- Gelegentlicher Cannabiskonsum liegt im Fahrerlaubnisrecht vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat. Im Falle einer spontanen Blutentnahme ist bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.
- An dem Trennungsvermögen zwischen Cannabiseinnahme und Fahren fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, das heißt, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml oder eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml aufweist, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.
- Zu verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen im Einzelfall (u.a. sog. Rebound-Effekt).
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2010 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Die Behörde ist verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich indessen häufig - und das gilt auch hier - die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Das gilt namentlich in den Fällen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09.OVG -, ESOVGRP). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bei der Interessenabwägung in ihrer Verfügung vom 19. April 2010 auf den Rauschmittelkonsum des Antragstellers abgestellt.
Der Bescheid vom 19. April 2010 erweist sich in der Sache als offensichtlich rechtmäßig, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass gibt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ungeeignet sind nach der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die gelegentlich Cannabis einnehmen und nicht zwischen der Einnahme und dem Fahren trennen können. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers gegeben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert und - wie sich aus der Fahrt unter relevantem Drogeneinfluss vom 27. November 2009 ergibt - nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.
Der Antragsteller konsumiert zumindest gelegentlich Cannabis. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -). Bei dem Antragsteller wurde in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt am 27. November 2009 ausweislich des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 5. Januar 2010 ein THC-Carbonsäure-Wert von 56 ng/ml festgestellt. Der THC-Carbonsäure-Wert stellt einen Indikator für die Häufigkeit der Cannabiseinnahme dar. Im Falle einer - wie hier - spontanen Blutentnahme ist bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09.OVG -, juris Rn. 13, m.w.N.). Dieser Richtwert wurde im Fall des Antragstellers mit einem THC-Carbonsäure-Wert von 56 ng/ml deutlich überschritten. Danach hat sich der Antragsteller hinreichend sicher als gelegentlicher Cannabiskonsument erwiesen. Dies bestätigt auch seine Einlassung anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 17. Februar 2010 durch Herrn Dr. med. A., wonach er hauptsächlich an den Wochenenden Cannabis konsumiere. Auch der von dem Labor Bioscientia Institut für medizinische Diagnostik GmbH ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 69 ng/ml, zurückgehend auf eine Urinprobe vom 17. Februar 2010, belegt die Annahme, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis einnimmt. Die vom Antragsteller der Antragsgegnerin überlassenen Begutachtungsergebnisse dürfen - ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung (vgl. BVerwG, NZV 1996, 332) - verwertet werden. Dass sich der Konsum nicht auf ganz vereinzelte Wochenenden beschränkt, zeigt sich daran, dass der 27. November 2009 ein Freitag und der 17. Februar 2010 ein Mittwoch war.
Der Antragsteller kann nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren trennen. An dem - für eine fortbestehende Fahrerlaubniseignung erforderlichen -Trennungsvermögen fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, das heißt, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist, die bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen führt, oder wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können (OVG RP, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG - sowie Urteil vom 13. Januar 2004, DAR 2004, 413). Vorliegend ergab die zeitnah zur Verkehrsteilnahme entnommene Blutprobe nach dem Befund vom 5. Januar 2010 eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml. Zudem ist von einer durch Cannabis bedingten Beeinträchtigung des Antragstellers auszugehen. Nach den polizeilichen Feststellungen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vom 27. November 2009 waren die Bindehäute des Antragstellers gerötet, seine Augen wässrig/glänzend und unruhig. Das Oberlid flatterte leicht, und die Fixierung des vorgehaltenen Fingers war dem Antragsteller nur schwer möglich. Maßgeblich tritt der sogenannte Rebound-Effekt bei den Pupillen hinzu, das heißt das pathologische Erweitern der Pupillen trotz fortbestehenden Lichteinfalls. Geweitete Pupillen sind besonders lichtempfindlich, so dass die verstärkte Blendeinwirkung entgegenkommender Fahrzeuge zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führt. Unerheblich ist es demgegenüber, dass nach den polizeilichen Feststellungen die Lichtreaktion der Pupillen zunächst prompt erfolgte. Bei dem Rebound-Effekt handelt es sich um eine typische Folge des Drogenkonsums. Soweit der Antragsteller anderweitige Ursachen in den Raum stellt, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert und spekulativ.
Danach liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen der Anlage 4 zur FeV vor. Denn neben dem bewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum erfüllt er das Merkmal, zwischen dem Konsum und dem Fahren nicht trennen zu können. Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, im Regelfall ohne weitere Sachaufklärung die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Bei einem solchen Regelfall hätte es demnach für die Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bedurft. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen können. Für die hier angeordnete - mildere Maßnahme - der Eignungsbegutachtung wäre demnach von vornherein kein Raum gewesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Wenn die Antragsgegnerin gleichwohl die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangte, hat sie dem Antragsteller zu seinen Gunsten die Möglichkeit eröffnet, seine Fahreignung zu beweisen. Ein solcher Beweis ist allerdings durch das Gutachten von Herrn Dr. med. A. nicht erbracht. Denn darin kommt dieser zum Ergebnis, dass dem Antragsteller die Fahrgeeignetheit fehlt.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm hätte entsprechend dem Gutachten von Herrn Dr. med. A. zunächst die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgegeben werden müssen. Eine solche Vorgehensweise kann dem Gutachten bereits nicht entnommen werden. Die medizinisch-psychologische Untersuchung soll zufolge der Auffassung des Gutachters „nach einjährigem Abstinenznachweis mit 4 unangemeldeten Drogenscreenings“ durchgeführt werden und damit nicht der Klärung dienen, ob der Antragsteller gegenwärtig die Fahreignung besitzt.
Bei einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ergibt sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und dem fehlenden Vermögen zwischen Konsum und Fahren zu trennen, ist den von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend zu begegnen. Eine günstigere Sicht der Dinge ergibt sich für den Antragsteller nicht deshalb, weil er seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt. Er zeigt zum einen nicht ansatzweise auf, wieso der Verlust der Fahrerlaubnis gerade für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Zum anderen hat er sich die für ihn mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile letztlich selbst zuzuschreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).