Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war.
Gründe:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen werden.
2. Das Urteil des Amtsgerichts erweist sich letztlich weiterhin als richtig.
Auch nach der weiteren Beweisaufnahme haben sich zu Gunsten der Klägerin keine entscheidenden Aspekte herausgestellt, die eine ihr günstigere Beurteilung des Vorfalls im Frühjahr 2007 vor dem Gebäude ...straße in Rottenburg erbringen könnten.
a) Immerhin hat sich der Zeitraum wesentlich näher eingrenzen lassen, in dem die beiden Fahrzeuge (der BMW des Versicherungsnehmers … Klägerin und das Motorrad des Erstbeklagten) nebeneinander auf dem Parkplatz standen: Nämlich als eine Zeitspanne von höchstens einer Stunde um die Mittagszeit. Geklärt hat sich auch, dass das Motorrad an dieser Stelle bereits etwa zwei Tage lang gestanden hatte und Herr B.… seinen PKW BMW daneben abgestellt hat. Unstreitig ist mittlerweile auch geworden, dass das Motorrad, von der Straße aus gesehen, links stand, der BMW rechts. Das Motorrad war in Fahrtrichtung zur Garage hin, also mit der Rückseite zur Straße, geparkt.
Die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts, dass es sich um eine öffentliche Parkfläche gehandelt hat, haben sich bestätigt. Den Bewohnern des Hauses sind feste Parkflächen vor dem Haus zugewiesen. Die im vorliegenden Fall betroffene Parkfläche ist dagegen für beliebige Benutzer bestimmt. Sie ist vom Straßenraum frei zugänglich. In wessen Eigentum sie steht, ist belanglos. Auch etwaiges Privatgelände kann vom Eigentümer als öffentliche Verkehrs-/Parkfläche freigegeben sein.
Gesichert ist durch das Gutachten des Sachverständigen … nunmehr auch, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden ist, wenn ein Motorrad auf dem Seitenständer abgestellt wird. Dies ist üblich und sogar sicherer als ein Abstellen auf dem Hauptständer. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände an, wie (in welchem Winkel, auf welchem Untergrund) ein Motorrad abgestellt ist, damit die Position wirklich stabil ist.
Nicht geklärt hat sich dagegen, wann genau sich der Vorfall ereignet hat. Hier stehen sich – isoliert betrachtet jeweils plausible – Aussagen gegenüber, ohne dass ersichtlich ist, welche Darstellung zutrifft. Einerseits sind danach die Eheleute … nach einem Wochenende zurückgekehrt und Frau … musste anschließend zu ihrer Nachmittagsschicht als Verkäuferin fahren. Das spricht für einen Montag. Der Zweitbeklagte ist nach dieser Version frühestens am Dienstag zurückgekehrt. Demgegenüber ist der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Darstellung ebenfalls lediglich über das Wochenende weg gewesen und spätestens am Montag, nach der sehr bestimmten Aussage seiner Freundin … sogar schon am Sonntag, zurückgekehrt. Damit bleibt ein Zeitrahmen von mindestens drei Tagen (Samstag bis Montag) offen, an dem das Motorrad auf den BMW gestürzt sein kann. Es kommt hinzu, dass der 11.5.2007, den die Parteien bisher als Unfalltag angenommen haben, nicht ein Montag, sondern ein Freitag (der nicht auf einen Feiertag folgte) war.
Und nicht geklärt ist vor allem auch jetzt, warum das Motorrad auf die Motorhaube des BMW gefallen ist.
b) Auf dieser Grundlage lässt sich weiterhin mit der erforderlichen Sicherheit keine Anspruchsgrundlage finden, die die Beklagten zum Schadensersatz verpflichten müsste.
(1) Ein Verschulden (also eine Haftung aus § 823 BGB) lässt sich – wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – dem Zweitbeklagten nicht nachweisen. Ein solches Verschulden läge vor, wenn er das Motorrad unsicher aufgestellt hätte, also beispielsweise auf unebenem Untergrund oder ohne ausreichenden Winkel. Das lässt sich aber nicht mehr rekonstruieren. Dagegen spricht auch, dass das Motorrad schon rund zwei Tage lang gestanden hatte, ohne umzufallen.
(2) Was die Betriebsgefahr anbelangt (also eine Haftung aus §§ 7, 17 Abs. 3 StVG), liegt es allenfalls nahe, dass sich die Klägerin eine entsprechende Mithaftung anrechnen lassen müsste. Denn es ist zweifelhaft, ob sich der Zeuge … entlasten könnte, weil möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass er etwas zu nahe an das Motorrad herangefahren ist.
Das braucht aber nicht vertieft zu werden.
Umgekehrt lässt sich nämlich eine Haftung der Beklagten aus dem StVG nicht mit der gebotenen Sicherheit nachweisen.
Allerdings hat – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. etwa die Nachw. in Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 49 bis 59). Die von den Beklagten hierzu genannten Zitate sind veraltet. Diese Haftung gilt – wie sonst auch – gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie Beschädigungen von Sachen. Die in der genannten Kommentierung unter Rn. 53 erfolgte Einschränkung ist systemfremd und unverständlich.
Eine Haftung aus der Betriebsgefahr wäre also grundsätzlich in Betracht gekommen, zumal ein sicherer Nachweis, dass das Motorrad stabil genug abgestellt war, um leichten Anstößen stand zu halten, kaum gelingen kann, ebenso wenig somit der Nachweis der Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 StVG).
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat.
So liegt es hier aber nicht. Das Motorrad stand längere Zeit, ohne umzufallen. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen dazu mitgewirkt haben. Auch wenn fraglich ist, dass sich der Unfall am 11.5.2007 ereignet hat, an dem es, wie der Sachverständige … festgestellt hat, zumindest in Echterdingen (grob geschätzt 40 km entfernt) erhebliche Windstärken gegeben hat, so hat doch gerade die Zeugin … bestätigt, dass es an dem fraglichen Wochenende ziemlich windig war.
Wenn als alleinige Ursache im ruhenden Verkehr (anders dürfte fließender Verkehr zu beurteilen sein) eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich die gerade in einem Kraftfahrzeug liegende Gefahr nicht mehr. Das Motorrad unterscheidet sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf der Parkfläche hätten abgestellt werden können (etwa ein Fahrrad, eine Leiter, Sperrmüll) und vom Wind auf den Pkw gedrückt werden konnten und für die keine Gefährdungshaftung besteht. Insofern besteht eine gewisse Parallele zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 27.11.2007 VI ZR 210/06.
Und ebenso wenig wie ein Windstoß kann auch ausgeschlossen werden, dass das Motorrad, obwohl ordnungsgemäß abgestellt, versehentlich durch einen Passanten umgestoßen wurde, nicht anders, als es auch bei einer Leiter, einem Fahrrad oder zum Sperrmüll abgestellten Möbelstücken geschehen könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.