Bleibt ungeklärt, ob für einen Unfall auf der Autobahn ein Fahrspurwechsel ursächlich war oder ob es sich um einen Auffahrunfall handelt, weil für keinen der Beteiligten Fahrzeugführer die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Zuge kommen, dann ist der Schaden hälftig zu teilen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 11.7.2008 befuhr der Zeuge … mit dem Pkw der Klägerin … amtliches Kennzeichen … die BAB 73 in Richtung Lichtenfels. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB 73 in gleicher Fahrtrichtung. In Höhe der Auffahrt Bad Staffelstein Ost kam es auf der linken der beiden Fahrspuren zwischen dem Pkw der Klägerin und dem des Beklagten zu 1) zum Zusammenstoß, wobei der Pkw der Klägerin vorne rechts seitlich und hinten links beschädigt wurde. Der Schaden am Fahrzeug der Klägerin hinten links ist zurück zu führen auf einen Anstoß des klägerischen Fahrzeugs an die Leitplanke. Der Schaden am klägerischen Fahrzeug setzt sich zusammen aus Gutachterkosten in Höhe von netto 436,09 €, einer Wertminderung laut Gutachten mit 700,00 €, Reparaturkosten laut Rechnung mit netto 5.798,01 € und einer Unkostenpauschale von 20,00 €. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 6.10.2008 eine Regulierung des Schadens der Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Der Beklagte zu 1) habe nämlich mit seinem Fahrzeug auf der Höhe der Auffahrt Bad Staffelstein Ost von der rechten auf die linke der beiden Fahrspuren gewechselt und dabei das auf der linken Fahrspur vom Zeugen … geführte Fahrzeug der Klägerin übersehen. Der Beklagte zu 1) habe vor dem Wechsel der Fahrspur diesen nicht durch Lichtzeichen angezeigt und den rückwärtigen Verkehr auch nicht beobachtet. Zusätzlich habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug kurz nach dem Wechsel auf die Linke der beiden Fahrspuren grundlos abgebremst. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe zwar auch noch gebremst, habe aber einen Zusammenstoß nicht verhindern können. Auch ein Ausweichen nach links zur Leitplanke habe letztlich den Zusammenstoß nicht verhindern können. Schon das Schadensbild an beiden Fahrzeugen spreche für die klägerische Darstellung des Unfallherganges.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.707,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7.10.2008 zu zahlen.Die Beklagten beantragen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte in Höhe von 555,60 € freizustellen.Die Klage wird abgewiesen.Die Beklagten lassen vortragen, der streitgegenständliche Unfall beruhe auf einem verkehrswidrigen Verhalten des Fahrers der Klägerin. Der Beklagte zu 1) habe nämlich schon längere Zeit die Linke der beiden Fahrspuren im fließenden Verkehr befahren, als plötzlich ein vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) fahrendes anderes Fahrzeug ohne Ankündigung auf die linke Fahrspur wechselte. Um eine Kollision zu verhindern, habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug abbremsen müssen. Der klägerische Pkw sei dann auf den Pkw des Beklagten zu 1) mit der rechten Front auf den linken Heckbereich aufgefahren und dann an die Mittelleitplanke gestoßen. Nach dem Unfall habe der Fahrer der Klägerin angegeben, er sei wohl zu schnell gewesen. Im Übrigen sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug anmietete, jedenfalls aber müssten ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % berücksichtigt werden.
Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die Protokolle der Verhandlungstermine verwiesen.
Im Termin vom 10.3.2009 wurde der Beklagte zu 1) informatorisch befragt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.3.2009 durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … (Bl. 32 ff. d.A.) und … (Bl 34 ff. d. A.) sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des … vom 2.6.2009 (Bl. 61 ff. d.A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in Höhe der Hälfte der Klageforderung begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Hälfte des ihr entstandenen Gesamtschadens (7.707,84 €), das heißt in Höhe von 3.853,92 €.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflichtVersG.
Aus der Beweisaufnahme hat sich nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass für die Klägerin oder die Beklagten die Regeln über den Anscheinsbeweis anzuwenden sind, da sich nicht hat klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist. Da die Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten sind, ist es in einem solchen Fall gerechtfertigt, den Schaden 1 zu 1 zu teilen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW/RR 2003, 809 ff.).
Aus der Aussage der Zeugin … der Ehefrau des Beklagten zu 1), die bei dem Unfall Beifahrerin war, lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen typischen Auffahrunfall handelte. Die Zeugin sagte zwar aus, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Zusammenstoß, der unstreitig im Bereich der Auffahrt Bad Staffelstein Ost stattfand, schon einige Zeit auf der Linken der beiden Fahrspuren befand.
Dies würde gegen die klägerische Darstellung des Unfallherganges sprechen, wonach der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte.
Dem steht allerdings die weitere Aussage der Zeugin entgegen, wonach der Beklagte zu 1) die Fahrspur von rechts nach links deshalb wechseln musste, weil vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) plötzlich ein von dem Beschleunigungsstreifen kommendes Fahrzeug unmittelbar vor ihm direkt auf die linke Fahrspur wechselte.
Dabei soll das Einfahren dieses Fahrzeuges auf die linke Fahrspur der Autobahn schon kurz nach Beginn des Beschleunigungsstreifens der Auffahrt erfolgt sein. Dann kann aber der Beklagte zu 1) nicht, wie die Zeugin … aussagte, „deutlich vor der Auffahrt Bad Staffelstein Ost“ auf die linke Fahrspur gewechselt sein.
Fahrzeuge können im Übrigen auf der Auffahrt Bad Staffelstein Ost erst dann von der Autobahn aus erkannt werden, wenn diese die Schnecke in Richtung zum Beschleunigungsstreifen verlassen haben, da die Einfahrtschnecke auf Grund des Bewuchses nicht einsehbar ist (vgl. Abbildung 1 des Gutachtens vom 2.6.2009).
Schließlich hat sich der Unfall auch eher in Höhe des Endes des Beschleunigungsstreifens ereignet, da in diesem Bereich ein Segment der mittleren Leitplanke ausgetauscht wurde (siehe Abbildungen 3 u. 4 des Gutachtens).
Schließlich konnte die Zeugin … auch nicht bestätigen, dass der Fahrer der Klägerin an der Unfallstelle noch erklärt habe, er sei „wohl zu schnell gewesen“.
Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich somit nicht die seitens der Beklagten vorgetragene Version eines typischen Auffahrunfalls, denn die Beklagtenseite konnte nicht nachweisen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Unfall schon längere Zeit auf der linken Fahrspur befand.
Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen … dessen Inhalt sich das Gericht zu Eigen macht, ergibt sich kein eindeutiger Nachweis für die Version den Beklagtenseite. Der Sachverständige konnte nicht aufklären, ob der Beklagten-Pkw kurz vor der Kollision nach links zog, oder ob er vor der Kollision schon einige Zeit auf der linken Fahrspur fuhr und nur abbremste (vgl. S. 10, 2 Abs. des Gutachtens).
Auf Grund der Beweisaufnahme kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten der Klägerin der Anscheinbeweis im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO spricht, denn die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der unstreitig durchgeführte Spurwechsel in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall stand.
Da insoweit die Aussagen des Zeugen und der Zeugin … nicht übereinstimmten, insbesondere in dem entscheidenden Punkt, dass der Beklagten zu 1) mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin auf die linke Fahrspur wechselte, konnte ein entsprechender Nachweis nur auf Grund gutachtlicher Feststellungen getroffen werden.
Das Gutachten hat aber nicht erbracht, dass nur eine, insbesondere die klägerische Unfallversion auf Grund des Unfallsgeschehens bzw. des Schadensbildes plausibel erscheint. Vielmehr hat der Gutachter auf Seite 10 des Gutachtens sowohl die klägerische als auch die Version des Beklagten zu 1) als möglichen Unfallhergang geschildert. So ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen, die er lediglich aus dem Schadensbild herleiten konnte, auch denkbar, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon längere Zeit auf der linken Fahrspur befand, plötzlich abbremste und das Fahrzeug vom Fahrer der Klägerin wegen verspäteter Reaktion nicht mehr rechtzeitig genug zum Stillstand gebracht werden konnte, sondern nach, links gezogen wurde und dann es zu der Kollision, wie geschehen, kam. Auch kommt der Gutachter nicht zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Unfallversion.
Keine der Parteien kann sich daher nach der Beweisaufnahme auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Bevor diese nämlich zur Anwendung kommen, ist zunächst vorab zu prüfen, ob überhaupt ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Diejenige Partei, die sich auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, hat zunächst dessen Voraussetzungen zu beweisen. Hierbei sind alle bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen. Der behauptete Vorgang muss dabei zu denjenigen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen.
Insbesondere aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, wie bereits dargelegt, sowohl die Möglichkeit, dass unfallursächlich ein Auffahrgeschehen aber auch ein Spurwechsel gewesen ist. In beiden Fällen handelt es sich um typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Besteht aber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufes, den die Klägerin vorträgt, führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Hamm, MDR 1998, 712, 713).
Da somit im konkreten Einzelfall kein typischer Geschehensablauf feststeht, greifen zu Gunsten der Klägerin die Regelungen über den Anscheinsbeweis nicht ein.
In diesem Fall ist, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten ist, eine Schadensteilung 1 zu 1 gerechtfertigt (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalts, a.a.O.). Hinsichtlich der Höhe des Schadens hat die Beklagtenseite nur die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angezweifelt.
Aus der Aussage des Zeugen … steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dieser ein Ersatzfahrzeug benötigte, denn die Klägerin hält keine Reservefahrzeuge vor und anderweitig, z.B. durch das Fahrzeug eines Kollegen, konnte kein Ersatz beschafft werden.
Für ersparte Eigenaufwendungen war kein Abzug, so wie von der Beklagtenseite vorgetragen, vorzunehmen, denn die geschädigte Klägerin mietete ein einfacheres Fahrzeug (\ …) gegenüber dem Beschädigten Pkw … an. Mietet aber der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer als die Miete für ein gleichwertiges Fahrzeug ist, entfällt der Ersparnisabzug, da dieser dann der Billigkeit widersprechen würde und der Vorteilsausgleich zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen würde (vgl. Palandt, 68 Aufl., Rdnr. 32 zu § 249 BGB).
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist Teil des der Klägerin zustehenden Schadensanspruches. Er ist allerdings aus dem geringeren Streitwert von 3.853,92 € in Anlehnung an die klägerische Berechnung auf Blatt 4 der Akte (Seite 4 der Klageschrift) in Höhe von 338,50 € begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Zif. 3, 288 Abs. 1 BGB.
II.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711; 709 ZPO.