nach der modifizierten Nettolohnmethode zu berechnen, wie dies von der Klägerin erfolgt sei. Kein Ersatzanspruch bestehe hinsichtlich des Erwerbsschadens für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 18.01.2008, da die Klägerin den hierfür erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der erneuten Erkrankung und der sich anschließenden Operation am rechten Knie Ende des Jahres 2007 und dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. R... P..., nicht bewiesen habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.05.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.05.2009 mit Schriftsatz vom 15.06.2009, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 26.06.2009, Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger, rechtzeitig beantragter Fristverlängerung innerhalb der gesetzten Frist mit am Montag, dem 28.09.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Berufung richtet sich gegen den vom Landgericht abgewiesenen Teil der Klage. Hinsichtlich der monatlichen Pkw-bedingten Mehrkosten ist die Klägerin der Auffassung, eine Vorteilsausgleichung habe nicht vorgenommen werden dürfen, da die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine Umstände dargelegt habe, die eine Vorteilsausgleichung rechtfertigten. Auch sei die Begründung des Landgerichts unzutreffend, dass die Klägerin einen Vorteil dadurch habe, dass sie in der Lage sei, auch private Wege, wie beispielsweise Arztbesuche und Einkäufe, mit dem Pkw zu erledigen. Diese privaten Wege hätte sie vor dem Unfall zu Fuß oder mittels öffentlicher Verkehrsmittel erledigen können. Zudem seien die Kosten für eine Umweltkarte abgezogen worden, so dass ein nochmaliger Abzug nicht nachvollziehbar sei. Bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs von 1/3 habe das Landgericht auch die erstinstanzlichen Einwände der Klägerin, auf die sie nochmals Bezug nimmt, nicht berücksichtigt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Vorteilsanrechnung bezüglich der Anschaffung des Pkw unterbleibe, aus den gleichen Grundsätzen aber nicht bei den Mehrkosten für den Pkw. Auch sei angesichts der konkreten Darlegungen der Klägerin zur Höhe der monatlichen Kosten allein für den täglichen Arbeitsweg in Höhe von 151,52 € eine Schätzung, bei der monatliche Kosten in Höhe von 120,00 € ermittelt worden seien, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens könne bereits den Darlegungen des Landgerichts dazu, dass das Schreiben vom 21.05.2004 kein Anerkenntnis darstelle, nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Kongruenz der Verletztenrente sei das Landgericht auch den von ihm selbst dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht gefolgt. Es habe zutreffend dargelegt, dass die Verletztenrente immer nur kongruent mit dem Erwerbsschadenanteil des Haushaltsführungsschadens sein könne und nicht mit den vermehrten Bedürfnissen. Da es infolge des Auszuges des Ehemannes keinen Erwerbsschadensanteil mehr gegeben habe, habe auch spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Kongruenz mit der Verletztenrente mehr bestanden. Dies sei auch mit dem Schreiben der Unfallkasse ... vom 20.04.2009 bestätigt worden. Der Klägerin stehe jedoch auch für den Zeitraum, in dem diese noch in einem 2-Personen-Haushalt gelebt habe, ein Haushaltsführungsschaden zu, da sie für diesen mit der Klage nur den Anteil geltend gemacht habe, der vermehrte Bedürfnisse beinhalte und nicht den Erwerbsschadenanteil. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum nicht das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch... vom 14.04.2004, sondern die Tabellen von Dr. Sch... herangezogen worden seien, zumal dieser das Gutachten anhand der von ihm verfassten Tabellen unter Zugrundelegung der konkreten Daten der Klägerin erstellt habe. Insoweit sei auch dem Beweisangebot für die Richtigkeit des Gutachtens und der darin enthaltenen Berechnung nicht nachgegangen worden.
Unter Übergehung der Ausführungen in diesem Gutachten sei das Landgericht auch fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei in ihrer Leitungsfunktion in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Jedenfalls sei die Einstufung in die geringste Vergütungsgruppe des BAT-Ost angesichts des Haushalts der Klägerin nicht gerechtfertigt. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht ab dem 01.11.2005 auf einen 1-Personen-Haushalt mit geringerer Stundenanzahl abgestellt habe. Angesichts des Haushalts der Klägerin sei auch bei einem 1-Personen-Haushalt keine wesentlich geringere Stundenanzahl in der Haushaltsführung angefallen. Auch hierzu sei trotz des angebotenen Zeugnisses von Dr. Sch... eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden. Schließlich habe das Landgericht auch bezüglich des Erwerbsschadens die Sach- und Rechtslage nicht richtig bewertet. Für die Klägerin habe hierzu lediglich der Maßstab des § 287 ZPO gegolten. Demgemäß habe die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Mitursächlichkeit ausgereicht. Die Darlegungen des Zeugen Dr. P..., wonach er nicht ausschließen könne, dass es sich bei den Beschwerden im rechten Knie der Klägerin um Verschleißerscheinungen handele, da fast alle über 40-jährigen Personen darunter litten, implizierten zugleich, dass er auch nicht ausschließen könne, dass dies Unfallfolge sei. Die Zurechnung eines Schadens scheitere nicht daran, dass dieser auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhe. Im Übrigen nimmt die Klägerin nochmals Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,unter teilweiser Abänderung des am 20.05.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 467/06, die Beklagte über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge und Verpflichtungen hinaus zu verurteilen,
- an sie
- 216,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen;
- 700,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf jeweils 53,91 € beginnend ab dem 01.02.2007 und dann jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen;
- 2.371,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2008 die monatlich laufenden Mehrkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des behindertengerechten Fahrzeugs, die über 80,00 € monatlich hinausgehen, zu erstatten;
- an sie
- 4.481,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 263,63 €, beginnend ab dem 01.07.2004 und dann jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen;
- 7.908,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 527,26 €, beginnend ab dem 01.12.2005 und jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen sowie weitere 5.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 527,26 €, beginnend ab dem 01.05.2007 und jeweils aber dem 1. des Folgemonats zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.02.2008 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 527,26 €, fällig jeweils 3 Monate im Voraus, mithin erstmalig am 01.11.2007, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2007 bzw. ab dem jeweiligen Folgemonat bis 30.06.2036 zu zahlen;
- an die Klägerin 499,07 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2008 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die darauf abzuführenden Steuern zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Sie ist der Auffassung, der Berufungsbegründung stünden bereits Schlüssigkeitsbedenken entgegen, da sich keiner der Klageanträge anhand der Berufungsbegründung nachvollziehen lasse. Hinsichtlich der monatlichen Pkw-Mehrkosten habe das Landgericht zutreffend einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 1/3 vorgenommen. Der von der Klägerin aufgezeigte Widerspruch bestehe nicht, zumal diese auch vor dem Unfallgeschehen mit ihrem Ehemann zur Arbeit gefahren sei und dieser Besorgungen und sonstige Fahrten mit seinem Pkw unternommen habe. Seit dem Auszug des Ehemannes im November 2005 sei dies nicht mehr möglich. Da die Klägerin im ländlichen Umfeld wohne, brauche sie ihren Pkw schon zu ihrer normalen Lebensführung. Spätestens seit dem Auszug des Ehemannes hätte sie sich daher ein eigenes Fahrzeug angeschafft. Als Mehrkosten zur Arbeit könnten darüber hinaus allenfalls die Benzinkosten beansprucht werden, wofür ein Verbrauch von ca. 75 l pro Monat veranschlagt werden könne. Die Beklagte bestreitet insofern, dass die Klägerin jeden Arbeitstag mit ihrem eigenen Pkw fahre und tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstünden. Zudem könne die Klägerin die Fahrten zur Arbeitsstelle steuerlich absetzen, so dass lediglich der Nettomehraufwand in Höhe von ca. 30,00 €/Monat zu veranschlagen sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Klägerin rügt die fehlerhafte Ermittlung ihrer monatlichen Mehrkosten für den Pkw und den Abzug eines Vorteils sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens die unzutreffende Berechnung und die fehlerhafte Anwendung der seitens des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze zur Anrechenbarkeit von Renten. Hinsichtlich des Erwerbsschadens rügt sie sowohl die Verkennung von gesetzlichen Grundsätzen zum Beweismaß als auch die unzutreffende Beweiswürdigung. Sie zeigt damit sowohl Umstände in Form fehlerhafter Tatsachenfeststellung im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO als auch Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO. Dabei hat die Klägerin zu allen von ihr angegriffenen Punkten Stellung genommen. Wenngleich ihr Berufungsvorbringen in erster Linie in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags besteht, wird jedoch hinreichend erkennbar, weshalb das landgerichtliche Urteil angegriffen wird. Auch unterliegt die Berufung keinen Schlüssigkeitsbedenken. Die Antragstellung in der Berufungsbegründung war allein dadurch missverständlich, dass die Klägerin im Vergleich zum landgerichtlichen Urteil die Anträge zu Ziffer 1b) und 1c) vertauscht hat. Dies war jedoch hinreichend erkennbar.
2. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus dem unstreitig zu ihrer umfänglichen Haftung führenden Verkehrsunfallereignis vom 07.09.2001 über die landgerichtlichen Feststellungen hinausgehend Ansprüche auf Ersatz von unfallbedingt entstandenen und entstehenden Mehrkosten für das behinderungsbedingt angeschaffte Fahrzeug und von haushaltsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese über die entsprechende Zahlung der Rentenkasse hinausgehen, aus §§ 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB, § 3 PflVG (a. F.). Im Übrigen bestehen Ansprüche nicht.
Im Einzelnen:
a) Die Klägerin hat für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2008 Anspruch auf Schadensersatz betreffend die monatlichen Kosten ihres Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 5.529,67 €. Bei den laufenden Kosten des nach dem Unfall angeschafften Fahrzeugs handelt es sich um verletzungsbedingt dauernd und regelmäßig anfallende vermögenswerte objektivierbare Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 843 Rn. 3 m.w.N.). Die Klägerin hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, ihr seien im Jahre 2003 bei Durchschnittskosten von 1,15 € pro Liter Benzin, und einer monatlichen Fahrleistung für den Arbeitsweg von 1 554 km (bei 21 Arbeitstagen) Treibstoffkosten in Höhe von 134,03 € entstanden; hinzugekommen seien Kosten für Besuche beim Arzt, bei Freunden sowie zum Einkaufen etc., so dass insgesamt Benzinkosten in Höhe von 172,00 € entstanden seien; die Kosten für Versicherung und Steuer hätten monatlich 45,91 € betragen; in Abzug zu bringen seien die ersparten Kosten für die Umweltkarte in Höhe von 86,92 €. Im Jahr 2003 hat die Klägerin damit Mehrkosten in Höhe von 133,91 € substantiiert dargelegt, ausgehend von Gesamtkosten in Höhe von 220,83 €. Dabei wurden allein die Benzinkosten für die privaten Fahrten pauschal auf 37,97 € geschätzt – wobei der Betrag aus einer nachträglichen konkreten Berechnung der Kosten zur Arbeit, nachdem zunächst ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden war, resultiert. Im Jahr 2004 erhöhte sich nach dem klägerischen Vortrag die Kfz-Steuer auf 47,00 € jährlich (3,92 € monatlich) und die Versicherung in den Jahren 2004 bis 2005 auf 57,47 € monatlich, im Jahr 2006 auf 60,14 € monatlich und im Jahr 2007 auf 83,34 € monatlich.
Soweit letztere Erhöhung auf einen offensichtlich im Jahre 2006 verursachten Unfall zurückzuführen ist, ist gleichwohl kein Abzug vorzunehmen. Denn die Klägerin erwarb das Fahrzeug allein aufgrund des Schadensereignisses; eine Höherstufung aufgrund eines Verkehrsunfalls durch die vormals Geschädigte steht noch in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis. Für die Jahre 2004 und 2005 wurden damit monatliche Kosten in Höhe von 233,39 € und für das Jahr 2006 Kosten in Höhe von monatlich 236,06 € konkret dargetan. Die Benzinkosten (nur) für den Arbeitsweg betrugen bei einer behaupteten Kostensteigerung auf 1,30 € pro Liter Superbenzin im Jahre 2007 monatlich 151,52 €. Für das Jahr 2007 wurden damit Kosten in Höhe von 256,59 €, unter Berücksichtigung lediglich der Benzinkosten für den Arbeitsweg (ohne private Fahrten) in Höhe von 238,78 €, plausibel dargestellt. Abzuziehen sind jeweils die Kosten für die Umweltkarte, wobei für die Zeit ab 2006 von einem Betrag von 90,00 € monatlich ausgegangen wird. Der von dem Landgericht auf 210,00 € monatlich geschätzte Betrag war demgemäß zu gering. Vielmehr sind die konkret berechneten bzw. nachvollziehbar geschätzten Kosten in Ansatz zu bringen. Eine (freie) Schätzung war lediglich hinsichtlich der Benzinkosten für private Fahrten vorzunehmen. Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, sie müsse häufiger als früher einen Arzt aufsuchen und habe vor dem Schadensereignis viele Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestritten, ist dies hinreichend nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund waren im Rahmen der Bemessung der Mehrkosten auch die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 37,97 € zugrunde zu legen.
Die Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin auch nicht hinreichend bestritten. Sie hat mit Schriftsatz vom 16.05.2007 die Kosten lediglich pauschal bestritten; auf diesen Einwand hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt. Das spätere nochmalige Bestreiten im Schriftsatz vom 11.05.2009 war insoweit unsubstanziiert. Hier hätte es der Beklagten oblegen, zu begründen, warum der Klägerin bei einer täglichen Fahrt zur Arbeit, woran hinreichende Zweifel angesichts der Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht bestehen, geringere Treibstoffkosten entstanden sind. Der nunmehrige Vortrag in der Berufungserwiderung ist verspätet und nicht mehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Die von der Klägerin ermittelten Kosten sind jedoch, wie das Landgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat, um ihren Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen und einem Nutzungsvorteil zu bereinigen. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. wo diese dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH NJW 1990, 1360, zitiert nach Juris Rn. 10 unter Hinweis auf BGHZ 91, 206, 209 f. m.w.N.). Soweit die Klägerin hierzu die Auffassung vertritt, es könne im Allgemeinen nur ein Abzug von 10 % vorgenommen werden, ist dem nicht zu folgen. Bei der Vorteilsberechnung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist indes nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin ab dem Jahr 2007 allein für die Benzinkosten für Fahrten zur Arbeit einen Betrag von 151,52 € berechnet, dabei sonstige Fahrten außer Acht gelassen hat. Vor diesem Hintergrund war eine Vorteilsausgleichung, da hinsichtlich der Kosten zur Arbeit bereits die Kosten für die Umweltkarte in Abzug gebracht worden waren, nur im Hinblick auf die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer angezeigt.
Die monatlichen Kosten hierfür betrugen im Jahr 2007 insgesamt 87,26 €. Unberücksichtigt bleibt im Rahmen der Bemessung des Vorteilsausgleichs, dass die Klägerin vor dem Unfall morgens mit ihrem Mann zur Arbeit gefahren ist. Insoweit hat sie selbst keine Kosten erspart. Hier wären auch nicht etwa die Kosten der Hinfahrt erspart. Denn der Zeuge S... hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, seine Frau lediglich auf dem Hinweg mitgenommen zu haben. Demgemäß benötigte die Klägerin nach dem Unfallereignis für beide Fahrten ihr eigenes Fahrzeug. Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass die Einkäufe nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Auszug ihres Ehemannes teilweise mit dessen Fahrzeug erfolgten und sie insoweit, da Einkäufe mit einem Fahrzeug jedenfalls leichter fallen als zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, einen Vorteil erlangt hat. Auch ansonsten stand für private Fahrten am Wochenende und in der Frei- und Urlaubszeit das Fahrzeug ihres Ehemannes zur Verfügung, so dass der Klägerin bis zu dessen Auszug kein wesentlicher Vorteil durch das eigene Fahrzeug erwachsen ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin hier bereits die Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr in Abzug gebracht hat, erschien es gerechtfertigt, für die Jahre 2003 bis Oktober 2005 einen Abzug von 10 %, für die Zeit ab November 2005 einen Abzug von 20 % sowie ab 2007 wegen obiger Ausführungen wiederum von nur 10 % vorzunehmen. Ein Abzug für einen steuerlichen Vorteil, der erstinstanzlich nicht geltend gemacht wurde, war ungeachtet der Verspätung dieses Einwands nicht vorzunehmen, da bereits nicht vorgetragen worden ist, inwieweit die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung konkret die Fahrtkosten abrechnet und nicht den Pauschalbetrag für Werbungskosten in Ansatz bringt.
Es ergibt sich daher für die geltend gemachten Fahrzeugkosten folgende Berechnung:
2003 (1.446,24 €):
monatliche Kosten 133,91 € ./. 10 % 13,39 € 120,52 €
2004 (1.581,84 €):
monatliche Kosten 233,39 € ./. Umweltkarte 86,92 € ./. 10 % 14,65 € 131,82 €
1/05 bis 10/05 w. v. (10 × 131,82 = 1.318,20)
ab 11/05 (234,36 €)
.Abzug von 20 % 29,29 € 117,18 €
2006 (1.402,20 €):
Monatliche Kosten 236,06 € ./. Umweltkarte 90,00 € ./. 20 % 29,21 € 116,85 €
2007 (1.606,92 €) + 1/08 (133,91 €):
Monatliche Kosten 256,59 € ./. Umweltkarte 90,00 € ./. 10 % 16,66 €
149,93 € > 133,91 €
Unter Bezugnahme auf die Berechnung des Landgerichts (Urteil S. 11 ff.) ergibt sich bei Verrechnung eines dort zutreffend errechneten Betrages von 2.194,00 € folgender Anspruch der Klägerin:
2003: Verrechnung in Höhe von 1.446,24 €
2004: Verrechnung in Höhe von 747,76 € (01/04 bis 05/04 je 131,82 €)
6/04: Verrechnung in Höhe von 88,66 €
Restanspruch Juni 2004: 43,16 € (Antrag zu Ziff. 1a)
7/04 bis 12/06 insgesamt 3.745,68 €, insoweit weitere 2.099,68 €
(Antrag zu Ziff. 1c)
1/07 bis 1/08 insgesamt 1.740,83 €, mithin weitere 700,83 €
(Antrag zu Ziffer 1b)
Der Feststellungsantrag für die Zeit ab Februar 2008 ist zulässig und aus vorgenannten Gründen ebenfalls begründet. Befindet sich – wie hier – der Schaden noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, einer teilweisen Bezifferung bedarf es nicht (BGH VersR 1991, 788, zitiert nach Juris Rn. 45). Die Feststellung wurde allerdings bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt, da nicht abzusehen ist, inwieweit die Klägerin über dieses Alter hinaus in der Lage sein wird, ein Kraftfahrzeug zu führen.
b) Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und einer entsprechenden Rente wegen vermehrter Bedürfnisse besteht für die Zeit von Juni 2004 bis Oktober 2005 in Höhe von insgesamt 1.132,77 €, für das Jahr 2008 in Höhe von monatlich 37,60 €, ab dem Jahr 2009 in Höhe von monatlich 49,50 € sowie ab dem Jahr 2019 in Höhe von voraussichtlich monatlich 322,63 €.
aa) Der von der Klägerin begehrte Anspruch ergibt sich nicht bereits aus einem deklaratorischen oder gar konstitutiven Anerkenntnis. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.05.2004 in Verbindung mit der damit einhergehenden Zahlung des bis dahin auf Grundlage des von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens des Dr. Sch... geltend gemachten Betrages in Bezug auf die Zukunft keine Ansprüche anerkannt. Der Zahlung und dem Schreiben sind Rechtswirkungen nur für die bis dahin entstandenen Ansprüche beizumessen. Zwar hatte die Klägerin die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10.05.2004 nicht nur zur Zahlung eines konkreten – sodann auch überwiegend gezahlten – Betrages aufgefordert, sondern zugleich gefordert zu bestätigen, den Haushaltsführungsschaden für die Zukunft anzuerkennen und diesen laufend monatlich zu erstatten. Auch hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2004 nicht nur mitgeteilt, den Nettobetrag der Haushaltshilfekosten überwiesen zu haben, sondern weiter angefragt, ob die Klägerin eventuell an einer Kapitalisierung ihrer Ansprüche interessiert sei. Dies ist für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnis indes nicht ausreichend, da eine das Angebot auf Schuldbestätigung annehmende Erklärung, wenn diese nicht ausdrücklich erfolgt, nur unter engen Voraussetzungen bejaht werden kann (s. hierzu Palandt/Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 3). Der Anspruch auf die laufenden Zahlungen wurde in dem Schreiben nicht ausdrücklich benannt und auch zur Kapitalisierung fehlen weitere Angaben. Hinzu kommt, dass die Beklagte gerade nicht laufende Zahlungen für die Zukunft bestätigte. Ihr Vorschlag der Kapitalisierung der Haushaltsführungsansprüche war demgemäß nur als neues Angebot zu werten, das die Klägerin jedoch nicht angenommen hat bzw. insoweit eine abschließende Einigung nicht zustande gekommen ist.
bb) Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht auf das Privatgutachten des Dr. Sch... abzustellen. Zum einen hat der Privatgutachter den Schaden lediglich anhand der von der Klägerin mitgeteilten Parameter und den von ihm veröffentlichten Tabellen ermittelt. Zum anderen ist das Gutachten, das von der Beklagten ausdrücklich nicht anerkannt wurde, lediglich als substanziierter Sachvortrag der Klägerin zu werten. Der Vernehmung des Dr. Sch... als Zeuge bedurfte es ebenfalls nicht. Soweit sich das Gutachten über tatsächliche Umstände verhält, hat der Gutachter diese lediglich aufgrund der von der Klägerin geschilderten Tatsachen und Unterlagen in sein Gutachten aufgenommen.
cc) Weiterhin überwiegend nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang der Arbeitszeitaufwendungen der Klägerin im Haushalt und deren behinderungsbedingten Einschränkungen, auf die zunächst Bezug genommen wird. Der Tatrichter kann sich bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Sch.../ H... (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientieren (vgl. BGH VersR 2009, 515). Die für eine Schätzung anhand der Tabellen nach Sch.../H... erforderlichen Tatsachen können dem Sachvortrag der Klägerin, soweit dieser unstreitig ist – so hinsichtlich der Größe des Gartens und des Hauses sowie der Anzahl der in dem Haushalt wohnenden Personen –, sowie ihren Erklärungen im Rahmen der persönlichen Anhörung und der Aussage ihres Ehemannes hinreichend entnommen werden.
(1) Danach sind ausgehend von der Tabelle 8 (Arbeitszeitaufwand im Haushalt in Std./Woche) – diese ist gegenüber der Tabelle 1 die aussagekräftigere – die vom Landgericht angenommenen 27 Stunden vor Auszug des Ehemannes der Klägerin – Zweipersonenhaushalt bei erwerbstätiger Ehefrau – und 21,7 Stunden nach dem Auszug – Einpersonenhaushalt – angemessen. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Haushalt sei als überdurchschnittlich gehoben zu bewerten (s. hierzu Sch.../H..., a.a.O., S. 13), so dass die Werte in den Tabellen nicht ohne Weiteres übernommen werden könnten, ist dem nicht zu folgen. Hinsichtlich der Zeit vor dem Auszug ihres Ehemannes hat dieser in seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, er und seine Ehefrau hätten jeweils 20 Stunden wöchentlich im Haushalt aufgewandt, so dass die Schätzung auf 27 Stunden bereits zugunsten der Klägerin ausfällt, an der nach den Schilderungen des Zeugen S... und der persönlich nach § 141 ZPO angehörten Klägerin unter Berücksichtigung der Tabellen von Sch.../H... jedoch festzuhalten war. Für den Zeitraum nach dem Auszug ihres Ehemannes hat die Klägerin erklärt, die Zimmer in der oberen Etage würden so gut wie nicht mehr genutzt und dementsprechend auch selten gereinigt. Hinsichtlich des Pools, für den schriftsätzlich Reinigungsaufwand geltend gemacht worden ist, hat sie ausdrücklich erklärt, dass sie insofern Gartenarbeit erspare. Dazu, dass sie außerordentliche Belastungen aufgrund des Pools habe, hat sich ihre Erklärung nicht verhalten. Hinzu kommt, dass auch der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr. Sch..., ohne hierzu jedoch konkrete Angaben zu machen, selbst deutlich machte, dass bei „Wegfall“ des Ehemannes als Tätiger im Haushalt nicht auf die von ihm ermittelten Grundsätze abgestellt werden könne.
(2) Auch der vom Landgericht angenommene Umfang der behinderungsbedingten Einschränkungen ist hinsichtlich des Zeitraums bis zum Auszug des Ehemannes nicht zu beanstanden, danach nur geringfügig zu korrigieren. Diesbezüglich kann auf die Tabelle 6a von Sch.../H... (a.a.O.) zurückgegriffen werden, wonach bei einem prothesenfähigen Oberschenkelverlust (mittleres Drittel) bei einem durchschnittlichen 2-Personen-Haushalt des Typs 11 eine Einschränkung von 46 % sowie bei einem durchschnittlichen 1-Personen-Haushalt bei erwerbstätiger Frau nur von 45 % angenommen werden. Ein Anteil für die bei einem Einfamilienhaus durchaus im Rahmen der Haushaltsführung zu berücksichtigende Gartenarbeit ist hierin bereits enthalten.
(3) Mit der Berufung zu Recht angegriffen wurde demgegenüber die Höhe der vom Landgericht in Ansatz gebrachten Vergütung. Unzutreffend ist zunächst allerdings die Auffassung der Klägerin, eine Höherstufung sei bereits vor dem Hintergrund zu verlangen, dass die Klägerin in ihrer Leitungsfunktion eingeschränkt sei. Hier hat sie allein darauf Bezug genommen, dass sie Sparkassenwege nicht mehr übernehmen könne und das Homebanking wegen Problemen mit dem Computer an ihren Ehemann abgegeben habe. Dies reicht – auch für die Zeit vor dem Auszug des Ehemannes – nicht aus, die Leitungsfunktion der Klägerin als eingeschränkt zu betrachten, zumal die Sparkassenwege, die der Klägerin im Vergleich zu einem Einkauf leichter fallen dürften, von der Klägerin wahrgenommen werden könnten. Auch der Privatgutachter Dr. Sch... geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Klägerin die Haushaltsführung möglich ist. Allerdings ist unter Berücksichtigung obiger Ausführungen von einem durchschnittlichen Haushalt (ohne Kinder) auszugehen. Für einen solchen ist die Einstufung in die Vergütungsgruppe IX b BAT gerechtfertigt (s. Tabelle 3 bei Sch.../H..., a.a.O., S. 28; vgl. auch BGH VersR 2009, 515, zitiert nach Juris Rn. 9). Ebendiese Vergütungsgruppe hat auch der Privatgutachter herangezogen, wobei er fälschlich von BAT-West ausgegangen ist; die Klägerin ist jedoch in Brandenburg wohnhaft, so dass BAT-Ost anzuwenden war. Für die Zeit ab Juni 2004 ergibt sich daher hier ausgehend von den Vergütungstabellen bei Sch.../H... (a.a.O.) ein Bruttobetrag von 521,49 € (Zweipersonenhaushalt 27,1 Stunden × 46 % = 12,5 Stunden), im Oktober 2005 von 524,52 €, ab dem 01.11.2005 wegen der geänderten Verhältnisse (Einpersonenhaushalt 21,7 Stunden × 45 % = 9,78 (gerundet 10)) ein Bruttobetrag von 419,61 €, ab dem 01.01.2007 von 416,09 € sowie ab dem 01.01.2008 von 477,63 € und ab dem 01.01.2009 von 490,95 € sowie ab Mai 2019 bis 2036 (Ausfallzeit 45 % von 37 Std./Woche = 16,65 = 17 Stunden auf Grundlage des derzeit gültigen Tarifentgelts) von 834,61 €.
Zu erstatten ist indes nur die Nettovergütung (s. zum Überblick Sch.../H..., a.a.O., S. 14 f., Tabelle 5; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., der allerdings pauschal 30 % in Abzug bringt). Dabei blieben die Erwägungen der Klägerin zur Geringfügigkeit des Lohns außer Betracht. Denn die Klägerin hätte eine Hilfskraft anstellen müssen, für die nach obigen Ausführungen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen wären. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Klägerin bezüglich eines Teilzeitraums nur die Hälfte der Vergütung begehrt. Abzuziehen ist daher jeweils der aus der Tabelle 5 bei Sch.../H... (a.a.O.) ersichtliche Prozentsatz von 21,5 %, 20,8 % bzw. 20,5 %, so dass sich für die Zeit ab Juni 2004 ein Nettobetrag von 411,46 € ergibt, im Oktober 2005 von 411,75 € ab November 2005 von 329,19 €, ab Januar 2007 von 327,67 €, ab Januar 2008 von 378,28 €, ab Januar 2009 von 390,18 € und ab 2019 von 663,31 €.
(4) Von den vorgenannten Beträgen war ein von der Unfallkasse ..., dem Unfall- und Rentenversicherer der Klägerin, gezahlter Betrag von 340,68 € monatlich abzuziehen. Darüber hinaus waren – wie die Berufung insoweit zu Recht rügt – Rentenzahlungen der Unfallkasse nicht anzurechnen.
Die Haushaltstätigkeit einschließlich der Versorgung und Erziehung von Kindern stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (s. nur NJW 1985, 735, zitiert nach Juris, Rn. 11 m.w.N.) insoweit eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 842, 843 BGB dar, als sie für den Familienunterhalt erbracht wird und zwar gleichgültig, ob sie absprachegemäß von beiden Ehegatten anteilig oder von der Ehefrau oder dem Ehemann allein ausgeführt wird. Nur soweit die Haushaltstätigkeit der eigenen Bedarfsdeckung des Leistenden dient, gehört ihr Ausfall zu der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB, auf die die Rente des Sozialversicherungsträgers mangels sachlicher Kongruenz nicht anzurechnen ist (so auch OLG Nürnberg, OLGR 2000, 288). Diese Grundsätze gelten nach den Ausführungen des BGH in dem vorzitierten Urteil auch für die Verletztenrente (nach §§ 570 ff, 580 RVO). Auch diese Rente stelle eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar; sie diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, ohne dass insoweit zwischen dem Verdienstausfall für außerhäusliche Berufstätigkeit und dem Ausfall in der unterhaltsrechtlich erbrachten Haushaltsführung unterschieden werde. Obwohl die Höhe dieser Rente an den Jahresarbeitsverdienst des Verletzten anknüpfe, sei sie doch keine „erkaufte“ Gegenleistung für die während pflichtversicherter Arbeit vom Versicherten geleisteten Beiträge oder für den Verlust nur einer versicherungspflichtigen oder -fähigen Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen soll (BGH a.a.O.). Soweit das Landgericht über den Anteil für den Haushaltsführungsschaden hinausgehend eine Verrechnung mit der Verletztenrente vorgenommen hat, ist dies mit den vorgenannten Grundsätzen des BGH nicht zu vereinbaren.
Hinsichtlich des im Rahmen des Rückgriffs der Unfallkasse gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den Haushaltsführungsschaden bezogenen Anteils ist hier jedoch eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Inwieweit diese aus den Grundsätzen zur Kongruenz folgt, kann im Ergebnis dahinstehen, da sich eine Anrechnung jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ergibt und diese durch die vorzitierte Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist.
Die Beklagte hat Regressabrechnungen der Unfallkasse ..., zunächst für den Monat April 2006, sodann für den Zeitraum Juli 2004 bis September 2006 und für das Jahr 2007, zur Akte gereicht, aus denen sich ergibt, dass – insoweit gleichbleibend – in der an die Klägerin gezahlten monatlichen Unfallrente ein Betrag in Höhe von monatlich 261,80 € wegen unfallbedingten Erwerbsschadens, errechnet aus der Differenz zwischen dem der Klägerin vor und nach dem Unfallereignis ausgezahlten Nettoentgelt aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit beim Bezirksamt ..., und in Höhe von monatlich 340,68 € für unfallbedingte Beeinträchtigungen in den Haushaltstätigkeiten enthalten war. Zugleich ergibt sich aus diesen Belegen, dass die Beklagte von der Unfallkasse ... unter anderem im Umfang dieser Beträge in Regress genommen wurde. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 20.04.2009 sowohl die vorgenannten Anteile über den genannten Zeitraum hinaus als auch die tatsächliche Zahlung der Beklagten bestritten hat, ist dies im Ergebnis unerheblich. Denn zum einen ergibt sich aus den bis dahin zur Akte gereichten Schriftstücken, dass es vom Grundsatz her keine Änderungen gegeben hat, so dass auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, warum bei im Übrigen gleichbleibenden Parametern ein Rückgriff in demselben Umfang nicht weiter erfolgen sollte. Auf eine Zahlung durch die Beklagte an die Unfallkasse kam es insofern nicht an, da insoweit lediglich entscheidend war, was der Klägerin zugeflossen ist. Dass die Klägerin monatlich die Unfallrente in Höhe von zunächst 1.049,82 €, ab 01.07.2007 in Höhe von 1.055,49 € erhalten hat, war unstreitig. Ungeachtet dessen hat die Klägerin den Vortrag zur Zahlung im Schriftsatz vom 26.05.2009, der zwar nach Erlass des Urteils eingegangen war, jedoch der Klägerin zugestellt wurde, auch mit der Berufungsbegründung nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund war auch von einer Zahlung auszugehen. Der Vortrag war im Hinblick auf das späte Bestreiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2009, das das Landgericht nicht gemäß § 296 ZPO zurückgewiesen hat, auch noch zuzulassen.
Die Rückgriffsbescheide, die die Unfallkasse gegenüber der Beklagten für die Vergangenheit erlassen hat, sind nicht nur in Bezug auf den bezifferten Schadensersatzanspruch, sondern auch im Rahmen der seitens des Senats für die Beurteilung des Feststellungsanspruchs für die Zukunft anzustellenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Anders als in dem vom BGH (NJW 1985, 735) entschiedenen Fall zahlt die Unfallkasse auch keine abstrakte, pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen. Vielmehr hat diese gegenüber der Beklagten aufgeschlüsselt, wofür bei dieser Rückgriff genommen wird. Die Unfallkasse hat damit selbst bei der Bemessung der Höhe des an die Klägerin gezahlten Rentenbetrages unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse im Haushalt beziffert und insofern herausgerechnet. Daneben zahlt die Unfallkasse auch den konkreten, von ihr ermittelten Differenzbetrag zwischen dem ausbezahlten Nettolohn vor dem Unfallereignis und danach (insoweit anders BGH, a.a.O., zitiert nach Juris Rn. 14; NJW 1970, 1685 mit entspr. Unterscheidung). Vor diesem Hintergrund ist eine Anrechnung jedenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich nach obigen Ausführungen diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die mit dem Schadensereignis „korrespondieren“, d.h. die ihm im Zusammenhang mit diesem Ereignis in einer Weise zugeflossen sind, dass ihre Anrechnung nach dem Sinn des Schadensersatzrechts mit dem Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmt; die Anrechnung muss nach Treu und Glauben zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung, bei der die Vor- und Nachteile gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein müssen (BGH NJW 1989, 2117, zitiert nach Juris Rn. 13 m.w.N. z. Rspr.). Dies ist hier trotz der Rechtsprechung des BGH zur grundsätzlich mangelnden Anrechenbarkeit der Unfallrente für den Anteil der gesteigerten eigenen Bedürfnisse des Geschädigten zu bejahen. Denn anderenfalls stünde die Klägerin durch das Unfallereignis – die Verletzungsfolgen und die persönlichen Folgen selbstredend außer Acht gelassen – wirtschaftlich besser als vor dem Unfallereignis. Da die Zahlungen der Unfallkasse insoweit zweckgebunden sind – wenn dies auch in dem gegenüber der Klägerin erlassenen Rentenbescheid nicht zum Ausdruck kommt – und der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch denselben Grund hat, besteht ein sachlicher Grund für die Anrechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Unfallkasse ... vom 20.04.2009. Darin wird zwar ausgeführt, der Betrag von 340,68 €, der nach den Schreiben der Unfallkasse an die Beklagte für unfallbedingte Beeinträchtigungen in den Haushaltstätigkeiten im Wege des Rückgriffs gefordert wurde, entfalle allein auf den erwerbsbedingten, anrechnungsfähigen Haushaltsführungsschaden, mit der Folge, dass eine weitere Anrechnung nicht möglich sei. Bei dieser Erklärung handelt es sich aber lediglich um eine Rechtsauffassung, an die der Senat nicht gebunden ist. Diese ist mit dem Vortrag der Klägerin auch nicht in Einklang zu bringen, da die Beklagte auch nach dem Auszug des Ehemannes der Klägerin insoweit weiterhin in Anspruch genommen wurde, obwohl dies nach Auffassung der Klägerin und der Unfallkasse nicht der Fall gewesen sein dürfte (s. hierzu auch BGH VersR 1985, 990; VersR 1982, 291). Jedenfalls für die Zeit ab November 2005 zahlt die Unfallkasse der Klägerin insoweit eine Rente für vermehrte Haushaltsbedürfnisse, die nach der Argumentation der Klägerin nicht übergangsfähig, mithin gegenüber der Beklagten nicht rückgriffsfähig wäre und die daher allein die Beklagte zu leisten hätte, nicht aber die Unfallkasse. Die zur Bestätigung der Rechtsauffassung der Unfallkasse benannte Zeugin war daher nicht zu vernehmen, zumal es dem klägerischen Vortrag insoweit auch an Substanz mangelte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Erklärung des Rückgriffs geäußert hat, die Unfallkasse habe es auf einen Versuch ankommen lassen, und die Rentenzahlung sei der Höhe nach unabhängig von einem Rückgriff bei der Beklagten, ist dies zum einen mit den auch von der Unfallkasse einzuhaltenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang zu bringen, zum anderen handelte es sich angesichts der Rückgriffsbescheide lediglich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Der Klägerin war auch nicht der von ihr beantragte Schriftsatznachlass zu gewähren. Angesichts der landgerichtlichen Urteilsfeststellungen und des vorangegangenen Austauschs von Argumenten war es evident, dass der Frage der Anrechnung und den von der Beklagten überreichten Regressabrechnungen auch im Berufungsverfahren entscheidende Bedeutung zukommen würde. Wenngleich die der Klägerin erteilten Rentenbescheide keine Erklärung dazu enthalten, wie sich die Gesamtrente errechnet, wäre es angesichts des ihr bekannten Schriftwechsels zwischen der Unfallkasse und der Beklagten an der Klägerin gewesen, sich zur weiteren Klärung an ihren Unfallversicherer zu wenden. Allein das Bemühen um das Schreiben vom 20.04.2009 war dabei nicht ausreichend, zumal sich auch für die Klägerin hätte aufdrängen müssen, dass die darin enthaltene Erklärung mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht (mehr) in Übereinstimmung zu bringen war. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2010, der im Übrigen keine neuen Gesichtspunkte enthält, rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung des Haushaltsführungsschadens: Für die Zeit von Juni 2004 bis Oktober 2005 übersteigt der Anspruch zunächst den Rentenanteil von 340,68 €, so dass sich für die Zeit von Juni 2004 bis September 2005 ein Anspruch in Höhe von 70,78 € monatlich und für den Monat Oktober in Höhe von 71,07 €, insgesamt daher ein Betrag von 1 .132,77 € ergibt. Ab November 2005 besteht wiederum ein Anspruch bis Ende des Jahres 2007 nicht, und ab 2008 in Höhe von 37,60 € monatlich, wobei ab Februar 2008 insoweit in begründeter Weise Feststellung begehrt wird, sowie ab 01.01.2009 in Höhe von 49,50 € monatlich. Ab Mai 2019 betrüge der Anspruch unter Berücksichtigung des für das Jahr 2009 geltenden Tarifentgelts derzeit 322,63 € monatlich. Im Hinblick auf die laufende Veränderung des Tarifentgelts wurde jedoch lediglich ein errechenbarer Anspruch unter Berücksichtigung oben genannter Parameter ausgeurteilt.
Der Haushaltsführungsschaden war zudem nicht bereits jetzt bis zum Jahre 2036 festzustellen; vielmehr ist mit Erreichen des 75. Lebensjahres im Jahre 2029 erneut zu beurteilen, inwieweit hier ein Haushaltsführungsschaden weiterhin besteht (so auch OLG Celle, ZfS 1983, 291; Küppersbusch, 10. Aufl., Rn. 210).
c) Unbegründet ist die Berufung, soweit ein Erwerbsschaden aufgrund einer Operation am rechten Knie für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 18.01.2008 geltend gemacht wird. Zwar geht die Klägerin insoweit zutreffend davon aus, dass ihr angesichts des Umstands, dass die Primärverletzung des linken Beines, die zur Amputation des linken Oberschenkels geführt hat, unstreitig ist, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt. Auch die haftungsausfüllende Kausalität kann aber nur festgestellt werden, wenn der Tatrichter vom Ursachenzusammenhang überzeugt ist, wobei nach Maßgabe des § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung genügt (BGH NJW 1992, 3298, zitiert nach Juris Rn. 12; VersR 1970, 924, 926 f; VersR 1987, 310). Gleichwohl ist der Klägerin dieser Beweis nicht gelungen. Unbeachtlich ist hierbei, ob sie bereits vor dem Unfall unter Beschwerden im rechten Knie litt, so dass der angebotene Beweis nicht zu erheben war. Auch ist die von ihr herangezogene Rechtsprechung zu einem vorgeschädigten Menschen im hiesigen Zusammenhang nicht von Belang. Jedenfalls ist nach dem Beweismaß des § 287 ZPO nicht erwiesen, dass der Knieschaden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist oder sich eine etwa bestehende Vorschädigung durch den Unfall realisiert oder verstärkt hätte. Der sachverständige Zeuge Dr. P..., dessen Aussage die Klägerin nicht angegriffen hat, hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung erklärt, die Befunde sprächen für eine Abnutzungserscheinung, die ab einem Alter von 40 Jahren nicht ungewöhnlich sei. Es sei eher wahrscheinlich, dass es sich um eine Verschleißerscheinung handele. Es spreche mehr für eine Abnutzung, als dass die Ursache in der Unfallfolge zu sehen sei. Angesichts des zeitlichen Ablaufs – Unfall im Jahre 2001, Kniespiegelung im Jahre 2007 – könne für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts sicher abgeleitet werden. Eine bei der Klägerin festgestellte Beckenschiefstellung führe eher zu Beschwerden in der Hüfte und in dem betroffenen Wirbelsäulenabschnitt. Der Zeuge P... hat demgemäß seinerseits eher eine nicht unfallbedingte Ursache für wahrscheinlich gehalten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallursächlichkeit kann der Aussage jedenfalls nicht entnommen werden. Insoweit ist der Berufungseinwand, der Zeuge habe einen solchen Ursachenzusammenhang jedenfalls nicht ausschließen können, unerheblich.
d) Die Zinsentscheidung folgt im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 10.05.2004 aus § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 BGB. Ein Zinsanspruch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Ansprüche besteht mangels Verzugs nicht; der Feststellungsanspruch war insoweit unbegründet. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Feststellung der Vorfälligkeit des Haushaltsführungsschadens.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag zum Haushaltsführungsschaden erfolgte eine hälftige Teilung, da die Klägerin für die Zeit von 2008 bis 2018 nur in Bezug auf einen geringen monatlichen Betrag obsiegt hat, für die Zeit von 2019 bis 2029 in überwiegendem Umfang.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf zunächst 49.259,66 €, ab 30.01.2008 auf 91.373,19 € festgesetzt. Letztgenannter Wert war lediglich im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 5.), der bei der erstinstanzlichen Wertfestsetzung nicht in Ansatz gebracht worden war, zu korrigieren. Der Streitwert für das das Berufungsverfahren wird auf 37.100,31 € festgesetzt. Da die Klägerin in Höhe des seitens des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages nicht mehr beschwert ist, errechnete sich der Wert des Berufungsbegehrens aus folgenden Beträgen:
Antrag zu 1.): 3.288,51 €;
Antrag zu 2.): 1.940,76 €;
Antrag zu 3a) + b).12.390,61 €;
Antrag zu 3c) 18.981,36 € und
Antrag zu 4.): 499,07 €.