Ist ein Rad fahrendes 13jähriges Schulkind erkennbar vom Verkehr abgelenkt, weil es sich mit seiner Freundin in ein Gespräch verwickelt ist, gebietet das Rücksichtnahmegebot dem Kfz-Führer, mit unbesonnenem Verkehrsverhalten zu rechnen und daher mit besonderer Sorgfalt zu fahren. Bei Verletzung des Rücksichtnahmegebots trifft den Kfz-Führer eine Mithaftung.
Gründe:
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte die Abweisung der Klage verlangt. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 765,- € zzgl. Nebenkosten aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.
a) Dass die Beklagte den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch den Pkw der Klägerin beschädigt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beklagte gem. § 828 Abs. 3 deliktsfähig war und dass sie im konkreten Fall fahrlässig handelte, da sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag durch ein Gespräch mit ihrer ebenfalls auf einem Fahrrad fahrenden Freundin abgelenkt war.
b) Auch die Klägerin muss sich aber einen Verstoß des Drittwiderbeklagten gegen § 3 Abs. 2a StVO zurechnen lassen.
(1) Die zum Unfallzeitpunkt 13-jährige Beklagte unterfiel dem Schutzbereich des § 3 Abs. 2a StVO. Denn als "Kind" im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Auffassung alle Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres anzusehen (OLG Hamm NZV 2006, 151; OLG Hamburg NZV 1990, 71; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 3 StVO Rn 51). Die Beklagte war nach den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts auch als 13-Jährige zu erkennen. Zweifel diesbezüglich würden ohnehin zu Lasten des Drittwiderbeklagten gehen, der die Verpflichtung des § 3 Abs. 2a StPO solange zu erfüllen hatte, bis er ausschließen konnte, dass es sich um ein Kind handelte.
(2) Der Drittwiderbeklagte hat schuldhaft gegen § 3 Abs. 2a StVO verstoßen, indem er auf das Verhalten der Beklagten und ihrer Freundin überhaupt nicht reagiert hat, sondern darauf vertraute, dass sich die Kinder verkehrsgerecht verhalten würden.
Zwar darf ein Kraftfahrer gegenüber schulpflichtigen Kindern grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bereits über eine gewisse Verkehrserfahrung verfügen und im Verkehrsunterricht auf die Gefährdung von Radfahrern im Straßenverkehr sowie die richtige Verhaltensweise an einer Kreuzung hingewiesen worden sind. Er muss deshalb bei ihnen im Gegensatz zu Kleinkindern nicht von vornherein mit unbesonnenem Verhalten rechnen. Aber das Vertrauen, ältere Schulkinder würden sich verkehrsgerecht benehmen, kann nicht gelten, wenn diese Kinder ein Verhalten zeigen, das den Kraftfahrer im besonderen Fall zur Vorsicht mahnen und ihm den Gedanken nahe legen muss, sie könnten ihm unversehens in den Fahrweg geraten (vgl. BGH, NJW 1986, 183). Besondere Sorgfalt ist insbesondere gefordert bei verkehrswidrigem und unklarem Verhalten der Kinder als Fußgänger oder Radfahrer, bei Gruppen von Kindern, bei radfahrenden Kindern insbesondere bei schmalen Wohn- und Siedlungsstraßen (Burmann, aaO Rn 53 jeweils mwN).
Danach mussten den Drittwiderbeklagten vorliegend gleich mehrere Umstände zur besonderen Vorsicht veranlassen. So ereignete sich der Unfall, wie sich aus den Fotos des Unfallortes ergibt, in einer Siedlungsstraße mit offensichtlich geringem Verkehrsaufkommen, auf welcher zudem eine "Tempo 30 Zone" eingerichtet ist. Ferner war für den Drittwiderbeklagten, wie sich aus seiner Anhörung ergibt, erkennbar, dass die Beklagte und ihre Freundin verkehrswidrig mit ihren Fahrrädern nebeneinander fuhren (§ 2 Abs. 4 StVO). Die Tatsache, dass die Beklagte nicht allein unterwegs war, sondern mit einem anderen Kind, und sich beide dabei verkehrswidrig verhielten, hätte den Drittwiderbeklagten – unabhängig von der Frage, ob er erkennen konnte, dass sich die Mädchen zudem noch unterhielten – zu besonderer Vorsicht mahnen müssen.
Gegen diese gesteigerte Sorgfaltsanforderung hat der Drittwiderbeklagte verstoßen, da er bereits nach seinem eigenen Vorbringen seine Fahrweise nicht angepasst, sondern auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Mädchen vertraut und sich auf den aus seiner Sicht bevorrechtigten Verkehr konzentriert hatte. Der Drittwiderbeklagte hätte die Mädchen vor Überquerung der Kreuzung weiter beobachten und dann ggfs. langsamer werden, sich durch Hupen bemerkbar machen und notfalls ganz abstoppen müssen. (3) Der der Klägerin zurechenbare Verstoß wiegt so schwer, dass diese mindestens eine Haftungsquote von 25% trifft.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Beklagten richtet. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Widerklage unbegründet ist. Die Beklagte hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bzw. 823 BGB. Zwar hat sie behauptet, einen neuen Sattel für ihr Fahrrad beschafft zu haben und insofern eine Quittung vorgelegt. Für die von der Gegenseite bestrittene Behauptung, hierbei handele es sich um einen Schaden aus dem Verkehrsunfall, hat die Beklagte aber keinen Beweis angetreten. Gegen eine Beschädigung des Sattels bei dem Unfall spricht auch, dass nach dem Polizeibericht an dem Fahrrad der Beklagten keine Schäden feststellbar waren (vgl. Bl. 2 der Ermittlungsakte).
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Kammer hat die Frage der Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.