Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Es kommt für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob ein Zusammenstoß auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindert werden können.
Tatbestand:
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Polizeibeamten K. geltend, der am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. K. befuhr gegen 11.00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte K. zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin die Beklagte zu 3 ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde. Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. K. nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad und einem der Pkw kam es nicht.
Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von K. geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass K. sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich K. zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für K. zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde. Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die von K. vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil K. nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, aaO und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob K. einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
3. Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich K. noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob K. zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich K. in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden.
Die Revision weist nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion durch K. angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass K. einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw galt, jedoch auszuschließen. War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall "bei dem Betrieb" des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet.
4. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig ist festgestellt, dass K. den Unfall verschuldet hat und sein Verschulden so schwer wiegt, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage kann die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben.